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VwGH vom 12.09.1996, 92/15/0190

VwGH vom 12.09.1996, 92/15/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIII, vom , 6/4-4113/87-06, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1979 bis 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund des im Jahr 1985 aufgedeckten sogenannten Weinskandals zu sehen.

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum den Handel mit und die Erzeugung von Wein. Weiters bewirtschaftete er Weingärten im Ausmaß von rund 15 ha, wobei der Weinbau in den Handels- und Erzeugungsbetrieb integriert war.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Krems vom (in der Folge: Ersturteil) wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens nach dem Weingesetz - nach Verwerfen einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Urteil vom (in der Folge: Zweiturteil) - letztlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Im Ersturteil wurde - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren bereits gepreßte Trauben (Trester) mit Wasser versetzt und dieses Gemisch acht Stunden ziehen lassen. Dabei seien dem Trester verschiedene Mineralstoffe entzogen worden, die für die Erzeugung von Wein notwendig seien. Dieses Gemisch sei neuerlich gepreßt und sodann eine Zuckermenge von 15 kg je hl zugesetzt worden. Aus dem so gewonnenen Most entstehe durch Vergärung ein (sogenannter) Tresterwein, der einen Alkoholgehalt von rund 9 % aufweise. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht bloßen Tresterwein erzeugt, sondern den Trestermost mit Traubenmost im Verhältnis 1 zu 9 gemischt. Das so hergestellte Produkt habe er nach dessen Vergärung als Wein um 23 S bis 30 S an Endverbraucher und um 13 S bis 16 S an Gastwirte je Liter verkauft, wobei 70 % der Umsätze auf Endverbraucher, der Rest auf Gastwirte entfallen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1979 bis 1985 mindestens 30.000 kg Zucker, die in seinen Büchern nicht aufschienten, bezogen. Dieser Zucker sei zur Herstellung von rund 200.000 l Trestermost verwendet worden. Die so erzeugte Menge an Trestermost entspreche rund 10 % der vom Beschwerdeführer in dem eben genannten Zeitraum erklärten Umsätzen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, etwa 10 % des von ihm erzeugten Weines "schwarz" verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Ersturteil ua für schuldig erkannt, er habe die Abnehmer des von ihm erzeugten Weines insofern getäuscht und sich hiedurch vorsätzlich bereichert, als der von ihm in den Jahren 1979 bis 1985 erzeugte und verkaufte Wein 10 % Wasser enthalten habe. Der Beschwerdeführer wurde daher in Ansehung der Schadenssumme von mindestens 30 Mio S zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Im Zweiturteil wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen, der Berufung jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Hiebei wurde die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unbedenklich angesehen. Im Zweiturteil wurde jedoch der Schluß gezogen, die Schadenssumme betrage nicht 30 Mio S, übersteige aber zumindest 2 Mio S wesentlich, weswegen eine Freiheitsstrafe von (bloß) zwei Jahren angemessen sei.

Im Zug einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ging der Prüfer unter Berücksichtigung von im gerichtlichen Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen davon aus, der Beschwerdeführer habe rund 90.000 kg Zucker "schwarz" gekauft und so rund 452.000 l Trestermost erzeugt. Diesen habe er sodann mit der erklärten Menge Traubenmost gemischt und das so hergestellte Produkt nach dessen Vergärung als Wein verkauft. Hiebei seien die Umsätze der Menge des Trestermostes entsprechend verkürzt worden. Der Prüfer berechnete daher die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Abgaben für die Streitjahre (in der Folge: strittigen Abgaben) auf Basis der von ihm erhöhten Umsätze, wobei er für die Trestermosterzeugung Betriebsausgaben im Schätzungsweg berücksichtigte sowie Rückstellungen bildete.

