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VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0305

VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des P A in L, (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521134/2-1997-AP, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Getränkesteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei (Landeshauptstadt Linz) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem von Harald G., einem Organ der Landeshauptstadt Linz, in seiner Eigenschaft als Getränkesteuerprüfer am über ein Ferngespräch mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Aktenvermerk hatte sich dieser als Ehemann der Steuerpflichtigen Anneliese A. geweigert, deren Aufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe das Ferngespräch mit den Worten "und außerdem könnt Ihr mich alle am Arsch lecken" beendet.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom wurde über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Ausdrucksweise eine Ordnungsstrafe in Höhe von S 1.500,-- verhängt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer in Abrede, am ein Gespräch mit einem Organ der Landeshauptstadt Linz geführt zu haben.

Der Getränkesteuerprüfer Harald G. gab bei einer am durchgeführten Vernehmung als Auskunftsperson an, er habe mehrmals versucht, von Anneliese A. die "Buchhaltungsunterlagen" für die beabsichtigte Getränkesteuerprüfung zu erhalten. Bei einem weiteren Ferngespräch am habe der Beschwerdeführer, der dem Prüfer von früheren Amtshandlungen als Vertreter der Steuerpflichtigen bekannt gewesen sei, behauptet, die Aufzeichnungen befänden sich am Finanzamt (eine Behauptung, die nach dem Kenntnisstand des Prüfers unrichtig gewesen sei). Mit Fortdauer des Gespräches sei der Beschwerdeführer immer lauter geworden und habe "unqualifizierte Äußerungen" von sich gegeben. Nach den Ermahnungen des Prüfers zur Mäßigung habe der Beschwerdeführer das Gespräch mit der angeführten beleidigenden Äußerung beendet.

Die Magistratsbediensteten Kurt W. und Peter S. gaben bei Vernehmungen als Auskunftsperson am 28. bzw. an, sie könnten sich an ein Ferngespräch des Prüfers aus dem gemeinsamen Amtszimmer im Frühjahr 1995 erinnern, in dessen Verlauf dieser die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht habe. Harald G. habe nach Beendigung des Ferngesprächs über die angeführte Äußerung des Beschwerdeführers berichtet.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde erachtete es auf Grund der Aussagen des Harald G., des Kurt W. und des Peter S. als erwiesen, daß der Beschwerdeführer die angeführte beleidigende Äußerung gemacht habe. Auf Grund der "vulgären Ausdrucksweise" sei die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von S 1.500,-- gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, durch die Aussagen der Auskunftspersonen sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am kein Telefonat mit einem Organ des Magistrates Linz geführt, widerlegt. Die Verhängung der Geldstrafe von S 1.500,-- erscheine angemessen.

Mit der nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 814/97-3) werden vom Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Trotz der entsprechenden Hinweise in den im Verwaltungsverfahren ergangenen Erledigungen verkennt der Beschwerdeführer, daß Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides weder das Strafgesetzbuch noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und schließlich auch nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern § 85 Abs. 2 Oberösterreichische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann über Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, nach erfolgloser Ermahnung und vorausgegangener Androhung eine Ordnungsstrafe bis S 2.000,-- verhängt werden.

Bei derartigen Ordnungsstrafen handelt es sich dabei, was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht, um ein von einer Strafe wesensmäßiges verschiedenes Disziplinierungsmittel (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1209).

Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung meint, es liege ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, zumal die Ordnungswidrigkeit "nicht im Spruch des Bescheides" angeführt sei, so verkennt er das Wesen einer Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG. Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Bescheid ausschließlich zu entscheiden, ob Rechte des Einschreiters durch den letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans verletzt worden sind.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ordnungswidrigkeit sei nicht erwiesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren gewonnenen Sachverhaltsannahmen eine Anstandsverletzung des Beschwerdeführers schlüssiger Weise angenommen hat.

Da wie ausgeführt, das Verwaltungsstrafgesetz für den Beschwerdefall nicht präjudiziell ist, geht auch die nicht leicht verständliche Behauptung, "infolge Anwendung unzutreffender gesetzlicher Bestimmungen" sei "Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten", ins Leere. Im übrigen verjährt das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß § 152 Abs. 3 OÖ LAO in einem Jahr, sodaß die Ordnungsstrafe zweifellos innerhalb der Verjährungsfrist verhängt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als gänzlich unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.