VwGH vom 28.03.2001, 95/13/0276
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des P F in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 16-94/3367/05, betreffend Gewerbesteuer 1989 bis 1992 und Einkommensteuer für 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Gebäudeverwalter. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei fachlich vorgebildete Dienstnehmer (seinen Sohn und seine Tochter) beschäftigt habe. Er erziele somit keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Beurteilung und erließ für die Jahre 1989 bis 1992 Gewerbesteuerbescheide. Anlässlich der (nahezu gleichzeitig erfolgten) Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 wurde eine Gewerbesteuerrückstellung nicht berücksichtigt.
In einer gegen die Gewerbesteuerbescheide 1989 bis 1992 sowie den Einkommensteuerbescheid 1992 erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer vornehmlich gegen die Beurteilung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und die dementsprechende Vorschreibung von Gewerbesteuer, wobei er insbesondere darauf verwies, dass die so genannte Vervielfältigungstheorie zu Unrecht angewandt worden sei, rügte aber hinsichtlich Einkommensteuer 1992 auch die Unterlassung einer Gewerbesteuerrückstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 insofern teilweise stattgegeben, als die für 1992 vorgeschriebene Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung "als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen" gewesen sei, im Übrigen wurde die Berufung aber abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers beide die Hausverwalterprüfung abgelegt hätten, also voll qualifizierte Kräfte seien. § 22 Z 1 lit c EStG 1988 bestimme, dass eine freiberufliche Tätigkeit, also selbstständige Arbeit, auch dann vorliege, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bediene, sofern er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde. § 22 Z 2 EStG 1988 enthalte diesen Passus jedoch nicht, weshalb die strenge Vervielfältigungstheorie den Beschwerdeführer, welcher unstrittig Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 erziele, "in voller Strenge" treffe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diese mit Beschluss ablehnte und an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in der Folge ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung wird eine an sich freiberufliche Tätigkeit oder eine als sonstige selbstständige Arbeit anzusehende Tätigkeit zur gewerblichen, wenn sich der Steuerpflichtige zu Arbeiten, deren Vornahme regelmäßig zur Ausübung seines Berufes gehört, der Hilfe anderer Arbeitskräfte bedient, die seine selbstständige Tätigkeit vervielfachen (so genannte Vervielfältigungstheorie; vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 22 EStG, Tz 10). Dabei ist jedoch die Beschäftigung von untergeordneten Hilfskräften nicht als Vervielfältigung der Arbeitskraft des Steuerpflichtigen anzusehen. Unter einer bloß untergeordneten Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, der im Organismus des Unternehmens eine nur untergeordnete Stellung zukommt und deren Funktion beim Ablauf des wirtschaftlichen Geschehens keine entscheidende Bedeutung hat. § 22 Z 1 EStG 1988 bestimmt ausdrücklich, dass es für die Qualifikation einer Tätigkeit als freier Beruf nicht schädlich ist, wenn sich der Steuerpflichtige der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er nur selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Eine derartige Bestimmung fehlt jedoch im Bereich der Z 2 des § 22 Z 2 EStG 1988. In seinem Erkenntnis vom , 94/13/0107, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass daraus folge, dass bei den in der letztgenannten Gesetzesstelle angeführten Tätigkeiten die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte eine Einstufung der Tätigkeit als sonstige selbstständige Arbeit ausschließe. Eine solche unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Tätigkeiten erscheine dabei auch sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Tätigkeit der Hausverwaltung ihrem Wesen nach um eine stark zur gewerblichen Tätigkeit hin neigende Tätigkeit handle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der (ergänzten) Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzugehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gefunden werden, dass dem angefochtenen Bescheid wesentliche, die Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit hindernde Sachverhaltsfeststellungen fehlen, weil es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ungeachtet der - unbestrittenen - Qualifikation seiner im Betrieb mittätigen Kinder leitend und eigenverantwortlich tätig wird, nicht ankommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am