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VwGH vom 02.05.2005, 2001/10/0183

VwGH vom 02.05.2005, 2001/10/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. HD in W, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-10/10048/10-2000, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1 Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (in der Folge: Sbg NSchG 1999) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Woche) und eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG insoweit Folge gegeben, als eine der Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert wurde und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Die Tatumschreibung wurde von der belangten Behörde dahin gehend (neu) gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, wie am und am festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von der Österreichischen Bundesbahnen AG an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee,

"a) zumindest im Zeitraum vom bis zum durch Beseitigung, Vernichten oder sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, entlang der bestehenden Bahnanlage an der Bahnstrecke Salzburg-Wien in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes südlich von Grundstück GN 268, KG Seewalchen, auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, indem Baumfällungen vorgenommen und Flurgehölze an der Oberkante der Hangböschung entfernt wurden,

b) zumindest im Zeitraum vom bis zum durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden seien, indem in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, an der Bahnstrecke Salzburg-Wien Hangkorrekturen auf einer Fläche von ca. 100 m x 6 m in der Form einer Rücknahme von Böschungseinschnitten und Hangabtragungen vorgenommen wurden, wobei die Hangböschung im Bereich der Oberkante des Oberbaues um ca. 60 bis 80 cm zurückgenommen wurde und durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und 678, je KG Seewalchen, sowie auf GN 663/1, KG Seewalchen, umfangreiche Bodengrabungen und Aufschüttungen über eine Länge von ca. 400 m vorgenommen wurden, sodass erhebliche Bodenverletzungen entstanden sind, sowie weiters

c) zumindest im Zeitraum vom bis zum durch Lagerung und Ablagerung von Materialien aller Art, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und GN 678, je KG Seewalchen, indem im an die Gleisanlage anschließenden Oberbaubereich in den angrenzenden Baumbestand Schotter, Erdmaterial und sonstiges Aushubmaterial verfrachtet und abgelagert wurde,

gemäß § 2 Z 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), LGBl. Nr. 89/1995, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben."

Hinsichtlich der Angabe der übertretenen Normen und angewendeten Strafbestimmungen bestätigte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid. Diesem zu Folge habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß

"a) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999, LGBl. Nr. 73/1999, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 10 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF;

b) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 5 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 9/1980 idgF:

c) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 12 und § 4 ALV und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF;

jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG"

begangen.

Über den Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen

Bescheid Geldstrafen in der Höhe von

zu a) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, zu b) S 40.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche, zu c) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei eine öffentliche mündliche Verhandlung einschließlich Ortsaugenschein und zeugenschaftlicher Einvernahme der mit der Projektabwicklung befassten verantwortlichen Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen sowie des zugezogenen Amtssachverständigen durchgeführt worden.

Der Amtssachverständige, der zugleich Naturschutzbeauftragter des in Rede stehenden Bereiches sei, habe im Wesentlichen angegeben, dass im Bereich des Zipfwirtes größere Grabungsarbeiten wahrgenommen worden seien. Es seien über eine Länge von rund 100 m und 30 cm Tiefe Schlägerungsarbeiten durchgeführt und das Gehölz entfernt worden. Zum Teil seien dabei stattliche Bäume betroffen gewesen. Im Bereich des zweiten Abschnittes knapp vor Zell am Wallersee sei das Busch- und Strauchwerk des sich dort befindlichen Bruchwaldes auf einer Fläche von ca. 1.000 m2 weitestgehend entfernt worden. Bei diesen Baumbeständen hätte es sich grundsätzlich um ökologisch wertvolle und landschaftsprägende Elemente gehandelt, da diese Bestände wertvolles Rückzugsgebiet in der ansonsten im Wesentlichen ausgeräumten, d.h. flurbereinigten Landschaft wären. Bei dem ab- und zwischengelagerten Material hätte es sich um umfangreiche Aufschüttungen gehandelt, die massiv im Gelände sichtbar gewesen und nicht als landschaftsschonend zu bezeichnen gewesen seien.

