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VwGH vom 06.05.1993, 92/16/0061

VwGH vom 06.05.1993, 92/16/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der C & W G.m.b.H. in D, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 11-957/91, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die JMG veräußerte mit Notariatsakt vom der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H.(Beschwerdeführerin) ihren Geschäftsanteil an der A Gesellschaft m.b.H. Der Vertrag hat (auszugsweise) nachstehenden Inhalt:

ABTRETUNGSVERTRAG

Erstens: JMG, im folgenden kurz Abtreter genannt, ist

Gesellschafter der A Gesellschaft m.b.H.

Der Geschäftsanteil des Gesellschafters JMG entspricht einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage im Nominale von S 500.000,--

Zweitens: JMG tritt hiemit seinen im Artikel Erstens angeführten Geschäftsanteil im Nominale von S 500.000,-- um den Abtretungspreis von S 8,500.000,-- zuzüglich dem sich aus der am stattgefundenen Inventur ergebenden Warenwert abzüglich eines Betrages von S 715.828,90 (Mietzinsdifferenz) an die C & W Gesellschaft m.b.H. ab. Die Bewertung der Fertigwaren erfolgt ausgehend vom Detailverkaufspreis, abzüglich der produktbezogenen gesetzlichen Umsatzsteuer mit einem Abschlag von siebzehn Prozent. Die Rohwaren, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zum Tageseinstandspreis des jeweiligen Lieferanten ermittelt.

Drittens: Dieser so ermittelte Abtretungspreis ist wie folgt zu entrichten:

a) ein Teilbetrag in der Höhe von S 4,500.000,-- wird bei Vertragsunterfertigung bezahlt und quittiert der Abtreter den Erhalt dieses Teilbetrages,

b) der Restbetrag ist nach Übergabe der vom Abtreter zu erstellenden Bilanz per zu entrichten.

Siebentens: Die Bilanz der A Gesellschaft m.b.H. wird in Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze erstellt.

Forderungen und Verbindlichkeiten, die noch einen Zeitpunkt vor dem betreffen, zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung aber noch nicht bekannt waren, sind mit der JMG zu verrechnen.

Eventuelle Nachforderungen aus einer steuerlichen Betriebsprüfung für Prüfungszeiträume bis zum gehen zu Lasten der JMG.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: Finanzamt) für die Zession (Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft m.b.H.) vom gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG 1957) die Gebühr mit 2 v.H. von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 12,616.916,18 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit S 252.338,-- festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein Fall des § 17 Abs. 2 GebG 1957 vor, wonach der Gegenbeweis angetreten werden könne, wenn aus einer Urkunde nicht alle für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstände deutlich zu entnehmen seien. Das Finanzamt sei zunächst zu Recht von einem Abtretungspreis in Höhe von S 12,616.916,18 ausgegangen, weil es nicht wissen habe können, welche Bedeutung Punkt Siebentens des Abtretungsvertrages zukomme. Absicht der Vertragsparteien sei es von Anfang an gewesen, den Abtretungspreis erst nach Bekanntwerden verschiedener Umstände zu konkretisieren. Der Abtretungspreis, wie er sich aus Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages ergäbe, wäre nur dann richtig, wenn der abtretende Gesellschafter auch Punkt Siebentens des Abtretungsvertrages (die Bilanzgarantie) eingehalten hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen. Bereits am , also noch vor Abschluß des Abtretungsvertrages, sei der abtretende Gesellschafter darauf hingewiesen worden, daß der Abtretungspreis sich vermindere, wenn gewisse Verbindlichkeiten und Forderungen in der Bilanz zum noch aufschienen. Diese Bestimmung sei vom rechtsfreundlichen Vertreter des abtretenden Gesellschafters offensichtlich mißverstanden, vom Abtreter jedoch voll anerkannt worden. Der den Vertragspartnern beim Abschluß des Abtretungsvertrages zunächst noch unwichtig erscheinende Passus im Punkt Siebentens des Abtretungsvertrages habe nach Bekanntwerden des Jahresabschlusses der Firma A Gesellschaft m.b.H. zum eine bedeutende Wirkung entfaltet. Hätte man dies bereits bei Abschluß des Abtretungsvertrages gewußt, dann hätte diese Bestimmung selbstverständlich Eingang in den Punkt Zweitens des Abtretungsvertrages gefunden und das Gebührenfinanzamt hätte dann ohne weiteres den Abzug der "Rücküberweisung" von S 10,492.966,24 durchgeführt. Die "Adaptierung" des Abtretungsvertrages sei somit in keiner Weise eine "nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises", wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom , die Börsenumsatzsteuer betreffend, ausgeführt worden sei, sondern sei Ausfluß des Abtretungsvertrages selbst.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es mangle dem Abtretungsvertrag nicht an einem deutlichen Urkundeninhalt und dem Punkt Siebentens der Urkunde sei nicht der Sinn beizumessen, wie ihn die Beschwerdeführerin verstanden wissen wolle. Was als Entgelt für eine Abtretung von Anteilen an einer GmbH gegeben werde, sei stets dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen. Im vorliegenden Fall seien dies jene Beträge, zu deren Bezahlung sich die Beschwerdeführerin im Punkt Zweitens verpflichtet habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die JMG nachträglich einen Betrag von S 10,492.966,24 auf das Konto der A Ges.m.b.H. überwiesen habe, damit der dortige negative Saldo sowie die aufgelaufenen Debetzinsen abgedeckt würden. Diese nachträgliche Überweisung lasse die Höhe des im Vertragspunkt Zweitens vereinbarten Preises unberührt. Die im Vertragspunkt Siebentens enthaltene Regelung besage nach Ansicht der belangten Behörde nur, daß Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor dem Übertragungszeitpunkt lägen, von JMG zu tragen seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf richtige Festsetzung von Zessionsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG 1957 verletzt (Bemessungsgrundlage S 12,616.916,18 weniger S 10,492.966,24 = S 2,123.949,94).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 unterliegen Zessionen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Rechtsgebühr in der Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, daß er die Geschäftsanteile an der Gesellschaft m.b.H. erhält (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/16/0159).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/16/0069, die Frage der Börsenumsatzsteuer, die aus Anlaß der mit Notariatsakt vom vorgenommenen Abtretung des Geschäftsanteiles vorgeschrieben worden war, entschieden; er hat dabei ausführlich die strittige Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage erörtert. Im vorliegenden Beschwerdefall wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses zur Bemessungsgrundlage verwiesen. Aus der Sicht der Rechtsgebühr ergibt sich hier keine andere Beurteilung.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.