VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0342

VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0342

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der E P in K, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, Hofgasse 6/III u. IV, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Leoben vom , Zl. Jv 1627-33/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehegatten waren beim BG Kindberg drei Verfahren anhängig, und zwar

1) zu 2 C 251/94m eine Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin, wofür sie ordnungsgemäß S 6.240,-- Pauschalgebühr entrichtet hatte;

2) zu P 19/92 ein Verfahren betreffend die Übertragung der Sorgerechte für zwei minderjährige Kinder sowie die Festsetzung des Kindesunterhaltes und

3) zu 2 N 2894v ein Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Auch für die beiden Außerstreitverfahren war ordnungsgemäß Pauschalgebühr entrichtet worden.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde im streitigen Unterhaltsverfahren 2 C 251/94m ein Vergleich abgeschlossen, der auch die beiden oben unter 2) und 3) näher bezeichneten Außerstreitverfahren beendete.

Für die durch den Vergleich im streitigen Verfahren vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens errechnete der Kostenbeamte des BG Kindberg eine restliche Pauschalgebühr von S 42.720,--, die er samt Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag vom anforderte.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde keine Folge, wobei sie von einem durch den Vergleich insgesamt umfaßten Streitwert von S 3,658.650,-- ausging, dafür Pauschalgebühr von S 48.960,-- errechnete und von diesem Betrag die im streitigen Verfahren bereits beigebrachte Pauschalgebühr von S 6.240,-- in Abzug brachte. Die Vorschreibung der Differenz von S 42.720,-- erachtete die belangte Behörde als zu Recht erfolgt, weil die in den beiden mitverglichenen, aber nicht mitverbundenen Außerstreitsachen entrichteten Gebühren nicht einzurechnen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin stellt die Richtigkeit der rechnerischen Ermittlung des erweiterten Streitwertes nicht in Frage und erachtet sich lediglich in ihrem Recht darauf verletzt, daß sie nicht "Gerichtsgebühr für Leistungen entrichten soll, die zuvor ohnehin schon einmal entrichtet wurden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach der Vorschrift des Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle tritt hievon u.a. folgende Ausnahme ein:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Zu der auf Grund des von der Beschwerdeführerin selbst formulierten Beschwerdepunktes, welcher für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblich ist, einzig strittigen Frage der Einrechnung von Pauschalgebühren, die in anderen nicht verbundenen Verfahren entrichtet wurden, in jene Pauschalgebühr, die sich auf Grund des § 18 Abs. 2 GGG erhöht, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem (schon von der belangten Behörde zu Recht angeführten) Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0158, klargestellt, daß die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr immer nur in jenem Verfahren zu erfolgen hat, in dem einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 2 GGG eingetreten ist. Für die Einrechnung von Pauschalgebühren aus anderen Verfahren, die mit jenem Verfahren, in dem es zur Streitwerterhöhung gekommen ist, nicht verbunden waren, bietet das Gesetz keine Grundlage.

Die in den beiden Außerstreitverfahren (hinsichtlich derer eine Verbindung gemäß § 187 ZPO mit einem streitigen Verfahren gar nicht zulässig war, weil die prozeßleitende Maßnahme der Verbindung in der zitierten Vorschrift nur für "Prozesse" vorgesehen ist) bereits entrichteten Pauschalgebühren wurden sohin von der belangten Behörde zu Recht nicht in den neu errechneten Gebührenbetrag eingerechnet.

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die oben zitierte hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlaß bot, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.