VwGH vom 21.01.1998, 97/16/0446
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 0467-09/01/97, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer richtete am an das Bundeskanzleramt ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Die beiliegenden Anfragen wurden beim einfachgesetzlichen BMJ eingebracht; sie enthalten jedoch auch grundlegende Aspekte des in die Kompetenz des Bundeskanzleramtes fallenden Verfassungsrechtes, konkret der MRK, sodaß ich dieselben Fragen mit der Bitte um Auskunftserteilung auch beim BKA einbringe."
Der Anfrage war dem angefochtenen Bescheid zufolge eine Reihe von schriftlichen Anfragen bzw. Ersuchen an das BMJ angeschlossen; so z.B.
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a) | das Ersuchen um den authentischen englischen Wortlaut der Resolution 2856/XXVI über die Deklaration der Rechte von Behinderten, | |||||||||
b) | wie sich Österreich bei der Abstimmung im Falle des sowjetischen Bürgerrechtskämpfers Schtscharansky verhalten hat, und ob eine Votumserklärung abgegeben wurde, | |||||||||
c) | ob die Normen der Steuergesetzgebung Normen des zwingenden Rechtes sind, die bei subjektiver mangelnder Einsichtsfähigkeit einer Person dieser gegenüber keine Anwendung finden dürfen. | |||||||||
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 TP 6 GebG iVm § 12 GebG für die drei im Schreiben vom enthaltenen Anfragen eine Stempelgebühr von jeweils S 120,-- sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von zusammen S 180,-- vorgeschrieben. | ||||||||||
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung der Vergebührung nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie im Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal wegen der Gebührenerhöhung verletzt. | ||||||||||
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 GebG VwGG gebildeten Senat erwogen: | ||||||||||
Den weitwendigen und ihrer Zielsetzung kaum mehr verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann noch entnommen werden, daß er vermeint, im Beschwerdefall sei das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Privatinteresses hinsichtlich der von ihm erstatteten Anträge nicht gegeben. Ein solches Privatinteresse ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 97/16/0003, und vom , Zl. 97/16/0035). Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (vgl. dazu das Erkenntnis des vom , Zl. 90/15/0157). | ||||||||||
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Eingabe vom keineswegs "Unzukömmlichkeiten in der Rechtspflege" aufgezeigt; nach dem klaren Wortlaut des Anbringens hat der Beschwerdeführer vielmehr eine Auskunftserteilung in mehreren Punkten verlangt. | ||||||||||
Der Beschwerdeführer irrt weiters, wenn er auf einen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verweist: Im Bereich der Stempel- und Rechtsgebühren, deren Abgabencharakter außer Zweifel steht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0003), ist ein Äquivalenzprinzip auszuschließen. | ||||||||||
Die vom Beschwerdeführer weiters monierte unterschiedliche Behandlung von mündlichen und schriftlichen Anbringen kann nicht als unsachlich betrachtet werden, weil diese Unterscheidung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Einbringung sachlich gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation überdies, daß Niederschriften über derartige Anbringen (vgl etwa § 14 AVG) der Stempelgebühr nach § 14 TP 7 Z. 1 GebG unterliegen. | ||||||||||
Die vom Beschwerdeführer schließlich vorgebrachte Meinung, bei der Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist gleichfalls unrichtig: Diese Gebührenerhöhung stellt vielmehr die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, daß die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein. | ||||||||||
Schließlich konnte auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Behauptungen nach nicht zur Nachreichung der fehlenden Stempelmarken aufgefordert worden ist, diesen nicht in seinen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven Rechten verletzen, weil eine solche Vorgangsweise im Gesetz nicht vorgesehen ist. | ||||||||||
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung des der Beschwerde anhaftenden Mangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes). |