Nach Aussage des mit der Durchführung dieser Baumaßnahmen befassten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen AG sei der Bahnkörper beidseitig um etwa 35 cm verbreitert worden. Es habe sich vorwiegend um Zwischenlagerungen von Material gehandelt, das dann wieder für Bauzwecke verwendet worden wäre. Die gegenständlichen Maßnahmen wären sehr wohl landschaftsschonend durchgeführt worden.

Die Durchführung der Maßnahmen als solche sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden.

Hinsichtlich des Vorwurfes der unterlassenen Wiederherstellung sei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne abgeändert worden, als eine solche dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Last gelegt werde und in dieser Hinsicht daher keine Beschwer mehr bestehe.

Wenn vom Beschwerdeführer die Ermittlung der 500 m-Zone angezweifelt und damit bestritten werde, dass die betroffenen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet gelegen seien, sei auf das diesbezügliche Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Dabei sei an Hand eines Ausdruckes aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem eindeutig dargestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten sich innerhalb der 500 m-Zone gemäß § 1 Seenschutzverordnung 1980 befänden. Angesichts der Eindeutigkeit, mit der die betroffenen Flächen innerhalb der maßgeblichen Zone lägen, könnten auch die Normbedenken, die in der Berufung hinsichtlich der nicht parzellenscharfen Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes vorgebracht worden seien, nicht geteilt werden.

In Ansehung der Verbreiterung der Bahntrasse um rund 70 cm könnten die vorliegenden Maßnahmen nicht als Sanierungsmaßnahme im Sinne von § 3 Z 16 lit. g ALV bezeichnet werden. Dass im Zuge der Errichtung einer Stützmauer nach einer Dammrutschung vor rund sechs Jahren von der Behörde keine Bewilligungspflicht für damals vorgenommene Baumfällungen erkannt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Qualifizierung dieser Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen liege auf der Hand, wobei dies jedoch bei einer über weite Strecken nahezu generellen Verbreiterung der Bahntrasse um rund 70 cm zweifelsohne nicht der Fall sei.

Dem Berufungsvorbringen, das Rangverhältnis der angewendeten Normen sei nicht beachtet worden, sei nicht zu folgen. Zum einen sei im Beschwerdefall, was die Beseitigung des Baum- und Strauchbestandes in unmittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes betreffe, davon auszugehen, dass es sich hiebei um keinen Kahlhieb im Sinne der Seenschutzverordnung 1980 handelte und die Bestimmung des § 2 Z 10 ALV (arg.: außerhalb des Waldes) zur Anwendung komme.

Bei dem Baumbestand im Bereich Bayerham handle es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes und sei daher § 2 Z 10 ALV nicht anzuwenden. Angesichts der offenkundigen Waldeigenschaft dieser Flächen sei das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt a) insoferne einzuschränken gewesen, als die dort erfolgte Aufzählung der Grundstücke im Bereich Bayerham zu entfallen habe.

Hinsichtlich des landschaftsprägenden Charakters des im Bereich Zipfwirtes beseitigten Baumbestandes habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich dabei zum Teil um stattliche Bäume und um Strauchwerk an der Böschungskante gehandelt habe. Es sei daher zweifelsohne von der landschaftsprägenden Funktion des beseitigten Bewuchses auszugehen.

Ein Ausschluss der Kompetenz der Naturschutzbehörden bezüglich eisenbahnrechtlich relevanter Verfahren sei generell nicht gegeben und sehe das Sbg NSchG 1999 auch ausdrücklich eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen vor, sodass eine Verfassungswidrigkeit des Sbg NSchG 1999 nicht zu erkennen sei.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses sei daher mit den vorgenommenen Änderungen der Tatumschreibung zu bestätigen gewesen. Diese Änderungen seien zulässige beziehungsweise gebotene Maßnahmen, die im Einzelnen die Beseitigung von Doppelformulierungen, die tatzeitliche Konkretisierung der einzelnen Übertretungen und die teilweise Einschränkung des Spruchpunktes a) auf Grund der Waldeigenschaft der Grundstücke im Bereich Bayerham beträfen. So habe die Tatzeit zu den Spruchpunkten a) und b) mit der Genehmigung der betreffenden Maßnahmen mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom und zu Spruchpunkt c) mit der Schöpfung des angefochtenen Straferkenntnisses geendet (im erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Tatzeitraum nur mit "zumindest seit " umschrieben worden. Lediglich hinsichtlich des im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch enthaltenen Vorwurfs der unterlassenen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hatte die Strafbehörde erster Instanz den Tatzeitraum zusätzlich mit "zumindest bis " eingegrenzt).