Das Finanzamt schloß sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ in wiederaufgenommenen Verfahren die dementsprechenden Bescheide für die Streitjahre, wobei es zur Begründung auf den vom Prüfer gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht und die darüber aufgenommene Niederschrift verwies.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, die Feststellungen im Ersturteil, er habe 30.000 kg Zucker "schwarz" gekauft und damit 200.000 l Trestermost erzeugt, seien unrichtig. Es wäre nämlich einerseits bei den Preisen für Weintrauben unwirtschaftlich gewesen, anstatt Traubenmost Trestermost herzustellen, anderseits wäre er weder mengen- noch arbeitsmäßig in der Lage gewesen, 200.000 l Trestermost zu erzeugen. Der von ihm "schwarz" gekaufte Zucker habe nicht zur Erzeugung von Trestermost, sondern zur (zulässigen) Aufzuckerung des Traubenmostes gedient. Von einer Verkürzung der Umsätze könne daher keine Rede sein. Er habe gegen das Ersturteil volle Berufung erhoben und werde sich die Unrichtigkeit dieses Urteiles herausstellen.

In der Folge hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, auf Grund des Zweiturteiles sei nunmehr erwiesen, er habe den "schwarz" gekauften Zucker nicht zur Aufzuckerung des Traubenmostes, sondern zur Herstellung von Trestermost verwendet.

In Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen behauptete der Beschwerdeführer, die Feststellungen im Ersturteil seien unrichtig. Überdies brachte er vor, der von ihm erklärte außerordentlich hohe Ausbeutesatz von Wein aus Trauben könne nicht den Tatsachen entsprechen. Er legte sodann in umfangreichen Berechnungen dar, weswegen er keine Umsätze verkürzt habe.

Von der belangten Behörde angewiesen widerlegte das Finanzamt sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers über den von ihm erzielbaren Ausbeutesatz als auch die dementsprechenden Berechnungen. Es ermittelte jedoch - ausgehend von den Feststellungen im Ersturteil - die strittigen Abgaben neu und hielt dies dem Beschwerdeführer vor.

In seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Neufestsetzung der strittigen Abgaben behauptete der Beschwerdeführer zunächst wiederum, die Feststellungen im Ersturteil seien unrichtig. Unter "Schwarzverkäufen" werde im Weinhandel der namentlich nicht verzeichnete Verkauf an Gastwirte verstanden. Diese "Schwarzverkäufe" seien unter "Privatverkäufe" und "Werbung" in den erklärten Umsätzen enthalten. Die Vermutung der Abgabenbehörde, der außerordentlich hohe von ihm erklärte Ausbeutesatz von Wein aus Trauben sei auf die Erzeugung von Trestermost zurückzuführen, sei in keiner Weise erwiesen. Es widerspreche auch jeglicher wirtschaftlichen Logik, den Mosteinsatz mittels eines unrichtigen Ausbeutesatzes zu erhöhen, weil dies zu einer Verringerung des Wareneinsatzes und damit zu einem höheren Rohgewinn führen würde. Der von ihm erklärte Ausbeutesatz von Wein aus Trauben könne daher - wie bereits ausgeführt - nicht den Tatsachen entsprechen.

Nach einer bei der belangten Behörde abgehaltenen Besprechung erklärte sich der Beschwerdeführer zunächst unter der Bedingung, daß der Wareneinsatz (Traubeneinkauf) bedeutend erhöht würde und sonstige Betriebs- und Vertriebskosten für "schwarz" gelieferten Wein berücksichtigt würden, mit einer Zurechnung des Wertes von 33.400 l Wein zum erklärten Umsatz für jedes Streitjahr einverstanden.

In der Folge erweiterte der Beschwerdeführer sein "Angebot", indem er sich mit geringeren Betriebs- und Vertriebskosten sowie mit einer Zurechnung des Wertes von 35.000 l Wein zum erklärten Umsatz für jedes Streitjahr einverstanden erklärte.

