VwGH vom 15.01.1997, 95/13/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 8-2391/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 1993 aus zwei verschiedenen Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei er für einen der Arbeitgeber (Arbeitgeber A) an zwei verschiedenen Dienstorten tätig wurde. Für die Fahrten zwischen diesen beiden Dienstorten wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitgeber A Kilometergeld zur Abdeckung seiner Auslagen für die Benützung des eigenen Kfz ausbezahlt.
Kurz nach Ablauf des Streitjahres beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 240 Abs 3 BAO die Rückzahlung der hinsichtlich dieses Kilometergeldes von seinem Dienstgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer, wobei er die formularmäßig vorgedruckte Aussage, daß weder ein Ausgleich durch den Arbeitgeber noch durch den Jahresausgleich oder eine Veranlagung möglich sei, ankreuzte, in der Folge aber auch angab, daß er beim Finanzamt zu einer bestimmten Steuernummer veranlagt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Abweisung dieses Antrages erhobene Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß § 26 Z 4 EStG 1988, wonach die aus Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlten Beträge nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, gegenständlich nicht anwendbar sei, weil Fahrten zwischen zwei Dienstorten keine Dienstreise im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellten.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf lohnsteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten (im Rahmen des Jahresausgleiches) nach § 16 EStG 1988 durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere des ersten Satzes und der Z 9 des Abs 1)" verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit seinem dem oben umschriebenen Beschwerdepunkt entsprechenden Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren kein - im Beschwerdepunkt erwähntes - Jahresausgleichsverfahren war, in welchem (abgesehen von einem allfälligen Veranlagungsverfahren) allein über eine lohnsteuermindernde Berücksichtigung von allfälligen Werbungskosten abzusprechen ist, sondern ein solches nach § 240 Abs 3 BAO.§ 240 Abs 3 BAO gewährt dem Arbeitnehmer aber nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabe(Lohnsteuer)pflichtigen zu viel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/15/0094, mwN). In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer aber nicht, daß die belangte Behörde ein derartiges Fehlverhalten des Arbeitgebers zu Unrecht verneint habe, sondern ausschließlich die Verweigerung der Berücksichtigung von Werbungskosten. Auf dieses ausschließliche Beschwerdevorbringen ist aber im Hinblick auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht einzugehen.
Da die Beschwerde somit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.