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VwGH vom 22.10.1992, 92/16/0063

VwGH vom 22.10.1992, 92/16/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 14-2/G-213/1/90, betreffend Sachhaftung gemäß § 178 ZollG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat das Zollamt W. für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Armbanduhr "IWC-Schaffhausen Mod.Nr. 9719" wegen Nichtentrichtung der auf dem Gegenstand lastenden Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 72.300,-- die Sachhaftung gemäß § 178 ZollG in Verbindung mit § 225 BAO zur Durchführung einer späteren Verwertung gemäß § 87 AbgEO geltend gemacht. Auf Grund eines in der Begründung des Bescheides näher bezeichneten rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses des Zollamtes W. sei erwiesen, daß die verfahrensgegenständliche Armbanduhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben ins Zollgebiet verbracht und dort schließlich an den Beschwerdeführer weiterverkauft worden sei. Da die an die Zollschuldner vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld nicht entrichtet worden sei, sei die Beschlagnahme mit Bescheid nach § 225 BAO auszusprechen gewesen, weil nur dadurch die Durchsetzung des Abgabenanspruches gesichert erscheine. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Verwertung der beschlagnahmten Armbanduhr durch Bezahlung des genannten Abgabenbetrages verhindert werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich insbesondere gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung (S 200.000,--) wandte. Unbestritten sei er Eigentümer der Uhr, es sei ihm aber die nötige Parteistellung aberkannt worden, um eine Schätzung der Uhr durchsetzen zu können.

In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist - darauf hin, daß der Wert der Armbanduhr im rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren durch Schätzung nach § 8 Wertzollgesetz in Verbindung mit § 184 BAO ermittelt worden sei und weder die Zollschuldner noch der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hätten. Der geschätzte Wert der Armbanduhr sei auch den rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheiden an die Zollschuldner zugrunde gelegt worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz machte der Beschwerdeführer geltend, daß nicht bestritten werde, daß die Sachhaftung gegen jedermann wirke. Die Auffassung der Behörde, er habe keine Möglichkeit, die Höhe des Abgabenanspruches zu bekämpfen, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die Behörde habe einen zu hohen Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Im übrigen habe er auch im Strafverfahren den angenommenen Wert bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Soweit in diesem Verfahren von Relevanz, begründete sie ihre Entscheidung damit, daß nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen der Inhaber einer nach § 178 ZollG haftenden Sache gegen den Abgabenanspruch keine Einwendungen erheben könne; § 248 BAO verweise nämlich eindeutig nur auf § 224 BAO nicht aber auf § 225 BAO.

Mit Beschluß vom , B 1431/91-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn erhobene Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Durch den angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) erachtet er sich in seinen subjektiven Rechten insoweit verletzt, als insbesondere bezüglich der Schätzung die Maßstäbe des Wertzollgesetzes, die Bestimmungen des § 178 ZollG und der BAO verletzt wurden. Daraus ergebe sich, daß die Abgaben vom doppelten Wert, somit von S 200.000,-- ausgehend, bemessen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfordert überdies, daß diese verletzten Rechte in der Beschwerde bestimmt zu bezeichnen sind. Demnach genügt nicht die Beschwerdebehauptung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sei, vielmehr muß aus der Beschwerde klar zu erkennen sein, in welchen Rechten der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG sind die geltend gemachten Beschwerdepunkte der Rahmen, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Verwaltungsakt zu überprüfen hat (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 37 und 38).

Dem Beschwerdepunkt ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung bekämpft.

Gemäß § 178 Abs. 1 ZollG haften Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.

Gemäß § 225 Abs. 1 BAO werden sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Die Bestimmung des § 248 BAO bezieht sich nur auf persönliche Haftungen und den der persönlichen Haftung zugrunde liegenden Abgabenanspruch (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 615).

Da der Geltendmachung der Haftung kein Leistungsgebot (in der Art eines Abgabenbescheides) an den Inhaber der haftenden Sache vorauszugehen hat, hat dieser nur die Möglichkeit, die Geltendmachung der Sachhaftung (den Beschlagnahmebescheid) anzufechten; er kann aber nicht auch gegen den Abgabenanspruch selbst Einwendungen erheben (Stoll, aaO, Seite 559).

Danach war und ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, im Verfahren über die Geltendmachung der Sachhaftung Einwendungen gegen die Höhe der Abgabenschuld und somit auch gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage zu erheben (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/16/0110, 85/16/0026, Slg. Nr. 5976/F).

Da die im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachte Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.