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VwGH vom 29.04.1998, 97/16/0417

VwGH vom 29.04.1998, 97/16/0417

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien I, Fichtegasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 3/2/B-33/10/-/96, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt der Beschwerdeführerin die kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabeschuld gemäß § 174 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG 1988 vor. Die vom Hauptzollamt Klagenfurt durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß bei der am durchgeführten Zollabfertigung eines näher bezeichneten Softwareprogrammproduktes unrichtigerweise ein Wert von CHF 15,00 anstelle des Wertes von NOK 250.000.- erklärt worden sei.

Im Berufungsverfahren bekämpfte die Beschwerdeführerin die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des "Erwerbes" von Software als Einfuhr einer körperlich beweglichen Ware sowie die Höhe der festgesetzten Eingangsabgabenschuld, soweit auch an den Vertragspartner gezahlte Lizenzgebühren als Entgeltsbestandteil in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Säumniszuschlag entfiel, im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, bei den eingeführten Waren habe es sich um mit Software bespielte Datenträger gehandelt, für deren Erwerb Rechnungen auch über einmalige Lizenzgebühren gelegt worden seien. Diese bespielten Datenträger seien bewegliche körperliche Sachen, auf welchen Ergebnisse geistiger Leistungen weitergegeben würden. Die Datenträger seien tarifarisch zollfrei und es sei ein Entgelt für den Erwerb vereinbart gewesen, sodaß nach § 5 Abs. 2 UStG 1972 das für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer gewesen sei. Zu der Bemessungsgrundlage gehöre auch die Nutzungslizenzgebühr, ohne deren Zahlung die Beschwerdeführerin die Datenträger samt der Software nicht erhalten hätte bzw. nicht benützen hätte können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben sowie auf Durchführung eines einwandfreien Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 97/16/0412 - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß ein Datenträger mit gespeicherter Software als eine Ware im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollG 1988 anzusehen ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, daß auch die Lizenzgebühr als Entgeltbestandteil zur Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Einfuhr der Ware zu erhebenden Einfuhrumsatzsteuer gehört, weil die Summe aller Leistungselemente das tatsächlich für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt oder den tatsächlich zu zahlenden Preis ergibt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen konnte.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.