Die belangte Behörde lehnte es jedoch unter Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt ab, bei der Ermittlung der strittigen Abgaben den Wareneinsatz (Traubeneinkauf) zu erhöhen.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Schätzungsbefugnis für die Streitjahre ein und bestätigte die Richtigkeit des Ersturteiles. Die aus dem Trestermost erzielten Umsätze seien jedoch teilweise in den bereits erklärten Umsätzen enthalten. Es scheine ihm daher nur eine Schätzung zu den erklärten Umsätzen in Höhe der Hälfte der aus dem erzeugten Trestermost erzielten Umsätze realistisch. Diese Schätzung könne derart erfolgen, daß, ausgehend von den erklärten Umsätzen jene ausgeschieden würden, die auf zugekauften Wein sowie auf Erdbeer- und Ribiselwein entfielen. Dies könne durch Verhältnisrechnung (zugekaufter Wein inklusive Ribisel- und Erdbeerwein zum gesamten Weinzugang) ermittelt werden. Zur Berechnung möge seine (aktenkundige) Darstellung der Weinbewegungen in den einzelnen Jahren herangezogen werden. Als Wareneinsatz seien der Wert des Zuckers (15 kg je hl Trestermost) sowie sonstige Betriebs- und Vertriebskosten von 2 S je Liter Trestermost zu berücksichtigen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe - wie im Ersturteil festgestellt - aus 30.000 kg Zucker Trestermost hergestellt, diesen mit Traubenmost im Verhältnis 1 zu 9 gemischt und das so hergestellte Produkt nach dessen Vergärung als von ihm erzeugten Wein verkauft. Hiebei habe er die Umsätze der Menge des Trestermostes entsprechend verkürzt. Die belangte Behörde erhöhte daher die iSd Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ermittelten Umsätze aus dem Verkauf des vom Beschwerdeführer erzeugten Weines um 10 % für jedes Streitjahr, wobei sie als weiteren Wareneinsatz den Wert des Zuckers sowie sonstige Betriebs- und Vertriebskosten von 2 S je Liter Trestermost berücksichtigte sowie die dementsprechenden Rückstellungen bildete. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, nach dem Ersturteil wären die erklärten Umsätze aus dem Weinverkauf nicht um 10 %, sondern um 11,1 % zu erhöhen, weil das Verhältnis Trestermost zu Traubenmost nicht 1 zu 10, sondern 1 zu 9 betragen habe. Um jedoch dem einer Schätzung systemimmanenten Unsicherheitsfaktor Rechnung zu tragen, würden die erklärten Umsätze aus dem vom Beschwerdeführer erzeugten Wein nur um 10 % erhöht. Dem Begehren des Beschwerdeführers, die erklärten Umsätze aus dem Verkauf des von ihm erzeugten Weines nur um 5 % zu erhöhen, weil in den erklärten Umsätzen ein Teil der aus dem Trestermost erzielten Umsätze enthalten sei, könne nicht entsprochen werden. Der vom Beschwerdeführer erklärte hohe Ausbeutesatz von Wein aus Trauben liege zwar an der Obergrenze möglicher Ausbeutesätze von Vergleichsbetrieben. Dies führe aber noch nicht zu dem Schluß, in den erklärten Umsätzen sei bereits ein Teil der aus dem Trestermost erzielten Umsätze enthalten. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer Trestermost mit Traubenmost im Verhältnis 1 zu 9 gemischt hat. Es würde nun - den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend - jeglicher wirtschaftlichen Logik widersprechen, Zuckerkäufe als Wareneinsatz nicht als Betriebsausgaben geltend zu machen, weil dies zu einem höheren Rohgewinn führen würde. Die "schwarzen" Zuckerkäufe seien nur dann sinnvoll, um weitere außerbücherliche Aktivitäten zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe im gerichtlichen Untersuchungsverfahren zugegeben, etwa 10 % des von ihm erzeugten Weines "schwarz" verkauft zu haben. Ungeachtet des Widerrufes dieses Geständnisses in der Hauptverhandlung sei auch im Ersturteil als erwiesen angenommen worden, der Beschwerdeführer habe etwa 10 % des von ihm erzeugten Weines "schwarz" verkauft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in den von ihm erklärten Umsätzen sei bereits ein Teil der aus dem Trestermost erzielten Umsätze enthalten, sei daher als bloße Zweckbehauptung anzusehen. Es spreche auch nichts dafür, Umsätze aus "Schwarzlieferungen" seien in den bereits erklärten Umsätzen enthalten. Unter "Schwarzlieferungen" werde nämlich das Nichterfassen von Umsätzen in der Buchhaltung verstanden. Wie im Zweiturteil zu Recht ausgeführt worden sei, widerspreche es keineswegs der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung, eine Verkürzung des Wareneinsatzes führe zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgezeichneten Weinbewegungen in den einzelnen Jahren ging die belangte Behörde schließlich davon aus, der vom Beschwerdeführer erzeugte nicht erklärte Wein sei im aufgezeichneten Verhältnis an Gastwirte und Endverbraucher geliefert worden, weswegen sie ihrer Schätzung für die Streitjahre Entgelte von 18,97 bis 22,49 S je Liter zugrunde legte.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 184 BAO verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, durch den "außergewöhnlich niedrigen Auspressungsprozentsatz" sei der "zusätzlich produzierte Tresterwein bereits mengenmäßig berücksichtigt". Weiters behauptet er, der "schwarz" gekaufte Zucker sei ausschließlich zur Aufzuckerung des von ihm erzeugten Traubenmostes verwendet worden. Wie im Ersturteil bereits festgestellt worden sei, habe er 70 % des von ihm produzierten "Schwarzweines" an Gastwirte geliefert, weswegen die von der belangten Behörde für diese Umsätze zum Ansatz gebrachten Entgelte - ungeachtet der nunmehr bestrittenen "Schwarzlieferungen" - nicht den Tatsachen entsprechen könnten.

