VwGH vom 18.10.1995, 95/13/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Mag. Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom , Zlen 11-93/2101/05 und 11-94/2231/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer 1988 bis 1990 sowie die Sachbescheide Gewerbesteuer 1988 bis 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem aber mit Beschluß vom , B 1628/95, abgelehnten, gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob die der Beschwerdeführerin, einer WirtschaftstreuhandgmbH, von ihrem mit 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in Rechnung gestellten Subhonorare für Steuerberatungsleistungen gemäß § 7 Z 6 GewStG 1953 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen waren und ob insofern eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Gewerbesteuer 1988 bis 1990 gemäß § 303 Abs 4 BAO wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel zu Recht erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1) Wiederaufnahme der Verfahren:
Von der Beschwerdeführerin wird der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt nicht bestritten, wonach die HÖHE der vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten und von der Beschwerdeführerin dementsprechend ausgezahlten Subhonorare in den abgeschlossenen Verfahren NICHT bekannt war und erst anläßlich einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bekannt wurde. Die Beschwerdeführerin meint aber, daß die Auszahlung von Subhonoraren an den Gesellschafter-Geschäftsführer dem Grunde nach, die Höhe dessen wesentlicher Beteiligung an der Beschwerdeführerin und die Tatsache der Nichtzurechnung der "WT-Subhonorare" der Abgabenbehörde in den abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen ist, und allein deshalb eine richtige rechtliche Beurteilung möglich gewesen wäre.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens ua nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl etwa das bereits von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg Erkenntnis vom , 90/14/0192). Wie die Abgabenbehörde aber im abgeschlossenen Verfahren zu der im wiederaufgenommenen Verfahren getroffenen Entscheidung gelangen hätte können, wenn ihr die konkrete Höhe der dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlten Subhonorare nicht bekannt war, weiß die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, zumal auch ein behördliches Versäumnis im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vgl abermals das zuletzt zitierte hg Erkenntnis).
2) Gewerbesteuer 1988 bis 1992:
Auch in diesem Punkt ist der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt unbestritten, nämlich daß Steuerberatungsleistungen den Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin bilden, die Vollmachtsverhältnisse zwischen den Klienten und der Beschwerdeführerin und nicht zwischen den Klienten und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestanden, die Erbringung der Steuerberatungsleistungen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer unter Inanspruchnahme der Einrichtungen und des Personals der Beschwerdeführerin erfolgte und die Abrechnung nicht einzeln für jeden Klienten, sondern jeweils zum 31. Dezember unter Zugrundelegung der Anzahl der insgesamt aufgewendeten Arbeitsstunden erfolgte.
Davon ausgehend war die Beurteilung der belangten Behörde aber nicht rechtswidrig, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in deren Organismus eingegliedert ist (vgl das hg Erkenntnis vom , 84/14/0041) und die ihm ausgezahlten "Subhonorare" für seine steuerberatende Tätigkeit Vergütungen für dessen Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin darstellen. In seinem Erkenntnis vom bringt der Gerichtshof auch zum Ausdruck, daß im Hinblick auf die Gesetzesbestimmung "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" in § 7 Z 6 GewStG 1953 nicht nur Bezüge aus einem Dienstverhältnis, sondern für eine Leistung im Betrieb unter welchem Rechtstitel immer gewährte Bezüge hinzurechnungspflichtig sind.
Demgegenüber findet die Ansicht der Beschwerdeführerin, als Tätigkeit im Betrieb im Sinn des § 7 Z 6 GewStG 1953 sei nur die Ausübung der organschaftlichen Funktion zu verstehen, im Gesetz keine Deckung.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die Auslegung der belangten Behörde würde darauf hinauslaufen, daß je nach dem, ob die Honorare im Rahmen einer "Einzelkanzlei" an die Klienten oder über eine "WT-GesmbH" verrechnet werden, eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegeben sei, eine solche vom Gesetzgeber aber - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorgesehen sei, übersieht die Beschwerdeführerin den ihr gegenüber ergangenen oben zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , in welchem dieser unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sowie auf die Bedeutung der Möglichkeit zur freien Wahl der Rechtsform die Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde abgelehnt hat. Gerade die auch für Wirtschaftstreuhandgesellschaften mbH geltenden Bestimmungen über den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform zeigen deutlich die Unrichtigkeit der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die von ihr gerügte unterschiedliche steuerliche Behandlung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.