Die Strafbemessung im Beschwerdefall sei nicht unangemessen. Die Strafbeträge von S 20.000,-- beziehungsweise S 40.000,-- befänden sich im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens von S 200.000,--. Die Übertretung weise keinen vernachlässigbaren Unrechtsgehalt auf. Die gegenständliche Vorgangsweise, mit welcher nicht wiedergutzumachende Folgen verbunden sein könnten, habe gegen grundsätzliche Intentionen des Naturschutzrechtes verstoßen.

Bezüglich der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs. 2 VStG seien keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden, die nicht schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis Berücksichtigung gefunden hätten. Dem Beschwerdeführer sei zumindest die fahrlässige Begehung der gegenständlichen Übertretungen vorzuwerfen. Diese Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes seien Ungehorsamsdelikte, bei denen das Verschulden widerleglich vermutet werde. Dem Beschwerdeführer sei es mit seinem Vorbringen, die gegenständliche Angelegenheit bestimmten langjährigen Mitarbeitern mit einschlägiger universitärer Ausbildung überantwortet zu haben, nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen. Es fehle hiefür an der konkreten Darstellung, inwiefern auch für die Überwachung dieser Personen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben Vorsorge getroffen worden sei.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Man habe aber auf Grund der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers von insoweit geregelten Verhältnissen ausgehen können. Eine Herabsetzung der im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen sei daher nicht in Betracht zu ziehen gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 2392/00-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom , B 2392/00-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.5. Mit der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NSchG 1999), Kundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 73/1999 über die Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, begeht eine Verwaltungsübertretung und war (im Jahre 1999) mit einer Geldstrafe bis S 200.000,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zuwiderhandelt. Das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 73/1999 wurde am ausgegeben. Die wiederverlautbarte Bestimmung trat daher in dieser Fassung gemäß Art. 27 Abs. 3 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 25/1999, am in Kraft.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 2 Sbg NSchG 1999 bezieht sich (lediglich) auf das Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 2/1998. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift zu diesem Paragraphen "Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu", zum anderen daraus, dass die Worte "dieses Gesetzes" sich nicht auf die Wiederverlautbarungskundmachung, sondern auf das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1998 beziehen. Die durch die Novelle LGBl. Nr. 2/1998 geänderten Bestimmungen, die in § 66 Abs. 2 aufgezählt sind, traten mit dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die wörtlich unveränderte Übernahme dieser seinerzeitigen Inkrafttretensbestimmung in die wiederverlautbarte Fassung bewirkt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - selbst wenn man Zweifel über die Bedeutung der Worte "dieses Gesetzes", die sich in diesem Zusammenhang auf die Novelle LGBl. Nr. 2/1998 beziehen, haben sollte - keine inhaltliche Änderung dahingehend, dass die aufgezählten wiederverlautbarten Regelungen entgegen Art. 27 Abs. 3 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 erst mit dem auf die Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft getreten wären. Hinzu kommt, dass der Wille des wiederverlautbarenden Verwaltungsorgans, die Inkrafttretensbestimmung für die seinerzeitige Novelle wiederzugeben und nicht das Inkrafttreten der wiederverlautbarten Fassung zu regeln, durch die erwähnte Überschrift ausreichend klargestellt wurde. Eine spezielle Anordnung des Gesetzgebers für das Inkrafttreten der §§ 18 und 61 Sbg NSchG 1999 idF LGBl. Nr. 73/1999 besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit nicht.

§ 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 (in der genannten Fassung) entsprach § 58 Sbg NSchG 1993, welcher ebenfalls einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- beziehungsweise einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorsah.

