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VwGH vom 09.04.1997, 95/13/0145

VwGH vom 09.04.1997, 95/13/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Ing. C in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl 15-93/1298/04, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher sich in seinen Einkommensteuererklärungen als Innenarchitekt und Handelsvertreter bezeichnete, wurde für die Jahre 1988 bis 1991 zur Einkommensteuer veranlagt, wobei erklärungsgemäß jeweils (positive) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfaßt wurden. Die Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge gelangte das Finanzamt zur Ansicht, daß ein Innenarchitekt keine Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG ausübe, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Dieser Ansicht folgend veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer für die Jahre 1988 bis 1991 auch zur Gewerbesteuer. Zum Teil gleichzeitig (für die Jahre 1990 und 1991), zum Teil kurze Zeit später (für die Jahre 1988 und 1989) erließ das Finanzamt auch auf § 293 b BAO gestützte berichtigte Einkommensteuerbescheide, in welchen die Einkünfte des Beschwerdeführers jeweils den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet (und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Null angesetzt) wurden. In dagegen eingebrachten Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß Innenarchitekten einkommensteuerlich den Freiberuflern zuzurechnen seien, wenn die Tätigkeit entweder als künstlerisch anzusehen oder unmittelbar ähnlich jener eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers sei. Überdies biete § 293 b BAO im gegenständlichen Fall keine Grundlage für das Ergehen "neuer" Einkommensteuerbescheide.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen hinsichtlich der angefochtenen Berichtigungsbescheide betreffend die jeweilige Einkommensteuer 1988 bis 1991 Folge und hob diese ersatzlos auf. Hinsichtlich der Gewerbesteuerbescheide wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer lukriere seine Einnahmen vorwiegend durch die Beschaffung von Aufträgen und von Verkaufsgeschäften, wobei er die "Honorare" von den Lieferfirmen durch günstigere Preise, Provisionen oder Gutschriften erhalte. Der Kunde zahle dabei die erhaltenen Einrichtungsgegenstände, jedoch kein Honorar für die Planungen des Beschwerdeführers. Die Planungsleistung trete dabei in den Hintergrund, sie ermögliche nur leichter einen Vertragsabschluß und damit die Erzielung von Provisionen. Diese Tätigkeit weise in ihrem Erscheinungsbild keine Ähnlichkeit mit der eines Architekten oder Ziviltechnikers auf und sei auch nicht künstlerisch, weshalb (auch) die diesbezüglichen Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien.

Der Beschwerdeführer beantragt, insoweit seinen Berufungen nicht stattgegeben wurde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid, insoweit darin seinen Berufungen nicht Folge gegeben wurde, somit hinsichtlich der Veranlagungen zur Gewerbesteuer im wesentlichen nur damit, daß seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Innenarchitekt in den Einkommensteuerbescheiden 1988 bis 1991 vor Ergehen der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Berichtigungsbescheide, somit mit den nunmehr wieder im Rechtsbestand befindlichen Einkommensteuerbescheiden als solche aus selbständiger Arbeit qualifiziert wurden und in seinem Fall daher Gewerbesteuerpflicht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit bestünde.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfaßten Zeitraum oder Zeitpunkt, über die Abgabenart sowie über den Adressatenkreis hinaus Rechte oder Pflichten ableiten. Über diesen Bereich hinaus können Wirkungen nur insoweit eintreten, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 2085 f).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2509/80, ausgesprochen hat, gehört die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides, weshalb von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen kann (vgl auch Stoll, aaO, 2032 f). Es ist daher auch im Beschwerdefall zulässig, daß in den Gewerbesteuerverfahren von der in den (früheren) Einkommensteuerbescheiden vorgenommenen Qualifizierung der Einkünfte abgewichen und ein in den Einkommensteuerbescheiden unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumierter Gewinn bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer als solcher aus Gewerbebetrieb angesetzt wird. Andere als die oben aufgezeigten Einwendungen gegen die Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung zur Gewerbesteuer aus seiner Tätigkeit als "Innenarchitekt", so etwa auch, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde unrichtig oder unvollständig ermittelt worden wäre, enthält die Beschwerde nicht. Für die vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht näher ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften bietet sich daher kein Anhaltspunkt.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch einen "Irrtum" bei Anwendung des § 293 b BAO verletzt erachtet, ist eine solche Rechtsverletzung schon deshalb nicht zu ersehen, weil mit dem angefochtenen Bescheid allen offenen Berufungen gegen auf § 293 b BAO gestützte Einkommensteuerberichtigungsbescheide der Streitjahre Folge gegeben wurde. Die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Berichtigungsbescheid (EStG 1988) vom wurde nach der Aktenlage nicht mit dem angefochtenen Bescheid erledigt, sondern bereits mit Bescheid des Finanzamtes vom (rechtskräftig) zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.