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VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0181

VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0181

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/15/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des V in S, vertreten durch Dr. SN, Rechtsanwalt in S, gegen 1) den Bescheid der FLD für Slbg (Berufungssenat I) vom , Zl. 86-GA3BK-DLei/91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1989 und Umsatzsteuer für diese Jahre, und 2) den Bescheid der FLD für Slbg vom , Zl. 16/109-GA3-DLei/91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis August 1990 und Umsatzssteuerfestsetzung für diese Monate,

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt; und

2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1) Aus einer vom Finanzamt Graz-Stadt übermittelten Kopie des an den Beschwerdeführer ergangenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1990 vom geht hervor, daß der zeitliche Wirkungsbereich des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem im Instanzenzug das Verfahren betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für die ersten acht Kalendermonate des Jahres 1990 wiederaufgenommen und diese Abgaben gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt worden waren, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens beendet worden ist; und zwar geschah dies auf andere Weise als durch formelle Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides. Da infolgedessen die zur Zeit der Erhebung der Beschwerde zweifellos gegebene Beschwer des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen ist, war die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen.

Da in in dieser Hinsicht weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 VwGG angesehen werden können, war insoweit kein Aufwandersatz zuzuerkennen (vgl. zu allen diesen Fragen den hg. Beschluß vom , Zl. 92/14/0024).

2) Hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob der Beschwerdeführer den im § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG geforderten buchmäßigen Nachweis von Ausfuhrlieferungen erbracht hat; dies vor dem Hintergrund folgender vom Beschwerdeführer nicht bekämpfter Tatsachenfeststellungen im erstangefochtenen Bescheid:

In den Streitjahren wurden die Umsätze aus insgesamt 24 Ausfuhrlieferungen gleich allen anderen Umsätzen ohne Kennzeichnung als steuerfreie Ausfuhrumsätze am Tag der Ausführung der Umsätze aufgezeichnet und auf ein und demselben Konto (8000) als steuerpflichtige Erlöse gebucht. Irgendwelche gesonderte Listen oder andere Aufzeichnungen über Ausfuhrlieferungen wurden nicht angefertigt bzw. im Abgabenverfahren nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hob auch keine Kopien der Ausfuhrbescheinigungen auf. Erst nach dem Rücklangen dieser Ausfuhrbescheinigungen an ihn wurden die Ausfuhrumsätze auf das Konto "steuerfreie Entgelte" (Konto 8020) umgebucht. Die jeweilige Rechnung betreffend eine Ausfuhrlieferung wurde unter Beiheftung der Ausfuhrbescheinigung in die Belegablage für Exporte umsortiert.

Die Beschwerde bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach bei dem geschilderten Sachverhalt von einer Erbringung des für Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buchnachweises nicht gesprochen werden könne.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa schon in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 6144/F, und vom , Zl. 84/15/0045, näher ausgeführt hat, erfordert der buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 8 leg. cit. einerseits, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigung angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.

Nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0154, reicht eine Belegsammlung für sich allein nicht als Buchnachweis aus. Als buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.

Da die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage schon durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses die Anführung der zitierten Vorentscheidungen.

Eine leichte Nachprüfbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG war somit im Sinne dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall auszuschließen. Daß es im Beschwerdefall nicht zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer gekommen ist, ist unmaßgebend, weil die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen selbst dann zu versagen ist, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen (insbesondere auch die des Gelangens des Gegenstandes der Lieferung in das Asland) gegeben sind (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0110).

Da auf Grund des Gesagten der erstangefochtene Bescheid frei von der ihm zur Last gelegten Rechtswidrigkeit ist, mußte die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz betrifft diese Beschwerdesache und gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.