Die §§ 16 und 18 Sbg NSchG 1999, welche den §§ 15 und 17 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 (im Folgenden: Sbg NSchG 1993) entsprechen, lauteten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (§ 18 idF vor LGBl. Nr. 1/2002) auszugsweise:

"Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit

auf.

2. Sie sind für die Erholung als charakteristische

Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.

...

Bewilligungsvorbehalt

§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung nicht in einer im Sinn des § 16 abträglichen Weise beeinflusst wird.

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Teil ROG 1998) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen."

2.2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV), LGBl. Nr. 89/1995 (§ 3 idF LGBl. Nr. 27/1998), lautete:

"Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993, LGBl. Nr. 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen

Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen

des § 3 zutrifft:

...

5. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit

erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind;

als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;

6. jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer,

die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich;

...

10. die Beseitigung, Vernichtung oder die sonstige

Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits von Straßen oder gekennzeichneten Wegen sowie jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder Binsen;

...

12. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder

Materialien aller Art;

...

Ausnahmen

§ 3

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind

folgende Maßnahmen:

...

16. unter der Voraussetzung einer möglichst

landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur

unbedeutenden Beeinträchtigung der Landschaft

...

g) die den normalen Umfang nicht überschreitenden

betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen;

...

Strafbestimmung

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 58 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bestraft. "

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), LGBl. Nr. 93/1980 (§ 1 idF LGBl. Nr. 109/1986), lautete auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die im Land Salzburg gelegenen Flächen der nachstehend genannten Seen und daran angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von 500 Meter vom Seeufer landeinwärts gemessen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt:

...

2. Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung: Eibensee,

Filblingsee, Hintersee, Luginger See, Waller- oder Seekirchner See, ausgenommen die von der Wallersee-Fischtaginger-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl. Nr. 106/1973, der Wallersee-Bayrhamer-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl. Nr. 107/1973, und der Wallersee-Wengermoor-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl. Nr. 108 und Nr. 136/1973, erfaßten Teile der Seefläche und des angrenzenden Geländestreifens; Wiestalsee;

...

§ 2

(1) In den gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) In den Seenschutzgebieten des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, des Seewaldsees, des Wiestalsees, des Böndlsees und des Jägersees sind Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird."

2.3.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass entgegen § 44a VStG im Spruch nicht die zutreffende Strafnorm genannt worden sei. Gemäß § 4 ALV sei das Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Sbg NSchG 1993 zu bestrafen. Das Salzburger NSchG 1999 enthalte keine Bestimmung, wonach Verweise auf das Salzburger NSchG 1993 in anderen Rechtsvorschriften als Verweis auf das Salzburger NSchG 1999 gälten. § 4 ALV verweise somit auf eine nicht mehr existierende Verwaltungsstrafnorm. Infolge des auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbotes sei eine Verurteilung auf Grund der im angefochtenen Bescheid genannten rechtlichen Grundlage (der Bestimmungen des Sbg NSchG 1999) unzulässig.

2.3.2. Als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (§ 44a Z 2 VStG), wurden im angefochtenen Bescheid die Bestimmungen des § 2 Z 5, 10 und 12 ALV genannt. § 1 Z 2 Seenschutzverordnung 1980 enthält die Erklärung des Wallersees zum Landschaftsschutzgebiet. § 2 Abs. 1 Seenschutzverordnung erklärt die ALV, soweit nicht anderes bestimmt wurde, für anwendbar. Dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 Seenschutzverordnung nicht als von der Zitierung der übertretenen Verwaltungsstrafbestimmungen im angefochtenen Bescheid umfasst anzusehen sind, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

2.3.3. Als Strafnorm (§ 44a Z 3 VStG) wurde hingegen die Blankettstrafnorm des § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 zitiert. Rechtsquelle einer Verwaltungsübertretung kann außer in den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen des Art. 118 Abs. 6 B-VG im Allgemeinen nur ein Gesetz sein. Dem Gesetzgeber wiederum steht es frei, ein bestimmtes Verhalten dem Art. 18 B-VG entsprechend eindeutig - wenn auch durch Verweisung auf andere Normen (Gesetze, Verordnungen, allenfalls auch Bescheide) - als Verwaltungsübertretung festzulegen. Bei der Übertretung von Geboten, die in Verordnungen verankert sind, ist für die Strafbarkeit die anzuwendende Gesetzesbestimmung entscheidend. Die Strafbarkeit eines in der ALV umschriebenen Verhaltens ergibt sich aus dem NSchG, seit der Wiederverlautbarung aus dem NSchG 1999.

