VwGH 12.11.1997, 97/16/0336
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG fallen ua Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Versicherungspolizzen sind keine Inhaberpapiere, sondern Legitimationspapiere. Nur ein bezugsberechtigter Dritter erwirbt somit mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Geldleistung des Versicherers. Nach § 4 Abs 1 letzter Satz VersVG ist der Versicherer nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der gesetzliche Alleinerbe des Versicherungsnehmers mangels Innehabung der Versicherungspolizze zunächst nicht in der Lage, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Versicherung zu fordern. Da die Versicherung nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hatte, mußte nach § 4 Abs 2 letzter Satz VersVG in Verbindung mit § 3 Abs 2 letzter Satz dieses G die Versicherungspolizze für kraftlos erklärt werden. Mit der erfolgten Kraftloserklärung verlor der bezugsberechtigte Dritte nach § 168 VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers und stand dieses Recht wiederum dem Versicherungsnehmer zu. Der Erbe ist daher im Recht, wenn er behauptet, er habe die Lebensversicherungssumme weder auf Grund der Tatsache, daß er Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag gewesen wäre, noch auf Grund der Tatsache der Innehabung des Wertpapieres selbst bezogen. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG wurde daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Nach der Kraftloserklärung der Lebensversicherungspolizze stand das Recht auf die Leistung der Versicherung dem Erblasser als Versicherungsnehmer zu. Die Versicherungssumme gehört somit in den Nachlaß und ist daher nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Die Versicherung war nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes verpflichtet, dem Erben eine bestimmte Summe auszuzahlen, sondern der Erbe konnte sein Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur auf den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag stützen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/01/23 88/16/0139 1
VwSlg 6652 F/1992 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der E T in D, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. RV/002-5/97, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem Ergänzungsschriftsatz und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage strittig ist, ob eine der Beschwerdeführerin auf Grund eines von ihrem verstorbenen Ehegatten zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach seinem Ableben zugekommene Versicherungsleistung von S 2,850.300,-- erbschaftssteuerpflichtig ist oder nicht.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, Lebensversicherungen seien dem § 2 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 1) Z. 3 ErbStG nicht zu unterstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Versicherungsverträge auf Ableben unter § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG fallen (vgl. insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 55 zu § 2 ErbStG referierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0139, , Zl. 91/16/0103, und , Zl. 94/16/0064).
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die oben angeführte hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997160336.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-39273