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VwGH vom 24.03.1994, 92/16/0031

VwGH vom 24.03.1994, 92/16/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6-1/Sch 12/1/1/1991/Ha, betreffend Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Schreiben vom teilte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main dem Zollamt Linz nach einer entsprechenden Anfrage mit, daß gegen Peter H., Inhaber eines Autohandelsunternehmens in Gießen, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung geführt werde. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien Beweismittel vorgefunden worden, aus denen hervorgehe, daß Rechnungen betreffend Lieferungen von gebrauchten Fahrzeugen seit mindestens 1975 unter anderem an den Beschwerdeführer in erheblichem Maß unterfakturiert worden seien. Aus der beigefügten Aufstellung sei ersichtlich, zu welchen Preisen die Fahrzeuge tatsächlich verkauft worden seien (Sp. 4) bzw. welcher Preis offensichtlich in Rechnung gestellt und der österreichischen Zollbehörde angemeldet worden sei (Sp. 3).

Dem Schreiben waren sieben Kopien angeschlossen, die alle mit "Empfänger Sch." (= Beschwerdeführer) überschrieben waren. Die kopierten Aufstellungen wiesen jeweils vier Spalten auf (überschrieben mit "Datum", "Fabrikat", "Preis" und "VK").

Bei einer Vernehmung am gab der Beschwerdeführer als Verdächtiger an, er habe an Peter H. jeweils nur die in Spalte 3 angeführten Rechnungsbeträge, keinesfalls die in Spalte 4 angeführten Beträge bezahlt.

Mit einem Schreiben vom teilte das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main mit, bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma H. in Lahn-Gießen sei von der Steuerfahndungsstelle Lahn-Gießen eine von Peter H. persönlich geführte handschriftliche Kladde vorgefunden worden, in der die tatsächlichen Verkaufspreise aller von ihm verkauften Fahrzeuge, auch die nach Österreich gelieferten, eingetragen seien. Diese Preise seien mit denen in der übermittelten Aufstellung identisch. In Spalte 3 dieser Aufstellung seien die von Peter H. der Steuerbehörde gegenüber angemeldeten Preise aufgeführt. Es bestehe kein Zweifel daran, daß die in Spalte 3 dargestellten Preise unterfakturiert und die in Spalte 4 aufgeführten Preise die tatsächlich erzielten seien. Die (dem Zollamt Linz) übermittelten Zahlen stellten einen tatsächlichen Auszug aus der vorerwähnten Kladde dar. Peter H. verweigere die Aussage zur Sache. Die Vernehmung seines Teilhabers Olaf W. stehe noch aus.

Bei einer Vernehmung durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main gab Olaf W. am als Beschuldigter an, seine Tätigkeit gegenüber österreichischen Abnehmern von Fahrzeugen sei mit Abschluß der mündlichen Verkaufsgespräche beendet gewesen. Die Rechnungsausstellung sei von Peter H. allein und persönlich abgewickelt worden. Es sei ihm jedoch bekannt, daß Peter H. zumindest in einigen Fällen den österreichischen Abnehmern Rechnungen ausstellen ließ, die unter dem tatsächlichen Verkaufspreis lagen. Dies sei gemacht worden, um den Österreichern wahrscheinlich Vorteile bei der Einfuhr nach Österreich zu verschaffen. Weitere Einzelheiten seien ihm nicht bekannt. Er wisse auch, daß vor der Gründung der OHG in weit größerem Umfang derartige Geschäfte mit den Österreichern getätigt worden seien. Er sei auch davon überzeugt, daß die österreichischen Abnehmer (darunter der Beschwerdeführer) bewußt von Peter H. unterfakturierte Rechnungen gefordert und erhalten hätten. Es sei ihm bekannt, daß ab Mitte 1976 mit dem Beschwerdeführer nur noch korrekte Geschäfte getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte offensichtlich Angst vor der österreichischen Zollbehörde gehabt. Bei den Verkaufsverhandlungen hätten zwischen Peter H. und den österreichischen Abnehmern (darunter der Beschwerdeführer bis Mitte 1976) regelrechte Besprechungen über die Art und Weise und insbesondere über die Höhe der Rechnungsausstellung stattgefunden. Bei diesen Besprechungen sollten die für alle Teile besten Möglichkeiten zur Gewinnerzielung besprochen werden.

Anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter bestritt Peter H. am gegenüber dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main die Ausstellung unterfakturierter Rechnungen (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer. Er habe die Abnehmer bei Vorhandensein von Unfallfahrzeugen angerufen. Es seien regelmäßig Kaufabschlüsse über eine größere Anzahl von Fahrzeugen getätigt worden. Bei Abholung der Fahrzeuge habe der jeweilige Beauftragte der Abnehmer den mittlerweile für jedes einzelne verkaufte Fahrzeug ausgestellten Kaufvertrag unterschrieben. Weiters habe jeder Abholer eine Gesamtrechnung erhalten, in der die einzelnen verkauften Fahrzeuge aufgeführt waren. Die von der Steuerfahndung bei Peter H. vorgefundenen "schwarzen Listen" seien interne Aufzeichnungen gewesen, die eine Art Kassabuch darstellten und ein Hilfsmittel bei der Verteilung der Provisionen an die Ein- und Verkäufer gewesen seien. Schlüssiges Zahlenmaterial über tatsächlich erzielte Verkaufswerte könne aus diesen Listen nicht entnommen werden. Er habe jeweils nur über den Gesamtfahrzeugpreis verhandelt, das Aufteilen dieses Gesamtpreises für mehrere Fahrzeuge habe der Abnehmer dann ihm überlassen. Es könne daher durchaus sein, daß die Verkaufspreise der ihm vorgelegten Kaufverträge nicht identisch gewesen seien mit den entsprechenden auf der "schwarzen Liste". Auf jeden Fall sei der Endbetrag für mehrere Fahrzeuge identisch mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.

Bei einer vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main durchgeführten Vernehmung gab Jürgen M., ehemaliger Angestellter der Firma Auto-H., am als Zeuge an, nach Abschluß der Verkaufsverhandlungen mit österreichischen Abnehmern sei ihm eine Liste mit den von Peter H. oder Helmut W. (dem "Geschäftsführer") erzielten Preisen übergeben worden, anhand derer er die Kaufverträge erstellte oder erstellen ließ. Er hätte keinen Zweifel in die Richtigkeit dieser Preislisten gehabt. Er habe erst im März 1978, also ca. einen Monat vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen von Helmut W. erfahren, daß die den Österreichern in Rechnung gestellten Verkaufspreise nicht den tatsächlich erzielten Preisen entsprochen hätten; dh. daß unterfakturierte Rechnungen erstellt worden seien. Von der Existenz einer "schwarzen Buchhaltung" der Fa. H. hätte er bis heute nur gerüchteweise gehört.

Der bei H. als Dienstnehmer beschäftigte Helmut W. gab als Beschuldigter am gegenüber dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main an, alle Verhandlungen über den Verkauf von Unfallfahrzeugen an österreichische Abnehmer - darunter den Beschwerdeführer - seien von Peter H. selbst geführt worden. Er habe jeweils mit den Kunden die einzelnen Objekte besichtigt. Nach Abschluß der sodann von Peter H. geführten Verhandlungen habe dieser dann einer Schreibkraft die Kfz-Briefe und die Datenkarten zur Erstellung der Handelsrechnungen übergeben. Der Kaufpreis für die Fahrzeuge sei dann bar an Peter H. entrichtet worden. Zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt habe er auf Grund äußerer Umstände gemerkt, daß die in den für die Österreicher erstellten Handelsrechnungen aufgeführten Preise offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Verkaufspreisen übereinstimmten. Dies habe er insbesondere daran gemerkt, daß auf den Datenkarten Ein- und Verkaufspreise von Peter H. notiert waren, die nicht mit den tatsächlichen Preisen übereinstimmten. Peter H. habe ihm gegenüber dazu erklärt, er solle sich keine Sorgen machen, da ja steuerlich in Deutschland nichts passiere. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er bei Verkaufsverhandlungen mit einem Beauftragten der Firma H. anwesend gewesen. Dabei habe er persönlich miterlebt, wie die tatsächlichen Verkaufspreise sowie die Preise für die "offizielle" Handelsrechnung ausgehandelt wurden. Dabei sei eine "unterfakturierte" Rechnung ausgestellt worden. Seither habe er endgültig gewußt, daß für die Österreicher "unterfakturierte Rechnungen zum Zwecke der Zollersparnis" ausgestellt worden sind.

