VwGH vom 25.09.1997, 97/16/0306
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FG in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 73/1-6/96, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, insbesondere aber aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am erhob der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten "Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzuges durch die Anhaltung/Freiheitsberaubung am 30. September/ am Ulrichsberg durch die Polizei". Er begehrte Schadenersatz in Höhe von S 5.000,-- und verlangte eine schriftliche Entschuldigung der Beteiligten.
In einer Eingabe vom wiederholte der Beschwerdeführer die in der Eingabe vom vorgebrachte Beschwerde, gab eine Äußerung zur Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ab und stellte wiederum mehrere Anträge, unter anderem, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen und nur zum Nachteil der Behörde in Erwägung zu ziehen, die Verweigerung einer Anzeige durch die Bahnhofspolizei wegen des Eindringens und Durchwühlens samt Verwüstung seines Autos für rechtswidrig zu erklären, die Anträge der belangten Behörde kostenpflichtig abzuweisen und ihm eine Entschädigung wie beantragt zuzuerkennen.
In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt für diese beiden ungestempelt überreichten Eingaben Stempelgebühren von zusammen S 240,-- sowie eine Gebührenerhöhung von S 120,-- vor.
Die gegen den Gebührenbescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Berufung dieses Bescheides unter anderem aus:
"Die Überreichung einer Eingabe kann, sofern diese nicht ganz allgemein gehalten ist, vernünftigerweise doch nur den Sinn haben, das Organ der Gebietskörperschaft von einem bestimmten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, damit ein bestimmter Zustand hergestellt oder abgestellt oder die Herstellung eines bestimmten Zustandes in Zukunft vermieden wird. Der Bw hat mit der strittigen Eingabe vom an den UVS einen ganz bestimmten Einzelfall, an dem er selbst unmittelbar beteiligt war, mitgeteilt, sich über das Verhalten der Beamten, durch das er sich in der Achtung der Menschenwürde verletzt fühlte, beschwert und beantragt, ihm Schadenersatz in Höhe von S 5.000,-- zuzuerkennen. Das Gesetz verlangt nicht, daß die angerufene Behörde auf eine Eingabe hin auch tätig wird und macht die Gebührenpflicht auch nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig. Der Bw hat seine Eingabe vom selbst als Beschwerde bezeichnet und damit offenbar die Vorstellung verbunden, daß das zuständige Organ der Bundespolizeidirektion zumindest die betreffenden Polizeibeamten über die nach Ansicht des Bw vorliegende Unrechtmäßigkeit des in der Eingabe mitgeteilten Verhaltens belehren oder die Ungehörigkeit ihrer Vorgangsweise gegenüber dem Bw rügen werde. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist zwar im öffentlichen Interesse gelegen, doch läßt die Eigenart des vom Bw in der strittigen Eingabe mitgeteilten Sachverhaltes erkennen, daß sich der Bw durch das Verhalten der betreffenden Beamten in der Achtung der Menschenrechte verletzt fühlte und aus diesem Grunde - also in Erfüllung eines privaten Interesses - die Möglichkeit schaffen wollte, daß die Beamten in irgendeiner Form dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen und er Schadenersatz erhalten werde. Er verlangte außerdem eine schriftliche Entschuldigung der Beteiligten. Der Bw selbst führt das Eingreifen der betreffenden Beamten auf Voreingenommenheit, Parteilichkeit, Unsachlichkeit zurück und sei dies nach seinem Vorbringen auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der nationalen und ethnischen Herkunft als Einheimischer gerichtet gewesen.
In der Eingabe vom , die der Bw als "Stellungnahme als Gegenäußerung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt" bezeichnete, wurden neben einer teilweisen Wiederholung der in der Eingabe vom vorgebrachten Beschwerdegründe und einer Äußerung zur Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Klagenfurt wiederum mehrere Anträge (weitere Ladung des Koller-Wirtes, Nichtberücksichtigung der Stellungnahme, die nur zum Nachteil der bel. Behörde in Erwägung zu ziehen sei, die Anträge der Behörde kostenpflichtig abzuweisen, ihm die beantragte Entschädigung zuzuerkennen etc.) gestellt. Auch der Inhalt dieser strittigen Eingabe läßt erkennen, daß der Bw mit ihr - auch - seine privaten Interessen verfolgt hat. Derartige schriftliche Stellungnahmen sind als Eingaben gebührenpflichtig, weil mit ihnen der Behörde der Standpunkt der Partei zur Kenntnis gebracht wird und zwar mit der Absicht, diesen zu berücksichtigen. Wollte der Bw dies nicht, hätte er auf eine Stellungnahme verzichten können. Wenn der Bw im Schriftsatz vom ausführt, daß die Verfolgung und Überwachung nicht in seinem Privatinteresse gelegen sei, so übersieht er, daß die Abgabenbehörde erster Instanz nicht die von ihm in seinen Eingaben geübte Kritik an der Art und Weise der Handhabung von Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen seinem Privatinteresse zuordnete, sondern vielmehr allein die in den Eingaben gestellten Anträge (- auf Schadenersatz in Höhe von S 5.000,--, auf schriftl. Entschuldigung der Beteiligten, auf Rechtswidrigerklärung der Verweigerung einer Anzeige durch die Bahnhofspolizei etc.). Somit hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Rechte des Bw nicht verletzt, wenn sie die Eingaben des Bw vom und als gebührenpflichtig angesehen hat.
