VwGH vom 19.02.1998, 97/16/0395
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der CB in A, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom , Zl. Jv 1029-33a/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens schlossen die Streitparteien Anton und Christine B. - letztere die Beschwerdeführerin - am vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck einen Vergleich, in dessen Punkt 4)c) die vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitparteien geregelt wurden. Darin verpflichtete sich Anton B. zur alleinigen Abstattung aller gemeinsamen Verbindlichkeiten, die u.a. ob der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 50302 zu CLNr. 3a, 4a, 8a, 11a, 12b, 13a, 14a und 15a sichergestellt waren. Anton B. verpflichtete sich weiters, der Beschwerdeführerin vollkommen klag- und schadlos zu halten und alle zweckdienlichen Schritte zu unternehmen, um ihre persönlich Haftungsfreistellung zu bewirken.
Im Vergleichspunkt 4 d) wurde unter anderem festgestellt, daß zu C-LNr. 8a das Pfandrecht über S 150.000,-- s.A., für das Land OÖ, zu 11a das Pfandrecht über S 302.000,-- s.A., zu 12b
das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 540.000,--, zu 13a
das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 1,044.000,--, zu 14a
das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 3,000.000,--, und zu 15a das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 1,200.000,-- je zu Gunsten der Raiffeisenkasse A. einverleibt sind.
Mit einem Zahlungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 von einer Bemessungsgrundlage von S 6,715.520,-- vorgeschrieben.
In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde unter anderem vorgebracht, die auf einer Sache haftenden Lasten verminderten wohl den Verkehrswert, stellten aber, weil § 15 Abs. 1 GGG ausschließlich auf den Einheitswert und nicht auf den Verkehrswert abstelle, keinen für die Gebührenermittlung maßgeblichen Wert dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag teilweise Folge gegeben. In der Begründung wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, die von Anton B. zur Abstattung übernommenen Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von S 6,236.000,-- seien der Bemessungsgrundlage zuzurechnen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die auf den übernommenen Liegenschaften lastenden Verbindlichkeiten der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren zugerechnet worden sind.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0273, m.w.H.).
Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld abzutragen und für eine Entlassung des anderen aus der Haftung sorgt (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0273).
In Punkt 4 des beschwerdegegenständlichen Vergleiches hat sich Anton zur alleinigen Abstattung der gemeinsamen Verbindlichkeiten verpflichtet. Diese Verbindlichkeiten sind in lit. d dieses Vergleichspunktes näher bezeichnet und wurden von der belangten Behörde - der Höhe nach unbestritten - mit S 6,236.000,-- bewertet. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung waren diese von Anton B. übernommenen Verpflichtungen somit der Gebührenvorschreibung zugrundezulegen.
Von der Beschwerdeführerin wird im wesentlichen eingewendet, auf einer Sache haftende Lasten verminderten wohl den Verkehrswert, stellten jedoch auf Grund des Umstandes, daß § 15 Abs. 1 GGG ausschließlich auf den Einheitswert abstelle, keinen für die Gebührenermittlung relevanten Wert dar. Diese Einwendungen sind schon von ihrem Ansatz her verfehlt. Es geht hier nicht um die Frage des Wertes der Liegenschaft. Für die Gebührenbemessung ist vielmehr nur von Bedeutung, zu welchen Leistungen sich die Streitparteien im Vergleich verpflichtet haben.
Wenn von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, es handle sich bei den im Vergleichpunkt 4) geregelten Verpflichtungen um "wechselseitige" und es sei daher die Gegenleistung, die die Beschwerdeführerin erhalte, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, so übersieht sie, daß auch wechselseitige Leistungen der Streitparteien, zu denenn sie sich im Vergleich verpflichtet haben, unabhängig von einer allfälligen Kompensation in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0144).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.