VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0336
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der E T in D, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. RV/002-5/97, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem Ergänzungsschriftsatz und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage strittig ist, ob eine der Beschwerdeführerin auf Grund eines von ihrem verstorbenen Ehegatten zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach seinem Ableben zugekommene Versicherungsleistung von S 2,850.300,-- erbschaftssteuerpflichtig ist oder nicht.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, Lebensversicherungen seien dem § 2 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 1) Z. 3 ErbStG nicht zu unterstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Versicherungsverträge auf Ableben unter § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG fallen (vgl. insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 55 zu § 2 ErbStG referierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0139, , Zl. 91/16/0103, und , Zl. 94/16/0064).
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die oben angeführte hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.