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VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0149

VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-277- 32/2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer lenkte am im Rahmen eines Schülertransportes für die Fa. H. im Auftrag der österr. Post AG einen mit rd. 30 Schulkindern besetzten Omnibus von Bludenz kommend auf der Klostertalerstraße Richtung Arlberg. Trotz rot blinkender Lichtzeichenanlage steuerte er den Omnibus auf die Gleisanlage der Eisenbahnkreuzung bei Bludenz-Radin. In diesem Augenblick schlossen sich die Schranken, sodass der Bus zwischen den geschlossenen Schranken auf den Gleisen stehen bleiben musste. Der Beschwerdeführer ließ die Businsassen aussteigen, drückte mit Hilfe einiger Kinder einen Schranken gewaltsam hoch und fuhr sodann mit dem Bus aus dem Gefahrenbereich. Anschließend wurde der Schrankenbaum wieder heruntergelassen. Während die Schulkinder wiederum in den Bus stiegen, passierte ein aus Richtung Arlberg kommender Zug die Kreuzung.

Auf Grund dieses Vorfalles wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wegen Verletzung des § 19 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungs-Verordnung gemäß § 54 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (EUR 218,02; Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hingegen hat die Strafanzeige des Gendarmerieposten Bludenz gemäß § 90 StPO zurückgelegt, weil in den in Betracht kommenden Straftatbeständen der §§ 89, 177 StGB "eine konkrete Gefahr von Personen gefordert wird, was in diesem Fall vom Ankläger verneint wurde, da die Gefahrenstelle vor Herannahen des Zuges geräumt wurde".

Der seit ca. 10 Jahren als Berufskraftfahrer bei der Fa. H. beschäftigte Beschwerdeführer fuhr seit rd. 2 Jahren mit dem Bus auf der Strecke zwischen Bludenz und Arlberg.

Mit Bescheid vom - hinterlegt am - entzog die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz-FSG die Lenkberechtigung für die Klassen BCDEFG "ab Zustellung des Bescheides". Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG wurde der Entziehungszeitraum mit 3 Monaten festgesetzt und ab Zustellung des Bescheides berechnet. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Das Befahren einer Gleisanlage bei Rotlicht mit einem Schülertransportbus stelle ein Verhalten dar, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liege deshalb beim Beschwerdeführer ein Mangel der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG vor. Bei Festsetzung der Entziehungsdauer seien die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend gewesen. Der Ausspruch über die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entspreche der aus der Erfahrung gewonnen und durch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bestimmten Erwartung, dass er nach Ablauf der angegebenen Zeit sein Verhalten als Lenker von Kraftfahrzeugen so einrichten werde, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder besitze. Die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sei im Interesse der Verkehrssicherheit und somit des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Der Beschwerdeführer übergab am dem Gendarmerieposten Feldkirch-Stadt den abverlangten Führerschein und den Schülertransportausweis.

In der gegen den vorerwähnten Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die mit der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG verbundene Zukunftsprognose sei eine entscheidende Voraussetzung für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit über 16 Jahren "Berufsbusfahrer" und bereits mehrere Jahre im Schülertransport tätig. Bei seinem Arbeitgeber und seinen Berufskollegen sei er als zuverlässig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst bekannt; er sei in der Vergangenheit kein einziges Mal mit den Gesetzen in Konflikt geraten und unbescholten. Zweifelsohne sei der gegenständliche Vorfall, dessen Ursachen sich vermutlich heute nicht mehr klären ließen, keine Bagatelle, sicher sei er jedoch nicht auf eine Gesinnung zurückzuführen, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lasse.

Mit dem im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Das Befahren einer Eisenbahnanlage bei Rotlicht sei grundsätzlich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer dadurch das Leben von mindestens 25 Kindern gefährdet. Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit sei ebenfalls erfüllt. Die seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeit sei zu kurz, um bei der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Mildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Auf Grund der Wertung der strafbaren Handlung nach allen Kriterien des § 7 Abs. 5 FSG bedürfe es eines mindestens drei Monate hindurch erwiesenen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Die Entziehung der Lenkberechtigung diene ausschließlich dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer; persönliche Interessen des Beschwerdeführers an der Lenkberechtigung seien nicht zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

…"

Die hier maßgebliche Bestimmung der auf Grund des § 49 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001, erlassenen Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1988, hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind

§ 19. (1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist, gelbes oder rotes Licht aufleuchtet oder akustische Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen werden, müssen die Straßenbenützer vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten gelben Lichts nicht mehr möglich ist, so haben die Fahrzeuglenker weiterzufahren. (…)

(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden, wenn an der Lichtzeichenanlage das gelbe und das rote Licht erloschen sind und die akustischen Zeichen einer etwaigen Zusatzeinrichtung verstummt sind.

…"

Gemäß § 54 Abs. 1 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992, (nunmehr im Hinblick auf die am in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 166/1999 § 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) begeht, wer u. a. den Bestimmungen der auf Grund der §§ 46 bis 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder das ihm zur Last gelegte Verhalten (Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung) noch die Tatsache seiner auf § 54 Eisenbahngesetz 1957 (nunmehr: § 86 leg. cit.) gestützten rechtskräftigen Bestrafung. Er wendet sich auch nicht gegen die Annahme der Behörden, das Überfahren einer Eisenbahnkreuzung, die sowohl durch eine Lichtzeichenanlage als auch durch eine Schrankenanlage (siehe § 18 Eisenbahnkreuzungs-Verordnung) gesichert ist, bei aufleuchtendem Rotlicht stelle im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG ein Verhalten dar, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ausgehend von der besonderen Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung, die sowohl durch eine Lichtzeichenanlage als auch durch eine Schrankenanlage gesichert ist, und im Hinblick auf die beispielsweise Aufzählung der Tatsachen im § 7 Abs. 3 FSG vermag auch der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, dass das auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers feststehende Verhalten die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse aufweise, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig. Eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist zufolge § 25 Abs. 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0017, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0225, m. w. N.). Dem angefochtenen Bescheid liegt nun die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit erst drei Monate nach der (am erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit erst mehr als 6 1/2 Monate nach Begehung der verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung am wiedererlangen.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme des Fehlens seiner Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG zulässt, weil eine Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache jedenfalls die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 6 1/2 Monaten als rechtswidrig erkennen lässt. Gemäß § 7 Abs. 5 FSG sind für die Wertung der Tatsachen im Sinne des Abs. 3 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wie der im Verwaltungsakt erliegenden Strafanzeige des Gendarmerieposten Bludenz zu entnehmen ist, war der seit über einem Jahrzehnt als Berufsbusfahrer beschäftigte und seit einigen Jahren auch mit Schülertransporten beauftragte Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Vorfall (verwaltungsstrafrechtlich) unbescholten; bei der hier zu wertenden Tat handelt es sich demnach um das erste verkehrsrelevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die durch (s)ein fahrlässiges Verhalten herbeigeführte potenzielle Gefahrensituation wurde von ihm umgehend beseitigt, sodass eine konkrete Gefährdung von Personen nicht eingetreten ist. Die Verwerflichkeit der Tat ist ausgehend von diesen Umständen als nicht so schwer wiegend zu bewerten, dass auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 FSG in der von den Behörden ausgesprochenen Dauer geschlossen werden müsste. Angesichts dessen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Prognose, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem erlangen, für verfehlt. Die belangte Behörde hätte vielmehr zum Ergebnis kommen müssen, dass bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 25 Abs. 3 erster Satz FSG) nicht gesprochen werden kann.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am