VwGH vom 05.10.1994, 92/15/0224

VwGH vom 05.10.1994, 92/15/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der S-NF KG in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 162-3/91, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist nur insofern anders gelagert als der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/15/0223, entschiedene, als sich dort die Rechtsfrage, ob bei demselben Sachverhalt eine Einkunftsquelle vorliegt, im Zusammenhang mit Einkommensteuerfestsetzungen stellte, nun aber eben diese Frage im Zusammenhang mit der Feststellung von Einkünften aus einer von der nunmehr beschwerdeführenden Partei, an welcher der Beschwerdeführer zu Zl. 92/15/0223 als Gesellschafter beteiligt ist und die Aufträge der Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes "K-F-G-D" übernommen hatte, ausgeübten Steuerberatungstätigkeit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des besagten Beschwerdeführers, die aus der Vermietung eines Hotelappartements erlittenen Verluste als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnverteilung der nunmehr beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen, im Instanzenzug nicht stattgegeben.

Mit Beschluß vom , B 675/92-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Da die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage durch das zitierte Erkenntnis bereits klargestellt ist, kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses auf die Entscheidungsgründe des bezogenen Erkenntnisses verwiesen werden. Aus den dort angeführten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ffVwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.