VwGH vom 27.03.1996, 95/13/0200
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Mag.DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. Sch 2151/2/1-IV/4/95, betreffend Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aufgrund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde mit Verfügun vom auf, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am zugestellt, der versäumte Bescheid (vom ) mit seiner Zustellung am erlassen.
Gegen diesen nachgeholten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde deswegen geltend gemacht wird, weil die Bescheiderlassung nicht innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von drei Monaten erfolgt sei.
Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift ihre wegen Fristablaufes eingetretene Unzuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gerichtshof mit Verfügung vom gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung der Verfügung an die belangte Behörde am erfolgt war (Ende der Frist daher am Montag, den ). Die belangte Behörde war demnach nicht mehr zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung zu entscheiden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 535). Der angefochtene Bescheid war dahe gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren von S 30,--, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung erforderlich war.