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VwGH vom 11.07.1995, 95/13/0143

VwGH vom 11.07.1995, 95/13/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der R & Co. GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 11-94/2002/1/13, betreffend Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis November 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu entnehmen:

Anläßlich einer im Jahre 1991 durchgeführten Umsatzsteuernachschau im Unternehmen der Beschwerdeführerin, welche den Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen betreibt, wurde ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorsteuerbetrag in Höhe von S 298.181,82 aus einer Rechnung der Firma Autohandel V. F.-K. vom mit der Begründung nicht anerkannt, daß die Rechnung nicht der Bestimmung des § 11 UStG 1972 entspreche. In dieser Rechnung über einen Mercedes 300 SL schien nämlich als Preis ein Betrag von S 1,230.000,--, als Anzahlung ein Betrag von S 330.000,-- und als Restkaufpreis ein Betrag von S 900.000,--, nicht jedoch ein Umsatzsteuerbetrag auf.

Gegen den vom Finanzamt auf der Basis der Beurteilung des Prüfers erlassenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis November 1990 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher sie die Ablichtung einer berichtigten Rechnung beilegte. Diese wies dasselbe Datum auf, nannte als Aussteller ein Autohaus A., Neu- und Gebrauchtwagen, Vermittlung - Verkauf, wies als Rechnungsgegenstand denselben Mercedes 300 SL auf, nannte als Nettokaufpreis einen Betrag von S 931.818,48, einen 32 %igen Mehrwertsteuerbetrag von S 298.181,52 und den Gesamtbetrag von S 1,230.000,--. Unterschrieben war diese Rechnung von einem

V. F. K.

Dem im Berufungsverfahren getroffenen Hinweis des Prüfers, daß es an den Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges unverändert fehle, weil der Rechnungsaussteller der ursprünglichen mit jenem der korrigierten Rechnung nicht übereinstimme und ihm im übrigen auch keine Unternehmereigenschaft zukomme, trat die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen entgegen, daß es sich beim Rechnungsaussteller um ein und dieselbe Person handle, weil V. F.-K. nämlich auch Inhaber des Autohauses A. sei.

Versuche der belangten Behörde zur Befragung des Rechnungsausstellers V. F.-K. scheiterten daran, daß eine Anfrage bei der Meldebehörde ergab, daß der Genannte im August 1990 polizeilich nach längerer Abwesenheit von seiner Adresse abgemeldet worden war und ab diesem Zeitpunkt meldeamtlich nicht mehr aufschien. Die belangte Behörde brachte des weiteren in Erfahrung, daß V. F.-K. zwar eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit Kraftfahrzeugen mit Wirksamkeit ab dem ausgestellt erhalten, jedoch bereits am den "Nichtbetrieb" dieses Gewerbes gemeldet hatte. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Umfang der Gewerbeberechtigung wurde nicht gemeldet; der Genannte wurde vielmehr mit Wirksamkeit ab als Geschäftsführer einer Firma W. KEG bekanntgegeben. Eine in diesem Unternehmen beschäftigte Person erklärte Organen der Finanzverwaltung gegenüber, zur Tätigkeit des V. F.-K. keine näheren Auskünfte geben zu können. Auch eine Anfrage der belangten Behörde bei der Wiener Handelskammer über die Existenz eines Autohauses A. und eine Evidenz über V. F.-K. für den Zeitraum vom bis zum verlief negativ.

Eine von der belangten Behörde unter Bekanntgabe dieser Ermittlungsergebnisse an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage von Beweisen zur tatsächlichen Existenz des V. F.-K. als Rechnungsaussteller im Zeitraum August 1990 sowie zu dessen Eigenschaft als Eigentümer des Autohauses A. blieb reaktionslos.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, weil es dem geltend gemachten Vorsteuerabzug für die betroffene Rechnung an der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers fehle, welche im Verfahren nicht hervorgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist demnach das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1972 entsprechenden Rechnung eines anderen Unternehmers. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug im Beschwerdefall mit der Begründung verwehrt, daß im Verfahren nicht hervorgekommen sei, daß die betroffene Rechnung von einem Unternehmer ausgestellt worden wäre.

Ob der Aussteller einer die Grundlage eines geltend gemachten Vorsteuerabzuges bildenden Rechnung ein Unternehmer war, ist eine Rechtsfrage, die nach den Kriterien der Bestimmung des § 2 UStG 1972 auf der Basis von Sachverhaltsfestellungen über das Vorliegen der im § 2 UStG 1972 genannten Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist. Da die vom Prüfer zunächst vorgefundene Rechnung mangels Angabe des im § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG 1972 anzuführenden Steuerbetrages den geltend gemachten Vorsteuerabzug jedenfalls ausschloß, hatte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegte berichtigte Rechnung daraufhin zu untersuchen, ob der auftretende Rechnungsaussteller V. F.-K. zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 ausgeübt hat. Dies war eine von der belangten Behörde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, deren Lösung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die von der belangten Behörde getroffene Sachfragenlösung hält dieser Prüfung stand. Die Beschwerdeführerin weiß eine Unvollständigkeit der behördlichen Sachverhaltsermittlung nicht aufzuzeigen und tritt auch den ihr im Verwaltungsverfahren bekanntgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht entgegen. Daß die belangte Behörde aber aus ihren oben wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen geschlossen hat, daß die berichtigte Rechnung nicht von einer Person ausgestellt wurde, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, verstieß weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Die von der belangten Behörde erhobenen Umstände des Falles ließen zumal im Kontext mit der Gestalt der ursprünglich ausgestellten Rechnung die Zweifel der belangten Behörde am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers in einer Weise berechtigt erscheinen, die ihre Beweiswürdigung als schlüssig erweist. Die allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen wissen dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten "guten Glauben" an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kam es rechtlich nicht an.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich damit ein Abspruch über ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.