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VwGH vom 17.12.2002, 2001/11/0051

VwGH vom 17.12.2002, 2001/11/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch DDr. Edith Oberlaber, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-394.110/1-2000- Kof/Ho, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,69 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (im Jahr 1963 geborene) Beschwerdeführer ist (nach dem nervenfachärztlichen Gutachten Dris. S. vom infolge infantiler Cerebralparese) seit Geburt im Gebrauch der Extremitäten behindert. Am stellte er bei der Bundespolizeidirektion Wien den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und B+E. Nach einer am in Beisein des ärztlichen Amtssachverständigen und eines technischen Sachverständigen durchgeführten Beobachtungsfahrt erstattete der ärztliche Amtssachverständige der Bundespolizeidirektion Wien das Gutachten vom , in dem der Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und B+E unter der Bedingung "Verwendung von 35, 40, 78" als geeignet bezeichnet wurde. Am stellte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer einen Führerschein für die Fahrzeugklassen B und B+E aus, in dem in der Rubrik "Einschränkungen/Bemerkungen" bei diesen Fahrzeugklassen die Zahlencodes 35, 40 und 78 angeführt sind.

Am gegen 0.15 Uhr verschuldete der Beschwerdeführer als Lenker eines Kombinationskraftfahrzeuges auf der B 3 einen Verkehrsunfall, bei dem der Beschwerdeführer leicht verletzt und das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug schwer beschädigt wurde. Am und am wurden über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Perg vom technischen Amtssachverständigen gemäß § 125 KFG 1967 mit zwei auf den Beschwerdeführer zugelassenen Ausgleichskraftfahrzeugen (ein Kombi Chrysler Voyager, ein Pkw Opel Kadett) Beobachtungsfahrten durchgeführt. Der technische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom Folgendes aus:

"GUTACHTEN:

Während der Beobachtungsfahrt war eine ausreichend gute Handhabung des Fahrzeuges, eine umsichtige Beachtung des übrigen Verkehrsgeschehens sowie eine weitgehend gut angepasste Geschwindigkeit zu beobachten. Rangiermanöver wurden problemlos ausgeführt. Die Betätigungseinrichtungen der Fahrzeuge wurden ausreichend rasch und sicher bedient. Die Fahrspurhaltung entsprach auf engeren Straßen mit Gegenverkehr als auch bei höherer Geschwindigkeit (100 km) den Erfordernissen.

Grundsätzlich ergaben sich keine Problemstellungen, welche auf eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung des Fahrverhaltens schließen lassen. Durch diese Feststellung wird jedoch dem medizinischen Gutachten, insbesondere im Hinblick auf weitere Befristungen, in keiner Weise vorgegriffen. Eine Einschränkung der Fahrstrecke erscheint auf Grund dieser Feststellungen (wiederum ungeachtet weiterer Feststellungen durch den Amtsarzt) nicht erforderlich.

Abschließend wird daher festgestellt, dass vom technischen Standpunkt aus Herr M.K. zum Lenken der im Befund beschriebenen, auf seine persönlichen Bedürfnisse adaptierte Ausgleichskraftfahrzeuge der Führerscheinklasse B, beschränkt geeignet ist.

Bei Zustimmung durch den Amtsarzt besteht vom technischen Standpunkt kein Einwand gegen eine Einschränkung der Lenkerberechtigung in 'beschränkt geeignet'.