Wenn der Bw im Schriftsatz vom darauf hinweist, daß die Finanzbehörde insbesondere Ermittlungen darüber unterlassen habe, welches Recht anzuwenden sei, so übersieht er, daß die strittigen Eingaben, die an das Vorhandensein einer Schrift knüpfen, aufgrund der in § 14 TP 6 Abs. 1 GebG enthaltenen Bestimmung zu entrichten waren. Da sich die Eingabe nicht auf ein den Bw betreffendes Ermittlungs- oder Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen bezieht, kann die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG nicht zur Anwendung kommen.
Der Bw behauptet in der Berufung, daß er durch Unterstellungen im UVS-Bescheid ON 10 diskriminiert worden und aus diesem Grund auf seine Eingaben die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG anzuwenden sei. Dabei übersieht er, daß nach dieser Bestimmung nur Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen nicht der Eingabengebühr unterliegen. Als Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren sind solche Eingaben anzusehen, durch die eine an einem Strafverfahren als Beschuldigter, Angeklagter, Privatbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger u.a. beteiligte Person irgendeine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Verfahrenshandlung vornimmt. Anzeigen, die erst zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen, können an sich noch nicht als im Verwaltungsstrafverfahren eingebracht angesehen werden. Dem Inhalt der strittigen Eingaben ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es sich um Eingaben in einem Verwaltungsstrafverfahren handelt."
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von S 120,--.
Nach der ausführlichen Begründung der belangten Behörde hat diese zu Recht angenommen, daß hinsichtlich der vorliegenden Eingaben an den UVS Kärnten jeweils der Tatbestand nach § 14 TP 6 GebG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer verlangte in seinen Anbringen einen Schadenersatz von S 5.000,-- sowie eine Entschuldigung der Behördenorgane. Damit hat er ein bestimmtes Begehren an ein Organ einer Gebietskörperschaft gestellt, das zweifellos im Privatinteresse des Beschwerdeführers gelegen war. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt es dabei nicht darauf an, ob die mit der Eingabe angerufene Behörde tätig wird (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0300). Daß die Abgabenbehörden die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG, wonach die Eingabenbebühr für jedes von mehreren in einer Eingabe gestelltes Ansuchen zu entrichten ist, im Beschwerdefall unbeachtet ließen, konnte dabei dahingestellt bleiben.
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeschriftsatz im wesentlichen als eine Aneinanderreihung von rechtlichen Begriffen aus den verschiedensten verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus unterschiedlichen Verfahrensordnungen, dar. Die Beschwerde entbehrt jeglichen substantiellen Vorbringens, das die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu stützen in der Lage wäre. Ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer theoretisierend aufgezählten möglichen Rechtsverletzungen mit dem konkreten, durch seine Eingaben hergestellten Sachverhalt, der den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllte, ist nicht erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer die nicht näher begründete Auffassung vertritt, nach dem Sicherheitspolizeigesetz BGBl. 1991/566 seien Eingaben gebührenfrei, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Bundesgesetz in Wahrheit keine Gebührenbefreiungsbestimmung enthält.
Wenn sich der Beschwerdeführer weiters erkennbar gegen eine Mitteilung in einem "als Rechtsmittelbelehrung" bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wendet, wonach eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müsse, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser bloße Hinweis nicht zu dem der Rechtskraft fähigen Spruch des Bescheides zu zählen ist. Abgesehen davon, daß in dieser Mitteilung ausdrücklich auf die Ausnahmen vom Anwaltszwang hingewiesen wurde, konnte der Beschwerdeführer durch diese Rechtsbelehrung in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. In Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte es sich, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zurückzustellen. Ebenso hatte ein - dem Berichter vorbehaltener - Abspruch über den Antrag, der Beschwede aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen (vgl. Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533 und die dort angeführte Rechtsprechung).