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VwGH vom 28.01.1998, 95/13/0260

VwGH vom 28.01.1998, 95/13/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. CJ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 16-95/3232/04, betreffend Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob vom Beschwerdeführer (einem Rechtsanwalt) im Jahr 1992 geleistete Zahlungen in Höhe von S 1,5 Mio. (bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben anzusetzen sind.

Im Rahmen einer der (erst im Berufungswege eingebrachten) Steuererklärung für das Jahr 1992 angeschlossenen "Zusammenfassung der historischen Ereignisse" führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe im Zuge einer Gesellschaftsgründung (zur Veranstaltung von "POP-Konzerten") für einen Kredit die persönliche Haftung übernommen, welche "bei korrektem Verhalten der Mitgesellschafter niemals denkmöglich zum Tragen hätte kommen können". Aufgrund der Unterschlagungen des "- vermutlich - Geschäftsführers der Gesellschaft" sei der Beschwerdeführer jedoch persönlich mit S 1,5 Mio. in Anspruch genommen worden. Auch um standesrechtliche und sonstige unabwendbare Folgen zu vermeiden, habe er die S 1,5 Mio., "um einen reibungslosen Kanzleifortbestand zu sichern, aus eigener Tasche bezahlen müssen".

Einer der Berufungsschrift vom beigefügten "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers vom ist folgendes zu entnehmen:

Aufgrund von "Cash-Flow-Problemen" des Vereines "M", dessen Obmann (und die von ihm geleiteten Firmen) der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren vertrete, und der Notwendigkeit der Finanzierung sowohl von Zahlungen an Künstler als auch von Konzert-Produktionskosten sei eine GmbH gegründet worden, an der sich auch der Beschwerdeführer als Minderheitsgesellschafter beteiligt habe. Die Notwendigkeit seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung habe sich deshalb ergeben, weil der Beschwerdeführer im Klientenauftrag eine Konstruktion habe finden müssen, um das "wirtschaftliche Überleben" seines Mandanten zu gewährleisten; weiters habe gewährleistet werden sollen, daß der Verein weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne; letztendlich sei es Wunsch "sämtlicher Beteiligter" gewesen, den Beschwerdeführer zwecks Koordination gesellschaftsrechtlich einzubinden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei privates Interesse an der Gesellschaft gehabt, sondern habe ausschließlich in seiner Funktion als Rechtsanwalt die notwendigen Maßnahmen (und damit gesellschaftsrechtliche Beteiligung) gesetzt. Erst als Minderheitsgesellschafter sei es ihm möglich gewesen, die entsprechenden (zur Mittelaufnahme notwendigen) Garantieerklärungen für seinen Klienten wirksam abzugeben. Gewinninteresse sei mit seiner Beteiligung keines verbunden gewesen. Nicht erkennbar sei gewesen, daß einer der Gesellschafter durch betrügerische Handlungen, nämlich Unterschriftenfälschungen und andere Tatbestände, die bereits zu einer Reihe von Verhaftungen geführt hätten, "faudulös" Beträge in Millionenhöhe veruntreuen würde. In Zusammenhang mit den betrügerischen Handlungen sei er in seiner Funktion "als Gesellschafter und Garant" zu den Zahlungen in Höhe von S 1,5 Mio. herangezogen worden. Insbesondere auch aus "standesrechtlichen Verpflichtungen" (nach Rücksprache mit dem Disziplinarausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien) habe der Beschwerdeführer den genannten Betrag geleistet.

In einer ebenfalls der Berufung beigelegten "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers vom an die Staatsanwaltschaft ist u.a. davon die Rede, daß der Beschwerdeführer (wegen geltend gemachter Haftungszusagen für einen Kredit) S 1,500.000,-- an die Raiffeisenbank P. "aus eigener Tasche" habe bezahlen müssen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung, die Funktion eines Rechtsanwaltes bestehe darin, seinem Klienten Rechtsbeistand zu leisten, und nicht, wie im vorliegenden Fall, darin, aktiv in das Wirtschaftsgeschehen einzugreifen, als unbegründet abgewiesen. Als rechtskundiger Person seien dem Beschwerdeführer die Konsequenzen einer von ihm unterfertigten Garantieerklärung bekannt gewesen. Daß der Beschwerdeführer das betroffene Firmenkonsortium auch als Anwalt beraten habe, führe nicht dazu, sein persönliches Interesse an dessen Fortbestand ausreichend in den Hintergrund zu drängen. Es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwalts, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen. Auch das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherung von Verbindlichkeiten eines Klienten gehöre zum Kreise der ähnlichen finanziellen Unterstützungen.

