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VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0323

VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0323

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 0263-09/01/97, betreffend Erstattung von Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am gegen einen gemäß § 57 AVG erlassenen Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl III-Entz.4337/VA/95, - mit dem dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die Lenkerberechtigung entzogen worden war - den Rechtsbehelf der Vorstellung "mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingereichte Antrag um Rückerstattung der mit einem Stempelwertzeichen im Betrag von S 120,-- entrichteten Gebühr für die bezeichnete Vorstellung im Instanzenzug abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Stempelmarken verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist aus der Sicht der Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG strittig, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde, die Privatinteressen des Einschreiters betroffen hat. Ein solches Privatinteresse ist dabei nach ständiger Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte (vgl zB zuletzt die Erkenntnisse vom , Zl 97/16/0003, und vom , Zl 97/16/0035). Daß eine Eingabe, in der beantragt wird, die Entziehung der Lenkerberechtigung aufzuheben, im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht der Umstand, daß mit einem Anbringen ein Rechtsanspruch des Einschreiters auf eine bestimmte Rechtsgestaltung (nach der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers auf "Beseitigung eines Willküraktes") geltend gemacht wird, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage, ob dieses Anbringen im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist.

Die vom Beschwerdeführer weiters vertretene Meinung, die Stempelgebühren seien Abgaben, welche ein angemessenes Verhältnis zu der begehrten Leistung der "Behörde" haben müßten, ist unzutreffend.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen gehen schon deswegen ins Leere, weil nicht erkennbar ist, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei der gegenständlichen Sachlage hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 1 Z 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1995.