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VwGH vom 25.02.2003, 2001/10/0257

VwGH vom 25.02.2003, 2001/10/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des MA, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-18/10.124/5-2001, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Salzburg vom abgewiesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der L-GmbH. mit Sitz in Salzburg für diese zu verantworten, dass am an die weitere Betriebsstätte in WIEN, E-Straße, die Produkte a) "Extrawurst" (aufgeschnitten) b) "Champignonwurst" (aufgeschnitten)

c) "Bierschinken" (aufgeschnitten) geliefert und damit in Verkehr gebracht worden seien, obwohl bei diesen trotz sachgemäßer Lagerung während des Lagerversuches am Ende der angegebenen Haltbarkeitsfristen zu a) am , zu b) und c) am organoleptisch bereits Verderb eingetreten gewesen sei, was durch die pH-Werte und die bakteriologischen Befunde bestätigt worden sei. Die Waren hätten somit Vorstellungen über ihre Haltbarkeit erweckt, die nicht erfüllt worden seien, und seien daher als falsch bezeichnet zu beurteilen. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu a) bis c) je die Rechtsvorschriften der § 74 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 lit. d, 8 lit. f Lebensmittelgesetz (LMG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen war über ihn gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu a) bis c) jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt worden.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass sich die von einem Organ der Magistratsabteilung 59 des Amtes der Wiener Landesregierung entnommenen Lebensmittel in der weiteren Betriebsstätte der L-GmbH. in Wien, E-Straße, befunden hätten. Die Probe sei aus der Kühlvitrine im Selbstbedienungsverkaufsraum gezogen worden und sei somit der Tatbestand des Inverkehrbringens gegeben.

Die Untersuchungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien hätten ergeben, dass die gezogenen Proben "Champignon-Wurst", "Bierschinken" und "Extra" zum Zeitpunkt der Einbringung als genusstauglich anzusehen gewesen wären. Der Lagerversuch hätte ergeben, dass die angegebene Haltbarkeit unter den "datierten Lagerbedingungen" (gemeint möglicherweise "angegebenen") zu lange wäre. Bei der Ausschöpfung der angegebenen Haltbarkeitsfrist wäre im Versuch organoleptisch bereits Verderb eingetreten gewesen. Dieser wäre auch durch den pH-Wert und den mikrobiologischen Befund bestätigt worden. Durch das Lagern von Lebensmitteln, die unrichtige Angaben über ihre Haltbarkeit enthalten hätten, sei der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel verwirklicht worden.

Der Beschwerdeführer bestreite, dass ihn ein Verschulden treffe und berufe sich darauf, dass die Festlegung der Haltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nur vom jeweiligen Erzeuger vorgenommen werden könnte. Dabei gäbe es keine "abstrakten", allgemein gültigen Haltbarkeitsfristen, sondern nur solche, die für ganz konkrete Lebensmittel im Zusammenhang mit ganz bestimmten Lagerbedingungen - in der Regel auf Grund empirischer Lagerversuche und somit auf einer Erfahrungsgrundlage -

festgelegt werden würden. Mit dem bloßen Hinweis des Beschwerdeführers, dass bei den drei in Rede stehenden Produkten die Haltbarkeitsfristen jeweils von den Erzeugern angegeben worden seien, habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass den Beschwerdeführer an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden empirischen Lagerversuche bekannt zu geben und darzulegen, dass er sich durch eine entsprechende Kontrolle vergewissert hätte, dass diese "Tests" Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der nach diesen "Tests" begründeten Aufbrauchfristen bieten würden.

In der mündlichen Verhandlung sei nicht bestritten worden, dass das Gutachten von Univ. Prof. Dr. P. vom lediglich eine Stellungnahme zu der Haltbarkeit aufgeschnittener Wurstwaren der Marke L. im Allgemeinen sei. Seiner Kontrollpflicht sei der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht nachgekommen, da er keine auf seinen Betrieb bezogenen Gutachten der Herstellerfirma vorlegen habe können. Er habe daher nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG klargestellt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Aus diesem Grund müsse auch sein Argument ins Leere gehen, wonach der Tatvorwurf darauf hinausliefe, dass es seine Verpflichtung gewesen wäre, die von renommierten Herstellern deklarierten Haltbarkeitsdaten eigenmächtig abzuändern.