Auf einen entsprechenden Vorhalt gab Helmut W. an, er könne sich zwar nicht mehr an die einzelnen unterfakturierten Rechnungen erinnern, wisse aber mit Bestimmtheit, daß Peter H. die tatsächlich erzielten Verkaufspreise aus den Geschäften mit allen österreichischen Kunden in extra dafür eingerichtete Bücher eingetragen hat. Es habe sich dabei um die von der Steuerfahndung Lahn bei der Durchsuchung der Geschäftsräume beschlagnahmten Unterlagen gehandelt.

Mit Bescheid vom wurde vom Zollamt Linz wegen unrichtiger Angaben in den Warenerklärungen und in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes hinsichtlich 132 Personenkraftwagen gemäß § 174 Abs. 3 lit. c ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes geltend gemacht und Zoll in Höhe von S 69.941,--, Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 176.416,--, Außenhandelsförderungs-Beitrag von S 2.815,-- sowie Säumniszuschlag im Ausmaß von S 4.745,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. In diesem Verfahren wurden die deutschen Zollbehörden um die Vornahme weiterer Erhebungen ersucht. Im Zuge der im Rechtshilfeweg vorgenommenen Erhebungen wurde von Peter H. jeweils eine neuerliche Aussage hinsichtlich der Lieferungen an österreichische Abnehmer verweigert (Berichte des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom und vom 9. sowie ). In einem Schreiben des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom wurde ausgeführt, Peter H. sei vom Amtsgericht Gießen am "wegen der in diesem Verfahren nachgewiesenen Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer" rechtskräftig verurteilt worden. Soweit ihm vorgeworfen sei, zum Nachteil der Republik Österreich in Zusammenarbeit mit verschiedenen österreichischen Abnehmern unterfakturierte Rechnungen ausgestellt und dadurch die Hinterziehung von Eingangsabgaben in Österreich ermöglicht zu haben (§ 370 Abs. 2 dAO), sei das Verfahren gegen Peter H. mit Beschluß vom gemäß § 154 Abs. 2 dStPO eingestellt worden. Peter H. habe sich vor Gericht zu diesem Vorwurf im übrigen nicht geäußert.

Weiters wurde in diesem Bericht angegeben, die seinerzeit übermittelte Aufstellung sei vom damaligen Sachbearbeiter, Zolloberinspektor Harald F., anhand der von Peter H. persönlich geführten Kladde verfaßt worden. Die in Spalte 4 dieser Aufstellung genannten Preise seien auch Grundlage des inzwischen mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Peter H. durch das Amtsgericht Gießen abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung gewesen. Wegen der langen Dauer des Verfahrens sei es nicht möglich, weitere Unterlagen über die seinerzeit getätigten Geschäfte zwischen Peter H. und dem Beschwerdeführer beizuschaffen. Die Unterlagen seien inzwischen teilweise vernichtet worden bzw. sei ihr Verbleib unbekannt. Helmut W. habe mündlich erklärt, er sei weder bereit noch auch in der Lage, weitere Angaben zu machen. Mit seiner seinerzeit gegebenen Darstellung, Peter H. habe die tatsächlich erzielten Verkaufspreise aus den Geschäften mit österreichischen Kunden in extra dafür eingerichtete Bücher eingetragen, habe er die von der Steuerfahndung sichergestellte Kladde gemeint.

