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VwGH vom 24.01.1996, 95/13/0279

VwGH vom 24.01.1996, 95/13/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl 11-95/89/1, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin bezüglich "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens" betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 1991 sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1991 mangels entscheidungspflichtigen Anbringens als unzulässig zurück.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem von der Beschwerdeführerin zunächst als verletzt erachteten Recht auf "ordnungsgemäße Abgabenfestsetzung" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt, weil der angefochtene Bescheid keine Abgabenfestsetzung zum Gegenstand hat und - selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgte, daß in letzter Konsequenz die Abgabenverfahren wiederaufzunehmen gewesen wären - die Abgabenfestsetzungen (jeweils) einem gesonderten Bescheid vorbehalten wären, wenngleich ein solcher gemäß § 307 Abs 1 BAO mit einem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu verbinden wäre.

Soweit aber das Beschwerdevorbringen auch dahin verstanden werden kann, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung ihrer so auch in der Beschwerde bezeichneten "Anregung" auf amtswegige Wiederaufnahme verschiedener Abgabenverfahren verletzt erachtet, ist Folgendes zu sagen:

Gemäß § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei gemäß § 311 Abs 2 BAO die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist somit ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Unter einem Anbringen im Sinne des § 85 BAO ist - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. Nun räumt jedoch § 303 Abs 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , 695/80, und vom , 87/16/0003, mwN).

Da somit die von der Beschwerdeführerin selbst zu Recht nur als solche bezeichnete Anregung, bestimmte Abgabenverfahren wiederaufzunehmen, kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten darstellt, war die Behörde auch nicht verpflichtet, hierüber bescheidmäßig abzusprechen. Mangels Entscheidungspflicht der Behörde hat zu Recht auch die belangte Behörde nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, sondern den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht, Entscheidungspflicht läge vor, zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/07/0024, ist lediglich darauf hinzuweisen, daß dieses Erkenntnis nicht zu

§ 311 BAO, sondern zu § 73 Abs. 1 AVG ergangen ist. Anders als

§ 73 AVG erfaßt aber § 311 BAO nicht Partei"anträge"

schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat (vgl auch das hg Erkenntnis vom , 89/16/0211). Ein solches Anbringen stellt aber - wie ausgeführt - eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren nicht dar.

Mangels entsprechender Entscheidungspflicht und mangels tatsächlicher Wiederaufnahme von Verfahren erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, unter welchen Umständen eine Wiederaufnahme von Verfahren von Amts wegen im Rahmen des Ermessens erfolgen kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.