Die ärztliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Perg bezeichnete in ihrem Gutachten vom den Beschwerdeführer als beschränkt geeignet, und zwar mit der Beschränkung auf die beiden nach den Fahrgestellnummern bezeichneten Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg erließ hierauf den Bescheid vom , in dem sie die Lenkberechtigung laut Führerschein vom mit der Beschränkung auf die beiden näher bezeichneten Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers "erteilte". In der Begründung stützte sich die Behörde auf das Gutachten des technischen Sachverständigen und der ärztlichen Amtssachverständigen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er rügte, sofern man den Bescheid als Einschränkung der gültigen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass eine Lenkberechtigung nur nach Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder auf Grund einer Änderung der für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen entzogen oder eingeschränkt werden dürfe. Es liege weder ein Wiederaufnahmsgrund vor noch sei eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom in die Rechtskraft der Erteilung eingreife. Die nachträgliche Einschränkung könne zudem nicht auf § 5 FSG gestützt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie stützte ihren Bescheid auf § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 3,§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 5 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 134/1999. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen der Lenkberechtigung ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG. Diese Auffassung habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0368, vertreten. Nach den schlüssigen Gutachten des technischen und der ärztlichen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B beschränkt geeignet, wobei sich die Beschränkung auf die beiden genannten Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen sei, beziehe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit der Erteilung der Lenkberechtigung sei nicht eingetreten, sei entgegen zu halten, dass sich nach der Erteilung der Lenkberechtigung der Verkehrsunfall ereignet habe, eine Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei und die beiden Gutachten eingeholt worden seien. Eine Änderung des Sachverhaltes sei daher eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 134/1999) maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. ...

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. ...

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten 'beschränkt geeignet' sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten 'beschränkt geeignet' zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

...

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf 'beschränkt geeignet' lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

...

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, dass die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger bestätigt, dass die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

...

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. ...

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) hat durch Verordnung festzusetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Form und Farbe des Führerscheines,
2.
die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
3.
die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


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1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV von Bedeutung:
"Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen ...

2. auf Seite 4

...

b) allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

...

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

...

35 Angepasste Bedienvorrichtungen

40 Angepasste Lenkung

40.02 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

...

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummern) 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

...

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe."

Vorauszuschicken ist, dass das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung mit der Ausstellung und Aushändigung des Führerscheines vom abgeschlossen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung zum KFG 1967 (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0085, mwN), die für den Anwendungsbereich des FSG übernommen wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0352), kommt nämlich dann, wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, diesem Bescheidcharakter zu. Der dem Beschwerdeführer ausgestellte Führerschein enthält keine eingeschränkte Lenkberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 5 (zweiter Halbsatz) FSG. Die dem Beschwerdeführer erteilte, an die Bedingung, dass nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet werden, geknüpfte Lenkberechtigung entspricht dem im Erteilungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten, in dem der Beschwerdeführer als "bedingt geeignet" (und nicht als "beschränkt geeignet") bezeichnet worden war.

§ 24 Abs. 1 FSG erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 73 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen hat, zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (z.B. einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt werden darf (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0279, mwN). Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0368, enthält keine gegenteilige Aussage. In diesem wurde ausgeführt, dass die auf

§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG gestützte Einschränkung der Lenkberechtigung im gegebenen Zusammenhang voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand (gegenüber jenem zur Zeit der Erteilung der Lenkberechtigung) wesentlich verschlechtert hat ("... die gesundheitliche Eignung ... auf ein Maß gesunken ist, ...").

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, nach der Erteilung der Lenkberechtigung habe sich der Verkehrsunfall vom ereignet, in der Folge seien eine Beobachtungsfahrt durchgeführt und dann die beiden Gutachten eingeholt worden. Es liege daher eine Sachverhaltsänderung vor.

Die belangte Behörde hat damit die Rechtslage verkannt. Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat. Das Verschulden an einem Verkehrsunfall kann nach den Umständen des Falles Anlass dazu bieten, die gesundheitliche Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung zu überprüfen, lässt aber noch keinen Rückschluss auf eine Änderung des Gesundheitszustandes zu. Die Tatsache, dass die von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten eine bloß "beschränkte Eignung" des Beschwerdeführers (im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 3 FSG) annehmen, lässt mangels jeglicher Ausführungen in den Gutachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem zur Zeit der Erteilung der Lenkberechtigung verschlechtert haben soll, nicht erkennen, dass eine solche Änderung eingetreten ist. Dass das Ergebnis der Gutachten anders ausgefallen ist als das Ergebnis der Gutachten im Erteilungsverfahren, stellt noch keine Sachverhaltsänderung im genannten Sinne dar. Ohne eine solche Änderung ist aber, wie oben ausgeführt wurde, eine Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG rechtswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am