VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0349
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/16/0350
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden des F und der WZ in L, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B Z 2-7/96 (Erstbeschwerdeführer) und B Z 3-7/96 (Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden, den mit den Beschwerden vorgelegten angefochtenen Bescheiden und den gleichfalls vorgelegten Plänen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die beschwerdeführenden Ehegatten haben mit Kaufvertrag vom die Liegenschaft Leibnitz, Fettingergasse 5a erworben. Bei der Anzeige des Grundstückserwerbs beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (im folgenden: Finanzamt) machten sie die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 geltend. Über Anfrage des Finanzamtes vom teilten sie mit, daß das Einfamilienhaus eine Wohnnutzfläche von 129,2 m2 aufweise und legten eine Kopie des vom Finanzamt erteilten Grundsteuerbefreiungsbescheides vor, der eine Nutzfläche von 138,1 m2 ausgewiesen habe. Diese Flächenangabe sei so zustande gekommen, daß die Baubehörde aus Anlaß der Benützungsbewilligung an das Finanzamt Leibnitz eine Nutzfläche von 138,10 m2 gemeldet habe. In dieser Fläche sei jedoch die Fläche des Windfanges (9,2 m2) enthalten. Dieser Windfang sei durch eine Türe vom übrigen Wohnungsbereich abgeschlossen. In diesem Bereich sei lediglich eine Kleiderablage untergebracht und führe von dort der Abgang in den Keller, daher betrage die Wohnnutzfläche laut dem Bauplan vom 128,9 m2. Trotzdem habe das Finanzamt mit Bescheid vom Grunderwerbsteuer mit der Begründung vorgeschrieben, daß eine Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 vorliege.
Der dagegen erstatteten Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde (nach abweisender Berufungsvorentscheidung) mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Eine Arbeiterwohnstätte dürfe nach den Richtlinien des Wohnbauförderungsgesetzes eine Nutzungsfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Mit zur Wohnnutzfläche zählten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Abstellräume, Treppenvorräume, Dielen, Vorräume, Hobbyräume sowie Windfang, Veranda, Wintergarten und eine Loggia. Die Ausnahme von der Steuerbefreiung aufgrund des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG sei schon dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne manifestiert werde, keine Arbeiterwohnstätten zu errichten. Die Beschwerdeführer hätten einen Auswechslungsplan erstellt und zur Baubewilligung eingereicht, nach dem die Räume einschließlich eines Wintergartens eine Wohnnutzfläche von 148,30 m2 aufgewiesen haben. Damit sei ein Entschluß, ursprünglich ein Haus zu errichten, dem die Eigenschaften einer Arbeiterwohnstätte fehlten, klar zutage getreten und die Steuerpflicht entstanden. Die spätere Nichtausführung des Wintergartens könne daran nichts ändern.
In den dagegen erhobenen Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer erkennbar in ihrem Recht auf Anwendung der geltend gemachten Befreiungsbestimmung verletzt erachten, bringen sie vor, daß der erste von den Eigentümern der Baubehörde zur Verhandlung vorgelegte Bauplan wohl einen Wintergarten aufgewiesen habe, wobei jedoch der Vermerk "entfällt" angebracht gewesen sei. Darüberhinaus habe dieser Bauplan einen vom übrigen Wohnbereich abgeschlossenen Windfang enthalten, welcher nach seiner Ausstattung nicht Wohnzwecken diene. Unter Weglassung des Wintergartens und des Windfanges errechne sich aus dem am der Baubehörde vorgelegten Plan eine Wohnnutzfläche von 128,9 m2. Auch mit der Tatsache, daß das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Förderung des Eigenheimes aufgrund der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zugesichert habe, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer begehren daher, daß die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus dem Beschwerdevorbringen und dem mit den Beschwerden vorgelegten Plan ergibt sich unzweifelhaft, daß das von der Baubehörde genehmigte Wohnbauvorhaben eine Wohnnutzfläche von 128,9 plus 9,2 m2 aufgewiesen hat. Die Beschwerdeführer machen aber geltend, daß der 9,2 m2 große Windfang, der über die Außentüre erreicht werde und durch eine Tür vom übrigen Wohnungsbereich getrennt sei bzw. zur Kellertreppe führe, der Wohnnutzfläche nicht zuzurechnen wäre. Schon die belangte Behörde hat auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist. Zuletzt wurde im Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0251 ausgeführt, daß unter einem Windfang ein Vorraum zu verstehen ist, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen. Ein Windfang kann ja nur dann die ihm zugedachte Funktion erfüllen, wenn er gegen die übrigen Wohnräume des Hauses abgeschlossen ist (hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0207). Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behaupten, ergibt sich auch aus dem vorgelegten Grundrißplan eindeutig, daß der Windfang dem abgeschlossenen Wohnungsverband zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist es daher ohne Belang, ob die Beschwerdeführer von Anfang an oder erst später den Entschluß gefaßt haben, einen Wintergarten nicht zu errichten. Allein mit dem Windfang wird die zulässige Wohnnutzfläche überschritten, weshalb die belangte Behörde zu Recht den geltend gemachten Befreiungstatbestand nicht herangezogen hat.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.