Es sei anzunehmen, dass sowohl die Bediensteten der Magistratsabteilung 59, als auch die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien, die jährlich eine große Anzahl von Lebensmittelproben zögen beziehungsweise untersuchten, überaus professionell vorgingen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Proben ordnungsgemäß gezogen und bis zum Untersuchungstag gelagert worden seien. Das Ergebnis der Untersuchungen werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Wenn in der Berufung gerügt werde, dass die Behörde kritiklos den schon von der anzeigenden Lebensmitteluntersuchungsanstalt begangenen Fehler, nämlich den Eintritt des Verderbens von Einzelproben am letzten Tag der deklarierten Haltbarkeitsfrist unbesehen mit einer "zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist" gleichzusetzen, übernommen hätte, sei auf den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu verweisen, wonach die Waren Vorstellungen über ihre Haltbarkeit erweckt hätten, die nicht erfüllt worden seien und daher als falsch bezeichnet zu beurteilen seien. Von einer zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist sei im Spruch nicht die Rede, sondern werde lediglich festgehalten, dass die Haltbarkeit der genannten Produkte falsch bezeichnet worden sei. In den Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien werde davon ausgegangen, dass die auf den Produkten angegebene Haltbarkeit unter den deklarierten Lagerbedingungen (gekühlt bei +7 Grad C) zu lange wäre. Ein Gegengutachten habe seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt werden können.

Von welchem Ort aus welche Produkte seitens der L-GmbH an ihre Niederlassungen geliefert worden seien, sei für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Tatsache sei, dass die volle Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer als zuständigen Geschäftsführer treffe. Wie in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgeführt habe, würden von der L-GmbH bewusst keine bevollmächtigten Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt, da die allumfassende Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für ihre jeweiligen Bereiche dokumentiert werden solle. Es sei daher unerheblich, welche Produkte von welchem Ort aus geliefert worden seien. Fest stehe, dass die diesbezüglichen Aufträge vom Beschwerdeführer erteilt worden seien und er daher auch dafür verantwortlich sei.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LMG wäre es am Beschwerdeführer gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe. Der bloße Hinweis, dass die Haltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nur vom jeweiligen Erzeuger angegeben werden könne, befreie den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Verhalten, welches - da in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - gemäß § 5 Abs. 2 VStG zur Strafbarkeit im Beschwerdefall genüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wird für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln am verantwortlich gemacht. Das Straferkenntnis erster Instanz erging am .

§ 74 LMG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung, die 1999 (bzw. soweit dies günstiger gewesen wäre) im September 2000 in Geltung stand, anzuwenden (im Übrigen hat auch die am in Kraft getretene Novelle hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 74 Abs. 1 LMG, keine Änderung gebracht).

§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG), BGBl. Nr. 86/1957, lautet:

"(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt."

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c leg. cit. (Stammfassung) ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

Gemäß § 8 lit. f leg. cit. (Stammfassung) sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.

§ 74 Abs. 1 LMG, idF BGBl. I Nr. 63/1998, lautete:

"§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen."

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses entgegen der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG nicht die als erwiesen angenommene Tat enthalte, da dies auch die exakte Angabe des Tatortes erfordere. Es werde ihm nicht nur ein Feilhalten falsch bezeichneter Lebensmittel in der Filiale in Wien, sondern auch eine Lieferung am zur Last gelegt. Allerdings lasse sich dem Tatvorwurf nicht entnehmen, von welchem Ort aus die Lieferung vorgenommen werden hätte sollen. Es werde nicht einmal ausdrücklich ausgeführt, dass die Lieferung vom Sitz der L-GmbH in Salzburg aus erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe daher bereits in seiner Berufung vom darauf hingewiesen, dass die L-GmbH an ihrem Sitz und auch sonst an keinem anderen Ort in Salzburg über ein Auslieferungslager verfüge. Eine Lieferung von Salzburg nach Wien habe daher nicht erfolgen können. Dem habe die belangte Behörde lediglich entgegen gehalten, dass die Angabe des Tatortes im Beschwerdefall nicht relevant wäre, da der Beschwerdeführer jedenfalls verantwortlich wäre.