Über die Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 6-1/Sch 12/1/12/1989/Ha, entschieden. Dieser Bescheid wurde mit dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/16/0125, im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Mit Bescheid vom machte das Zollamt Braunau auf Grund des vorliegenden Sachverhalts neuerlich die Zollschuld kraft Gesetzes geltend und schrieb Eingangsabgaben im Ausmaß von zusammen S 237.851,-- vor.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Braunau erhobene Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde gelangte dabei auf Grund der aufgenommenen Beweise zu der Auffassung, daß in den Warenerklärungen und in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes niedrigere Kaufpreise erklärt worden waren, als mit dem ausländischen Verkäufer vereinbart war und an diesen tatsächlich geleistet worden war. In ihrer Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde insbesondere auf den Umstand, daß Peter H. interne Aufzeichnungen über die Fahrzeugverkäufe geführt habe. Diese Aufzeichnungen seien von Peter H. als eine Art Kassabuch bezeichnet worden, das auch als Hilfsmittel für die Provisionsverteilung gedient habe. Das Ergebnis der Ermittlungen der deutschen Zollbehörden sei in einer Aufstellung über die vom Beschwerdeführer zwischen

und gekauften Fahrzeuge im Wege der Amts- und Rechtshilfe zur Verfügung gestellt worden. Anhand der übermittelten Daten (Warenempfänger, Marken- und Typenbezeichnung, Preis und Zeitnähe) sei eine zweifelsfreie Identifizierung des jeweiligen Geschäftes auch ohne Fahrgestellnummer und sonstigen Anhaltspunkten möglich gewesen. Nach dem Erhebungsergebnis handle es sich bei den in der Spalte 4 ("VK") der übermittelten Liste genannten Beträgen um die tatsächlichen Verkaufspreise. Weiters stützte sich die belangte Behörde auf die Aussage des Helmut W., der mit Bestimmtheit gesagt habe, daß Peter H. die tatsächlich erzielten Verkaufspreise aus den Geschäften mit allen österreichischen Kunden in extra dafür eingerichtete Bücher eingetragen hatte. Außerdem mache die Ausage des Helmut W. deutlich, daß stets der jeweilige Einzelverkaufspreis vereinbart worden sei und keine Pauschalpreisgestaltung erfolgt sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer zunächst gerügt, daß der belangten Behörde nicht die von Peter H. erstellten Listen, sondern lediglich die von den deutschen Zollbehörden erstellten Auszüge daraus vorlagen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer vorerst, daß als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In derartigen Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, beschränkt sich die Überprüfung der Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Frage, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde.

Für den Beweis einer Tatsache sind dabei nicht irgendwelche Beweisregeln, sondern der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend. Daraus folgt, daß die von den deutschen Zollbehörden auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Peter H. verfaßten Listen sehr wohl Beweismittel im gegenständlichen Zollverfahren darstellten. Abgesehen davon, daß von den deutschen Zollorganen anläßlich der neuerlichen Rechtshilfeersuchen im Jahre 1988 die Richtigkeit der verfaßten Auszüge bestätigt wurde, stimmen diese Listen auch mit den zeitnahe erfolgten Abfertigungen durchaus überein, wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist. Damit entsprachen aber die von den Zollbehörden aus diesen Listen im Verein mit dem übrigen Beweisergebnis gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen. Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Abfertigungsbefunden war im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, daß in diesen Listen die jeweilige Fahrgestellnummer nicht aufscheint. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, auch die Finanzlandesdirektion habe die Ansicht vertreten, eine Zuordnung der Fahrzeuge sei ohne Angabe der Fahrgestellnummer nicht möglich, ist unrichtig: In dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Schriftstück des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom wird lediglich auf die - gegenüber den deutschen Zollbehörden leugnende - Verantwortung des Peter H. verwiesen.

