VwGH vom 20.02.2001, 2001/11/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 65 - 8/472/2000, betreffend Aussetzung des Verfahrens in Angelegenheit Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Z. 5 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.
Mit Bescheid vom verfügte die Erstbehörde gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen näher bezeichneten Strafverfahrens wegen der §§ 27 und 28 Suchtmittelgesetz - SMG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Ergebnis des Strafverfahrens bilde für die von der Erstbehörde zu treffende Entscheidung eine Vorfrage. Der Umstand, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten nach den §§ 27 und 28 SMG tatsächlich begangen habe und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG vorliege, sei für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit entscheidend. Aus Gründen der Verfahrensökonomie, insbesondere zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten bei Ermittlungen und Beweisaufnahmen sowie zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen des Gerichtes und der Kraftfahrbehörde und der dadurch allenfalls notwendigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG sei die Aussetzung im vorliegenden Fall angezeigt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG gilt als die Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß Abs. 2 indizierende bestimmte Tatsache, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 begangen hat. Gemäß § 46 SMG ist dieser Verweis seit als Verweis auf § 28 SMG anzusehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0199, mwN). Die vom Gericht als Hauptfrage zu entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer die strafbare Handlung gemäß § 28 SMG begangen hat, stellt demnach für die Kraftfahrbehörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit eine zur Aussetzung berechtigende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, dass für die Ermessensübung, ob die Aussetzung verfügt werden soll, primär Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie maßgebend sind, und in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Unwirtschaftlichkeit paralleler Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Strafverfahren und im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hingewiesen. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte nur dann als nicht vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/11/0046, und vom , Zl. 99/11/0349). Dass dies möglich gewesen wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ab, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Dies ist schon deshalb verfehlt, weil der dringende Tatverdacht nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 StPO darstellt. Aus der Enthaftung ist schon deshalb für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine Wertung der Tatsachen gemäß § 7 Abs. 5 FSG durchgeführt, geht ins Leere, weil im vorliegenden Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Aussetzung zu beurteilen und eine Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG dabei nicht vorzunehmen war.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am