VwGH vom 09.09.1993, 92/16/0004
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0005
92/16/0030
92/16/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerden der XY Versicherungsanstalt in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien,
1.) vom , Zl. Jv 2942-33a/91, 2.) vom , Zl. Jv 2943-33a/91, 3.) vom , Zl. Jv 2944-33a/91, und 4.) vom , Zl. Jv 2945-33a/91, je betr Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Streitteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Rechtsfrage strittig, ob betreffend nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 geförderte Bauvorhaben spätere Umschuldungen von Hypothekardarlehen hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Durchführung (Einverleibung von Pfandrechten für die Bechwerdeführerin als neue Hypothekargläubigerin) gemäß § 35 Abs. 3 WFG 1968 von den Gerichtsgebühren und damit von der Eintragungsgebühr befreit sind oder nicht.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den (gegen gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG erlassene Zahlungsaufträge des Kostenbeamten) erhobenen Berichtigungsanträgen der Bechwerdeführerin keine Folge und vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0219 die Auffassung, auf Umschuldungen sei die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 3 WFG 1968 nicht anwendbar.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden (vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Bechwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 3 WFG 1968 sind die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens (§ 11) errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, ob auch grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit Umschuldungen dieser Gebührenbefreiung zugänglich sind, bereits mehrfach betont, daß Umschuldungen nicht mehr dem Sinn der Befreiungsvorschrift entsprechen (vgl. dazu insbesondere das auch schon von der belangten Behörde angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0219, ÖStZ 1988, 82 und ihm folgend die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0115, und vom , Zl. 88/16/0106, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Der Sinn der Befreiungsvorschrift besteht nämlich darin, die KreditBESCHAFFUNG für nach dem WFG 1968 geförderte Objekte zu begünstigen. Ebenso wie im Falle der (grundbücherlichen) Übertragung einer Hypothekarforderung von einem Gläubiger auf einen anderen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1985, 1986/77 Slg. N.F. Nr. 5178/F) kann auch bei Umschuldungen nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine solche Transaktion ZUR FINANZIERUNG des geförderten Bauvorhabens ERFORDERLICH ist, woran auch der mit einem Gläubigerwechsel allenfalls verbundene ökonomische Vorteil nichts zu ändern vermag.
Da demgegenüber die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente keine neuen Aspekte aufzeigen (das im Ergänzungsschriftsatz zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 852/51, Slg.837/F, betrifft einen vollkommen anders gelagerten Fall) und weil für die von der Bechwerdeführerin angestrebte Interpretation der Befreiungsvorschrift angesichts des Umstandes, daß von der Tatbestandsvoraussetzung der "Erforderlichkeit zur Finanzierung" nur betreffend das ursprüngliche Hypothekardarlehen gesprochen werden kann, nicht aber in bezug auf das neue, kein Raum ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Da den vorgelegten Verwaltungsakten auch keine Verfahrensfehler zu entnehmen waren, liegt auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (wozu die Beschwerden im übrigen keinerlei Ausführungen enthalten) nicht vor. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.