Der Folgerung, daß aus diesen von Peter H. geführten Aufzeichnungen die tatsächlichen Verkaufspreise ermittelt werden konnten, stand auch die Aussage des - damit selbst der Hinterziehung von Abgaben verdächtigen und letztendlich auch wegen dieses Deliktes verurteilten - Peter H. nicht entgegen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese Aussage in durchaus schlüssiger Weise gewürdigt. Dabei ist sie zutreffenderweise zu der Auffassung gekommen, daß die Aussage über die Führung als "Art Kassabuch" und als Unterlage für die Provisionsabrechnung den Schluß zuließ, daß die Aufzeichnungen des Peter H. Angaben über die tatsächlichen Verkaufserlöse enthielten.

Wenn der Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen aus den in den Jahren 1986 bis 1988 erfolgten Ersuchschreiben des Zollamtes Linz an die deutschen Zollbehörden auf "Bedenken" der Zollbehörden gegen das bis dahin vorliegende Ermittlungsergebnis schließt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß für den Beschwerdefall allein entscheidend ist, ob das im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung vorliegende Erhebungsergebnis von der Behörde im oben dargestellten Sinne zutreffend gewürdigt worden ist. Welcher Art eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch zusätzliche Ermittlungen - die im übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen keineswegs ergebnislos waren - sein sollte, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ungeklärt geblieben, von wem die (in der Zusammenstellung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main gebrauchte) Kurzbezeichnung "VK" stammte und was diese bedeutete, ist unrichtig: Aus dem Bericht dieser Behörde vom ist deutlich ersichtlich, daß es sich bei den in Spalte 4 dieser Aufstellung angeführten Zahlen um die Verkaufspreise (also Kurzbezeichnung "VK") gehandelt hat. Daraus folgt aber, daß der von der belangten Behörde - in Verbindung mit dem übrigen Erhebungsergebnis - gezogene Schluß, daß es sich bei der in Spalte 4 der Zusammenstellung enthaltenen Wertangaben jeweils um den zwischen Käufer und Verkäufer in Wahrheit vereinbarten Kaufpreis gehandelt hat, den Denkgesetzen entspricht. Damit erübrigte es sich aber, auf die vom Beschwerdeführer angestellten - im wesentlichen auf der leugnenden Verantwortung des Peter H. beruhenden - Überlegungen über die Bedeutung der Wertangaben in Spalte 4 der genannten Aufzeichnungen näher einzugehen.

Auch der Umstand, daß die Zollbehörden insgesamt sechs in den Aufzeichnungen des Peter H. dem Beschwerdeführer zugeordnete Fahrzeuge als Gegenstand der Erhebung der Eingangsabgaben ausgeschieden haben, kann der Vorschreibung der Eingangsabgaben bezüglich der übrigen dort verzeichneten Fahrzeuge nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Gerade daraus ist ersichtlich, daß das von den Zollbehörden unter Bedachtnahme auf die jeweils vom Beschwerdeführer für die einzelnen Fahrzeuge eingereichten Waren- und Zollwerterklärungen samt Beilagen durchgeführte Verfahren von wesentlichen Mängeln frei war.

Die in der Beschwerde weiters aufgestellte Behauptung, der Zeuge Helmut W. habe mit den Geschäftsfällen des Beschwerdeführers nichts zu tun gehabt, ist unrichtig. Vielmehr hat Helmut W. ausdrücklich angegeben, er habe - und zwar aus eigener Wahrnehmung - festgestellt, daß die erstellten Handelsrechnungen (bei allen Geschäften mit österreichischen Abnehmern) mit den tatsächlichen Verkaufspreisen nicht übereinstimmten.

Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründet, daß sie bei der Würdigung der aufgenommenen Beweise der Aussage des Helmut W. gegenüber jener des Olaf W. und des Jürgen M. insbesondere deswegen den Vorzug gegeben hat, weil diese zu den Geschäftspapieren keinen Zugang gehabt hätten. Wenn die belangte Behörde daher - entgegen der Aussage des Olaf W., wonach ab Mitte 1976 mit dem Beschwerdeführer nur noch "korrekte" Geschäfte abgewickelt worden seien - in Übereinstimmung mit den Auszügen aus den Aufzeichnungen des Peter H. von einer unveränderten Vorgangsweise der Verkürzung der Kaufpreise nach diesem Zeitpunkt ausgegangen ist, so steht diese Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang.