Der Verweis in § 4 ALV darauf, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 58 Sbg NSchG 1993 als Verwaltungsübertretungen bestraft werden, hat lediglich deklarative Bedeutung; seiner Zitierung im Straferkenntnis neben der eigentlichen Strafnorm kommt keine rechtliche Relevanz zu (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik für den Übergang vom NSchG 1977 auf das - ebenfalls eine Wiederverlautbarung darstellende - NSchG 1977 zum Verhältnis des § 58 Abs. 1 Sbg NSchG 1993 zu § 6 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1980 und des § 47 Salzburger Naturschutzgesetz 1977 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0017).

2.4.1. Für die Frage der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage ist maßgeblich, dass Straferkenntnisse darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach der entsprechenden Strafsanktionsnorm angemessen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG wäre eine bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz für den Beschuldigten günstigere Vorschrift zu berücksichtigen.

Für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens ist daher grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der Tat entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0084).

2.4.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom bis zum beziehungsweise bis zum vorgeworfen. Hinsichtlich der anzuwendenden Strafsanktionsnorm ist daher während des Tatzeitraumes durch das Inkrafttreten des Sbg NSchG 1999 am (formell) eine Änderung der Rechtslage eingetreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in solchen Fällen - selbst wenn dadurch, was im Beschwerdefall im Hinblick auf die bloße Wiederverlautbarung nicht gegeben ist, eine strengere Strafnorm zur Anwendung kommt - in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm bei Dauerdelikten das Tatende beziehungsweise der letzte Teilakt entscheidend; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0107). Diese Überlegungen müssen umso mehr auf den hier vorliegenden Fall einer Wiederverlautbarung der Strafbestimmung übertragen werden.

Da das Tatende aller dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nach dem Inkrafttreten des Sbg NSchG 1999 liegt, wurde von der belangten Behörde als angewendete Strafsanktionsnorm richtiger Weise für alle gegenständlichen Verwaltungsübertretungen § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 zitiert.

2.4.3. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, sie hätte den angenommenen Tatzeitraum rechtswidrig ausgeweitet, denn das Straferkenntnis erster Instanz habe für alle Verwaltungsübertretungen als Tatzeitraum bis angegeben.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Straferkenntnis erster Instanz eine zeitliche Eingrenzung des Endes des Tatzeitraumes nur in Bezug auf den Vorwurf der nicht vorgenommenen Wiederherstellung - welche jedoch im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Last gelegt wird - enthalten hatte ("zumindest bis zum "). Das Tatende der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Verwaltungsübertretungen war im Straferkenntnis erster Instanz offen gelassen worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat "bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0032). Gemäß § 61 Abs. 3 Sbg NSchG 1999 endet das strafbare Verhalten bei der unzulässigen Herstellung oder Durchführung einer Anlage oder sonstigen Maßnahme erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

Dadurch, dass die belangte Behörde das Ende des Tatzeitraumes hinsichtlich jener Maßnahmen, für die mit dem Bescheid vom eine Bewilligung erteilt wurde, mit beziehungsweise für jene Maßnahmen, für welche keine Bewilligung erteilt wurde, mit (dem Datum des Strafbescheides der Behörde erster Instanz) eingegrenzt hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Daran ändert auch die sprachlich nicht korrekte Fassung des Spruches nichts, dass die Tat "wie am und am festgestellt" worden sei, begangen worden sei (obwohl im Folgenden dem Beschwerdeführer ein Verhalten, das bis zum bzw. andauerte, zur Last gelegt wird, was am nicht festgestellt worden sein kann).