Diese Auffassung sei offensichtlich verfehlt. In Bezug auf Inverkehrbringungshandlungen nach dem LMG habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass als Tatort jener Ort anzusehen sei, wo das betreffende Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Bei Distanzdelikten sei als Tatort jener Ort anzusehen, von dem aus die Lieferung bewerkstelligt worden sei. Diesen klaren Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes entspreche der angefochtene Bescheid in keiner Weise. Auslieferungshandlungen könnten von mehreren Orten aus vorgenommen werden. So seien etwa Lieferungen von den Auslieferungslagern der L-GmbH ebenso denkbar wie Direktlieferungen von ihren Lieferanten an die Betriebsstätte in Wien. Durch die Unterlassung der gesetzmäßigen Konkretisierung des Tatvorwurfes sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf die ihm vorgeworfene Tathandlung konkret einzugehen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung zu § 44a VStG ist die Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11.894/A, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0017).

Nach § 74 Abs. 1 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel. Es liegt dabei nach der hg. Rechtsprechung ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der hg. Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0173, sowie betreffend den Tatort und die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugter Organe bei Unterlassungsdelikten das Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0240).

Im Beschwerdefall mag der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne unpräzise gewesen sein, als darin dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung die Lieferung der Waren, deren Falschbezeichnung in der Folge festgestellt wurde, an die Betriebsstätte in Wien vorgeworfen wird, und daraus der Schluss des Inverkehrbringens gezogen wird. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben jedoch deutlich gemacht, dass der Tatbestand des Inverkehrbringens als durch das Bereithalten der Waren in der Kühlvitrine in der Betriebsstätte in Wien, E-Straße, verwirklicht angesehen werden kann. Hingegen ist dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Schuldvorwurf die Begehung des Delikts in einer anderen Phase des Inverkehrbringens und (somit) an einem anderen Tatort umfasse. Von diesem Tatvorwurf ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz auszugehen.

Anders als in den den Erkenntnissen vom , Zl. 93/10/0180, und vom , Zl. 97/10/0232, zu Grunde liegenden Fällen wurde dem Beschwerdeführer das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Waren an einer Betriebsstätte der Gesellschaft, als deren nach außen vertretungsbefugtes Organ er bestellt war, vorgeworfen. Es handelte sich bei der ihm angelasteten Tathandlung nicht um die Lieferung von Waren von einer Gesellschaft an ein anderes eigenständiges Unternehmen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/12/0159, betreffend den Tatort bei Distanzdelikten vermeint, Rückschlüsse auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ziehen zu können, geht seine Argumentation insoferne ins Leere, als es sich - wie oben ausgeführt - bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG um ein Begehungsbeziehungsweise Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. auch § 5 Abs. 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Da es sich bei Distanzdelikten aber um solche Delikte handelt, bei denen es zu einem räumlichen Auseinanderfallen von Handlung und Erfolg kommt (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Rz 5 zu § 67 StGB), letzterer aber hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes von Begehungsdelikten irrelevant ist, sind die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang (Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG) nicht maßgeblich.

Als Tathandlung wird dem Beschwerdeführer das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel in der Betriebsstätte der L-GmbH in Wien zur Last gelegt. Tatort ist daher die Betriebsstätte der L-GmbH in Wien als Ort des Inverkehrbringens. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die vorgeworfene Tat in Salzburg begangen wurde.

Im Ergebnis ist der Beschwerde daher Folge zu geben:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im Verfahren erster Instanz diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Auch eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 29a VStG an die für den Hauptwohnsitz des Beschuldigten zuständige Behörde ist nur innerhalb des selben Bundeslandes möglich. Daraus ergibt sich, dass der Bürgermeister von Salzburg zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unzuständig war. Die belangte Behörde hätte die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durch die Aufhebung des mit Berufung bekämpften Bescheides wahrzunehmen gehabt. Durch die Bestätigung dieses Straferkenntnisses belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am