In einer zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz vom übermittelten "Ergänzenden Sachverhaltsdarstellung" machte der Beschwerdeführer geltend, daß nicht er die der Bank (der Raiffeisenkasse P.) zugegangene Garantieerklärung, die zur Zahlung von S 1,500.000,-- geführt habe, gezeichnet habe (dies habe sich auch in einem gerichtlichen Strafverfahren ergeben). Der Beschwerdeführer habe eine in ihrer Textierung ganz erheblich und grundsätzlich abweichende Garantieerklärung unterfertigt. Darüber, daß der Bank nicht diese Garantieerklärung vorgelegt worden sei, habe ihn der Rechtsfreund der Bank ganz bewußt und gezielt in die Irre geführt. In Wirklichkeit habe es sich um eine irrtümliche Zahlung einer nicht vorhandenen Schuld gehandelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 EStG 1988 sowie u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 92/15/0051, und vom , 13/2535/80, als unbegründet ab, wobei sie bei ihrer Beurteilung von den vom Beschwerdeführer erstatteten Sachverhaltsdarstellungen ausging.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde vor, er habe im Rahmen seines anwaltlichen Einschreitens für eine Reihe von Unternehmen, die sich mit der Veranstaltung von Popkonzerten befaßten, mit Schreiben vom der Raiffeisenkasse P. gegenüber den Treuhandauftrag übernommen, alle Einnahmen aus dem Kartenverkauf für ein bestimmtes Konzert auf ein Anderkonto einzahlen zu lassen und die solcherart eingegangenen Geldbeträge an ein bestimmtes Geldinstitut weiterzuleiten, wobei diese Treuhandvereinbarung maßgebend für ein Darlehen gegenüber einem Gesellschafter gewesen sei. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Treuhandschaft habe er jedoch erfahren müssen, daß das erwähnte Schreiben mittlerweile abgeändert, mit gefälschter Unterschrift versehen und insbesondere hinzugefügt worden sei, daß er "unbeschadet dieser Eingänge unter seiner persönlichen Haftung garantiere, ... den Kontoüberzug samt Zinsen und Spesen ... abzudecken". Aus diesem Schreiben habe ihn die Raiffeisenkasse P. in Anspruch genommen, sodaß er, um Exekutionsschritte hintanzuhalten und seinen guten Ruf als Rechtsanwalt nicht zu gefährden, den strittigen Betrag überwiesen habe.

Mit dieser Sachverhaltsschilderung entfernt sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise (vgl. dazu das im § 41 Abs. 1 VwGG statuierte Neuerungsverbot) von dem von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen Sachverhalt. So ist etwa in der im Zuge der Berufung beigebrachten Sachverhaltsdarstellung vom davon die Rede, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Maßnahmen zum "wirtschaftlichen Überleben" des dort genannten Mandanten Garantieerklärungen abgegeben habe (und sich nicht nur zur Weiterleitung von treuhändig vereinnahmten Geldern verpflichtet habe). Wenn die belangte Behörde ohnedies ausgehend von den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers ihre Beurteilung traf, kann ihr grundsätzlich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit oder des Parteiengehörs bei der Ermittlung des Sachverhaltes zur Last gelegt werden. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift sinngemäß darauf, daß der Beschwerdeführer im Verfahren (so auch im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung) mehrfach Gelegenheit hatte, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt darzustellen.

Mit der Frage, was zum Berufsbild eines freiberuflich Tätigen bzw. eines Rechtsanwaltes gehört, hat sich der Verwaltungsgerichtshof, insbesondere aus Anlaß von verlorenen Darlehen an Klienten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 86/13/0116, Slg. Nr. 6488/F, und vom , 93/15/0067) sowie Bürgschaftsübernahmen zugunsten von Klienten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 92/15/0051, Slg. Nr. 6753/F, vom , 92/14/0232, vom , 92/15/0171, und vom , 91/14/0239), eingehend beschäftigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung kommt es für den Betriebsausgabencharakter von damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis vom , 93/14/0094). Im auch von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom , 13/2535/80, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorstrecken von Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren als in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt getätigt angesehen, wohingegen z.B. das Vorstrecken eines Geldbetrages, welches dem Zweck dient, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, nicht als betrieblich veranlaßt gewertet wurde.

Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden. Wie der Beschwerdeführer in der oben erwähnten Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Berufung vorbrachte, hat er als Minderheitsgesellschafter der zum Zwecke der Überbrückung von "Cash-Flow-Problemen" des Vereines M. gegründeten GmbH eine Garantieerklärung abgegeben (in den Beilagen zur Steuererklärung 1992 spricht der Beschwerdeführer auch von einer persönlichen Haftung für einen Kredit). Dieses über das Berufsbild eines Rechtsanwaltes nach der zitierten Rechtsprechung hinausgehende finanzielle Engagement schaffte die Grundlage für seine schließlich in der Funktion "als Gesellschafter und Garant" zu leistenden Zahlungen. Ob letztlich (auch) Manipulationen oder betrügerische Handlungsweisen bei der Vorlage der Garantieerklärung gegenüber der Bank gesetzt wurden, ändert nichts daran, daß die geleisteten Zahlungen nicht der (Betriebsausgaben vermittelnden) beruflichen Sphäre des Beschwerdeführers zugeordnet werden können.

Bei dieser Sachlage ist es weiters nicht wesentlich, ob die Zahlungen auch der Wahrung des "guten Rufs" des Beschwerdeführers gedient hätten; abgesehen davon ist es nicht schlüssig, warum laut Beschwerdevorbringen mittels betrügerischer Handlungen herbeigeführte Zahlungen zur Sicherung des "guten Rufs" erforderlich sein sollten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.