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VwGH vom 09.09.1993, 92/16/0085

VwGH vom 09.09.1993, 92/16/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom , Zl. Jv 416-33a/92, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner beim Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer als Kläger das Urteil, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses werde für rechtsunwirksam erklärt. Bei der Streitverhandlung vom wurde ein Vergleich geschlossen, mit welchem sich die Beklagte zur Leistung einer freiwilligen Abfertigung von S 20.000,-- netto verpflichtete; im Punkt 2 des Vergleiches wurde festgelegt, daß sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit dem Vergleich abgegolten seien.

Mit Zahlungsauftrag vom setzte der Kostenbeamte die Pauschalgebühr für den Vergleich auf der Basis von S 20.000,-- mit S 750,-- fest und schrieb (inklusive Einhebungsgebühr) S 800,-- vor. Im dagegen erstatteten Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, der Wert der im Klagebegehren geforderten Leistung, nämlich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, sei bei weitem höher anzusetzen als die verglichenen S 20.000,--. Daher überwiege der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Klagebegehrens nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Hinsichtlich des Klagebegehrens sei der Kostenbeamte an die vom Gesetz vorgegebene Bewertungsvorschrift (§ 16 GGG - S 6.000,--) gebunden; welchen Wert das Begehren für den Kläger repräsentierte, sei nicht entscheidend. Bei Beurteilung der Frage, ob der Vergleichsbetrag das Klagebegehren übersteige, könne hinsichtlich des Klagebegehrens nur der für die Ermittlung der Gerichtsgebühr maßgebliche Wert herangezogen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 14 bis 18 GGG regeln die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozeß; im allgemeinen bestimmt sich nach § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. § 16 Z. 1 lit. a GGG bestimmt jedoch, daß die Bemessungsgrundlage S 6.000,-- bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beträgt, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird. Damit wird auch für derartige Streitigkeiten, die nicht Geldansprüche betreffen und bei denen ansonsten die Bewertung unverhältnismäßig schwierig wäre, eine feste (bindende) Bemessungsgrundlage geschaffen (Regierungsvorlage zum § 16 GGG, 366 BlgNR XVI. GP,36).

§ 18 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibt.

Abs. 2 dieser Bestimmung nennt unter anderem folgende Ausnahme:

"Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundlegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung von S 20.000,--, welche dem Klagebegehren gegenüberzustellen ist, damit die im Gesetz geforderte Berechnung vorgenommen werden kann. Schon aufgrund des Zusammenhanges der §§ 14 bis 18 GGG kann unter "Klagebegehren" nur die auf grund dieser Bestimmungen ermittelte Bemessungsgrundlage verstanden werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 GGG, wonach die BEMESSUNGSGRUNDLAGE gleichbleibt. Wenn Abs. 2 HIEVON Ausnahmen anordnet, dann soll keinesfalls hinsichtlich des ursprünglichen, sich ändernden Wertes eine neue Bemessung Platz greifen, sondern kann damit nur der schon vorher ermittelte Wert gemeint sein. Es ist also die schon aufgrund der §§ 14 bis 17 GGG ermittelte Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens der Leistung, zu der sich die Partei im Vergleich verpflichtet, gegenüberzustellen. Das Klagebegehren war gemäß § 16 Z. 1 lit. a mit S 6.000,-- zu bemessen; die Leistung im Vergleich betrug S 20.000,-- und war daher höher.

Die bindende Wirkung der im § 16 GGG geschaffenen Bemessungsgrundlage verbietet eine Bedachtnahme darauf, welchen Wert das Klagebegehren für den Kläger repräsentiert. Auch über die Ausnahmsbestimmung des § 18 Abs. 2 GGG kann eine derartige Neubewertung des Klagebegehrens unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 16 Z. 1 lit. a GGG nicht erfolgen, sodaß die belangte Behörde zu Recht die Paschalgebühr aufgrund des (höheren) Vergleichsbetrages ermittelt hat.

Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.