Mit der Meinung, das Amtsgericht Gießen sei hinsichtlich des dem Peter H. gemachten Vorwurfes einer Einfuhrumsatzsteuerverkürzung (richtig: Ermöglichung einer Einfuhrumsatzsteuerverkürzung) zur Ansicht gelangt, es liege eine strafbare Handlung nicht vor, so verkennt er die Bedeutung des § 154 dStPO, wonach die Staatsanwaltschaft unter anderem von der Verfolgung einer Tat absehen kann, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Diese (dem § 34 Abs. 2 Z. 1 der österr. StPO ähnliche) Bestimmung dient der Verfahrensbeschleunigung durch einen Teilverzicht auf Strafverfolgung (vgl. Kleinknecht-Meyer, StPO37, München 1985, S. 556). Abgesehen davon, daß die Abgabenbehörden den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls ohne Bindung an eine Beurteilung der von Peter H. im Zusammenhang getätigten Steuerverkürzungen (insbesondere der Verkürzung der ihn nach deutschem Recht treffenden Steuern aus dem Betrieb des Autohandels) zu würdigen hatten, setzt eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 dStPO eben gerade nicht voraus, daß die strafbare Handlung nicht begangen worden ist. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde sich mit dieser Teileinstellung im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat. Von der in der Berufung beantragten Beischaffung der Akten des Strafgerichtes Gießen zum Beweis dafür, daß das Strafverfahren gegen Peter H. "wegen des gegenständlichen Faktums" eingestellt wurde, hatte die belangte Behörde schon deswegen abzusehen, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache als richtig anerkannt worden ist (vgl. § 183 Abs. 3 BAO).

Der in der Berufung weiters enthaltene Antrag um Vernehmung der Zeugen Peter H., Helmut W. und Jürgen M. wurde gestellt, obgleich die Zeugen zum Beweisthema ("unterpreisige Fakturierung") bereits eingehend vernommen worden waren. Da dem Beweisantrag nicht zu entnehmen war, zu welchen die bisherigen Aussagen erweiternden oder ergänzenden Themen die Zeugen vernommen werden sollten, lag in der Unterlassung dieser Wiederholung der Beweisaufnahme keine in bezug auf den angefochtenen Bescheid wesentlicher Verfahrensmangel, zumal dem Bericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main vom entnommen werden konnte, daß ein weiteres Ersuchen um Amtshilfe an die deutschen Zollbehörden keine Aussicht auf Erfolg hatte. Überdies ist diesem Bericht zu entnehmen, daß der Verbleib der Originalunterlagen des Peter H. im Zeitpunkt der Berichtsverfassung unbekannt war, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers um Beischaffung dieser Unterlagen ins Leere ging.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich der Beschwerdeführer abschließend gegen die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die Kaufpreise einzeln und nicht pauschal (jeweils für mehrere zusammen erworbene Fahrzeuge) vereinbart worden sind. Abgesehen davon, daß es sich auch bei diesem Vorwurf in Wahrheit um eine Verfahrensrüge handelt, stellen sich die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich als eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Peter H. dar. Dieser hatte nach Vorhalten der Zeugenaussagen und des Inhaltes der beschlagnahmten Aufzeichnungen behauptet, die mangelnde Übereinstimmung zwischen den vereinbarten Kaufpreisen und den ausgewiesenen Kaufpreisen sei dadurch zu erklären, daß jeweils nur ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden sei. Wenn die belangte Behörde die Behauptungen des Peter H. über die Erstellung eines Gesamtkaufpreises - die seinen Aussagen zu Beginn der Vernehmung über die Ausfertigung eines Kaufvertrages für jedes einzelne Fahrzeug überdies widersprachen - im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis als unrichtig angesehen hat, so entspricht auch diese Folgerung den Denkgesetzen.

Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.