Durch die Verkürzung des Tatzeitraumes hinsichtlich des Tatvorwurfes zu c) (es wird nicht auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgestellt) wird der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, da auch für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses gesetzten Verhaltens (Ablagern) zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, davon auszugehen wäre, dass Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sein könnten (Sache des Strafverfahrens sind die Tathandlungen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, eine allfällige Einschränkung des Tatzeitraumes durch die Berufungsbehörde kann nicht bewirken, dass in einem anderen Verfahren über den danach nicht erfassten Zeitraum (bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz) neuerlich abgesprochen werden könnte).

2.4.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatzeitraum deshalb falsch festgestellt worden wäre, weil der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, gehen schon deshalb ins Leere, weil die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten unabhängig von der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages besteht.

2.5. Zum Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten bei der Erkennbarkeit der Lage des Tatortes innerhalb des "500 Meter vom Seeufer entfernten Geländestreifens" ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass sich der Tatort innerhalb dieses Bereiches befand und dass dies auch erkennbar war.

Auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) kann sich der Beschwerdeführer somit insofern nicht berufen.

2.6. Nicht zu folgen ist auch dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er keine Verwaltungsübertretung nach § 2 Z 10 ALV begangen hätte, da § 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung 1980 der ALV als lex specialis vorgehe und sich aus dieser Bestimmung e contrario ergebe, dass Kahlhiebe, die sich auf weniger als 0,5 Hektar erstreckten, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften.

§ 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung 1980 sieht vor, dass Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 Hektar hinausgehen, nur dann ohne naturschutzbehördliche Genehmigung zulässig sind, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden. Daraus ergibt sich nicht der vom Beschwerdeführer gezogene Umkehrschluss. Diese Bestimmung der Seenschutzverordnung ist vielmehr im Zusammenhang mit § 3 ALV, welcher eine Reihe von Maßnahmen von der Bewilligungspflicht ausnimmt, zu verstehen. Unter diese Ausnahmebestimmung könnten auch Kahlhiebe fallen. § 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung 1980 dient nun dazu, sicherzustellen, dass die Kahlhiebe ab dem dort genannten Umfang nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgen dürfen, wenn sie möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden. Dies bedeutet mit anderen Worten: kleinere Kahlhiebe sind nicht generell bewilligungsfrei, sondern nur dann, wenn sie unter einen der Ausnahmetatbestände des § 3 ALV fallen; größere Kahlhiebe sind, selbst wenn sie unter § 3 ALV fallen, nur bewilligungsfrei, wenn sie in der in § 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung genannten Art durchgeführt werden. Dieser stellt sich so gesehen als die Ausnahme von der Ausnahme des § 3 ALV dar. Gerade die Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen ergibt somit, dass aus § 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung nicht die Zulässigkeit kleinerer Kahlhiebe abgeleitet werden kann.

Für den Beschwerdeführer ist aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Seenschutzverordnung 1980 daher nichts zu gewinnen. Auf die Frage, ob ein Kahlhieb vorlag, ist daher nicht näher einzugehen.

2.7. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschriften auch nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen.

Was die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzrechtes anlangt, so hatte der Beschwerdeführer, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Ein Vorbringen in Bezug auf die Einrichtung eines funktionstauglichen Kontrollsystems, welches die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleisten hätte sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er - wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist - alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (vgl. zur Einrichtung und Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0342).

Die belangte Behörde ist daher an sich zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertretung einer unter Strafsanktion stehenden Bestimmung des Naturschutzgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen dem Beschwerdeführer auch schuldhaft zuzurechnen wäre.

2.8. Ob allerdings eine solche Übertretung vorlag, hängt entscheidend davon ab, ob die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 3 Z 16 lit. g ALV, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen hat, vorlag.

Die belangte Behörde hat zu dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass "allein in Ansehung der Verbreiterung der Bahntrasse um rund 70 cm" die gesetzten Maßnahmen nicht als "Sanierungsmaßnahme im Sinne von § 3 Z 16 lit. g ALV zu bezeichnen" seien. Eine generelle Verbreiterung der Bahntrasse um rund 0,7 m sei zweifelsohne keine Sanierungsmaßnahme. Schon deshalb greife § 3 Z 16 lit. g ALV nicht ein.

Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde den Inhalt des § 3 Z 16 lit. g ALV. Denn sie übersieht, dass begründet werden müsste, ob und inwieweit die verschiedenen, dem Beschwerdeführer angelasteten Einzelmaßnahmen nicht wie er behauptet, aus betrieblichen Gründen erforderlich und den normalen Umfang nicht überschreitend anzusehen waren.

§ 3 Z 16 lit. g ALV bezieht sich auf "die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen."

Eine rechtmäßig bestehende Eisenbahnanlage zählt zweifelsohne zu solchen Einrichtungen. Inwiefern die zur "Verbreiterung der Bahntrasse" führenden Maßnahmen nicht betriebsbedingt sein sollten, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Sie ist dabei offenbar der Auffassung des Naturschutzsachverständigen (in dessen Gutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz) gefolgt, der "aus naturschutzfachlicher Sicht" festgestellt hat, dass es "sich hier nicht um eine reine Sanierung einer bestehenden Anlage" gehandelt habe. Die Frage, ob die Maßnahme betriebsbedingt ist, stellt jedoch keine naturschutzfachliche Frage dar, die vom Naturschutzsachverständigen zu klären ist. Die Beurteilung der belangten Behörde ist jedoch ebenfalls nicht näher begründet.

Im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsauffassung hat die belangte Behörde keine näheren Feststellungen getroffen, welchen Zweck die von ihr festgestellte Verbreiterung verfolgte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 3 Z 16 lit. g ALV die exakte Festschreibung eines status quo zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung normieren wollte (vgl. auch den Hinweis auf die landschaftsschonende Situierung, der überflüssig wäre, wenn die Vorschrift nur im Falle einer zentimetergenauen Instandhaltung oder allenfalls Ersetzung ("Sanierung") der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bestehenden Anlagenteile eingreifen sollte).

Die belangte Behörde ist in der Umschreibung des Tatvorwurfes selbst von einer "bestehenden Bahnanlage", entlang der die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Maßnahmen gesetzt worden seien, ausgegangen. Tatbestandsvoraussetzung für das Eingreifen des § 3 Z 16 lit. g ALV ist die Betriebsbedingtheit der Maßnahmen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht näher darlegt, inwiefern sie § 3 Z 16 lit. g auf "Sanierungsmaßnahmen" eingeschränkt verstanden wissen will, hat sie auch diesen von ihr verwendeten Sanierungsbegriff nicht näher erläutert. Unter der "Sanierung" einer Anlage muss nicht zwingend ausschließlich die Erhaltung ihrer Funktionalität auf dem Stand zum Zeitpunkt der Erlassung der ALV verstanden werden.

Mögen die in der Umschreibung des Tatvorwurfes dem Beschwerdeführer angelasteten Maßnahmen auch von unterschiedlicher Bedeutung für den Betrieb der Bahnlinie gewesen sein, so lässt sich doch auf Grund des (auf die verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde zurückzuführenden) gänzlichen Fehlens von Feststellungen zum Zweck der Maßnahmen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht beurteilen, ob diese Maßnahmen (bzw. allenfalls welche dieser Maßnahmen) unter § 3 Z 16 lit. g ALV zu subsumieren sind.