Mit diesem Vorbringen negiert der Beschwerdeführer sowohl das Ergebnis des Strafverfahrens als auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl das Erkenntnis vom , 93/15/0077, mwA), kann der Abgabenbehörde keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen annimmt, die bereits das Strafgericht als erwiesen angenommen hat und die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben.

Im Strafverfahren ist als erwiesen angenommen worden, daß der Beschwerdeführer rund 10 % des von ihm erzeugten Weines "schwarz" verkauft hat. Die belangte Behörde hat diese Menge ihrer Schätzung zugrunde gelegt und somit das Ergebnis des Strafverfahrens übernommen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung weder die Schätzungbefugnis der belangten Behörde bestritten, noch die Richtigkeit des Ersturteiles in Abrede gestellt. Allerdings hat er behauptet, die aus dem Trestermost erzielten Umsätze seien teilweise in den bereits erklärten Umsätzen enthalten, weswegen eine Schätzung von 5 % zu den erklärten Umsätzen realistisch erscheine. Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung seine Berufung dahingehend eingeschränkt, als er sich mit einer bestimmten Schätzung einverstanden erklärte. Durch diese Einschränkung hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Entscheidung im Einschränkungsausmaß verloren (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/16/0156, Slg Nr 6158/F, mwA). Strittig ist daher lediglich die Höhe der Schätzung, nicht jedoch, ob ein Schätzungsgrund überhaupt vorliegt und auch nicht die Ausgangsbasis für die Schätzung. Denn diese Ausgangsbasis wurde in der mündlichen Verhandlung insofern abgeklärt, als die belangte Behörde von den vom Beschwerdeführer aufgezeichneten Weinbewegungen ausgehen sollte. Bemerkt wird, daß im Ersturteil als erwiesen angenommen worden ist, daß 70 % des vom Beschwerdeführer produzierten "Schwarzweines" an Endverbraucher geliefert worden ist. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die "Schwarzlieferungen" des vom Beschwerdeführer erzeugten Weines mit dem von ihm im gewogenen Durchschnitt erzielten Entgelten je Liter zum Ansatz gebracht hat.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Auspressungsprozentsatzes wird bemerkt, daß dieses im Widerspruch zu den Ausführungen im Verwaltungsverfahren steht. In diesen ist nämlich stets behauptet worden, auf Grund des erklärten außerordentlich HOHEN Ausbeutesatzes von Wein aus Trauben sei anzunehmen, die Umsätze seien nicht verkürzt worden.

Hinsichtlich der Höhe der Zuschätzung wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Ansehung der Schätzung wäre unschlüssig. Denn es widerspricht - wie auch der Beschwerdeführer zugestanden hat - jeglicher wirtschaftlichen Logik, Zuckerkäufe als Wareneinsatz nicht als Betriebsausgaben geltend zu machen, weil dies zu einem höheren Rohgewinn führen würde. Vielmehr entspricht es der Erfahrung, daß eine Verkürzung des Wareneinsatzes regelmäßig zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes führt. Daß unter "Schwarzlieferungen" solche verstanden werden, die in Büchern keinen Niederschlag finden, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.