Diese Prüfung erübrigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Österreichischen Bundesbahnen nach der Durchführung der Maßnahmen um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dafür angesucht haben und eine solche (für einen Teil der Maßnahmen) auch tatsächlich erteilt wurde. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem für die Handlungen der juristischen Person, die um die Erteilung der Bewilligung ansuchte) in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht kommt dem Bewilligungsbescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bejahung der Bewilligungspflicht der Maßnahmen zu, stellt doch die Bewilligungspflicht auch im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung (nur) eine Vorfrage dar (die mit der Erteilung der Bewilligung zumindest implizit im Sinne des Bestehens einer Bewilligungspflicht gelöst wurde). Schon deshalb ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid keine Bindung für die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung der Erfüllung des Tatbildes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Dazu kommt, dass selbst bei Bejahung der Geltung des § 38 AVG und der Bindungswirkung einer entsprechenden Hauptfragenentscheidung auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0099, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen. 1669/70 und 187/1971) im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Bewilligungsverfahrens war, die subjektiven Grenzen der Bindungswirkung zu beachten wären. Es liegt weiters auch kein Fall einer sogenannten Tatbestandswirkung vor, bei welcher eine Strafnorm (zulässiger Weise) an das Vorliegen eines Bescheides anknüpft. Selbst wenn ein solcher Fall vorläge, wäre zudem im Beschwerdefall durch den Bewilligungsbescheid die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ausgelöst, erging doch der Bewilligungsbescheid erst nach der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen, sodass eine Anknüpfung an diesen Bescheid selbst bei Vorliegen eines Tatbestandes, der Tatbestandswirkung eines Bescheides normierte, nicht in Betracht käme.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde etwa im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "möglichst landschaftsschonenden Ausführung" der Maßnahmen selbst dann zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn sie die Feststellungen betreffend den Zweck der Maßnahmen getroffen hätte und sich etwa ergeben hätte, dass die Maßnahmen den normalen Umfang betriebsbedingter Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen nicht überschreiten. Ohne Feststellungen zum Zweck der Maßnahmen lässt sich nicht beurteilen, ob die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen dem Kriterium "möglichst landschaftsschonend" entsprochen hat.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.9. Ergänzend ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Maßnahmen zur Vermeidung von Missverständnissen Folgendes festzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass die Anwendung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheide (vgl. zur Kumulation der Anwendung von bundesgesetzlichen Regelungen auf Grund des Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" und landesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Naturschutzes etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 256/98, Slg. 15.552, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0239, insbesondere den dort enthaltenen Hinweis auf § 57 Abs. 2 EisenbahnG, wonach die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die (u.a.) für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden vorsehen, unberührt bleiben (nunmehr § 130 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2004)). Die Anwendung eines naturschutzbehördlichen Bewilligungstatbestandes (und in diesem Zusammenhang auch die allfällige Anwendung eines Straftatbestandes) kommt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer (nach Eisenbahnrecht bewilligten) Anlage in Betracht. Daran ändert auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.534, nichts. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zum Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 52/1993, die Auffassung vertreten, dass dann, wenn "im Zuge des Baues und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen anfallende Maßnahmen" (im damaligen Fall: die Errichtung von Lärmschutzwänden) die Entfernung von Bäumen zwingend notwendig sei, die eisenbahnrechtliche Bewilligung auch die Bewilligung zum Entfernen der Bäume mit einschließe. Das wiederum bedeute, dass die in § 18 Wiener Baumschutzgesetz enthaltene Ausnahmeregelung ("Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere ..., nicht berührt") zum Tragen komme. Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Erkenntnis ausdrücklich darauf hin, dass er die verfassungsrechtliche Frage der Kumulation von Eisenbahnrecht und Naturschutzrecht nicht zu beurteilen gehabt habe, weil es dem Landesgesetzgeber frei stehe, "von der Normierung solcher Pflichten ausnahmsweise" Abstand zu nehmen. Die in diesem Erkenntnis vorgenommene Auslegung ist somit nur als eine Auslegung des einfachen Gesetzes zu verstehen. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Sbg NSchG 1999 in der Stammfassung (sowie § 3 Abs. 1 und 2 Sbg NSchG 1993 in der Fassung vor der Wiederverlautbarung im Jahre 1999) zeigen jedoch deutlich, dass dem vom Beschwerdeführer genannten § 3 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 lediglich die Funktion einer salvatorischen Klausel zukommt, die die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte, die auch anderen (bundesgesetzlichen) Regelungen unterliegen, (im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Sbg NSchG 1999 in der genannten Fassung) nicht ausschließt. Die vom Verfassungsgerichtshof zum Wiener Baumschutzgesetz vertretene Auffassung betreffend die einfachgesetzliche Auswirkung einer landesrechtlichen Regelung in Verbindung mit einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung, die sich auch auf die Entfernung eines Baumes erstreckt, lässt sich daher jedenfalls auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 nicht übertragen.

2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die angesprochene Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da neben den Pauschalsätzen in der genannten Verordnung ein Kostenersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am