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VwGH vom 17.02.2000, 97/16/0298

VwGH vom 17.02.2000, 97/16/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 34, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Jv 2639-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde Dr. S nach dem OÖ Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6/1993, ein Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 35 % für ein Darlehen in Höhe von S 9,122.000,-- für die Sanierung eines Gebäudes zugesichert.

Mit einem Kreditvertrag vom gewährte die beschwerdeführende Bank Dr. S zunächst einen Abstattungskredit in Höhe von S 7,000.000,-- zur Sanierung des in Rede stehenden Objektes. Zur Besicherung dieses Kredites wurde auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 9,000.000,-- eingetragen. Zur restlichen Ausnützung der Förderung des Objektes wurde Dr. S von der Beschwerdeführerin am ein weiterer Abstattungskredit in der Höhe des Differenzbetrages, also über S 2,122.000,-- gewährt. Zur Besicherung dieses Kredites wurde auf Grund einer Pfandurkunde vom ein Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 2,600.000,-- im Grundbuch eingetragen.

Der Kostenbeamte schrieb für die Grundbuchseingabe betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes über S 2,600.000,-- mit Zahlungsauftrag vom eine Gebühr nach TP 9 lit a GGG von S 350,--, den Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG von S 175,--, die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von S 28.600,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG im Betrag von S 100,--, insgesamt den Betrag von S 29.225,-- zur Zahlung vor.

Im Berichtigungsantrag gegen diesen Zahlungsauftrag wurde die Anerkennung der Gebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs 3 WFG 1984 begehrt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, durch die Eintragung der (ersten) Hypothek über S 9,000.000,-- sei der in der Zusicherung der OÖ Landesregierung angeführte Betrag bereits bis auf einen Betrag von S 122.000,-- ausgeschöpft worden. Es könne daher die Befreiung für die Eintragung des Pfandrechts über S 2,600.000,-- nicht mehr in Anspruch genommen. Dies treffe auch hinsichtlich des Restbetrages von S 122.000,-- zu, weil eine einheitliche Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und einen befreiten Teil aufgespalten werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 53 Abs 3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit.

Nach dieser Bestimmung muss also ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 97/16/0199 ff).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass beide für die Sanierung des Wohnobjektes in Anspruch genommenen Kredite, die zusammen die von der Förderungsbehörde nach ihrer Zusicherung begünstigten Fremdmittel ausmachten, durch die Finanzierung des geförderten Objektes veranlasst waren. Ebenso besteht damit aber auch ein Zusammenhang der beiden Pfandbestellungen für diese zusammen den in der Zusicherung angeführten Betrag ausmachenden Kredite mit der Finanzierung des Objektes. Dem steht auch, anders als die belangte Behörde dies sieht, nicht entgegen, dass die Höchstbetragshypotheken insgesamt den in der Zusicherung angeführten Betrag von S 9,122.000,-- überstiegen haben. Dieser Betrag bezieht sich auf die für die Sanierung des geförderten Objektes erforderlichen Mittel, also die dem Förderungswerber durch ein Kreditinstitut tatsächlich zur Verfügung zu stellende Geldsumme, nicht aber auf den Nennbetrag eines Pfandrechtes hiefür. Zutreffend wird dabei von der Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass der Kreditnehmer den ihm gewährten Kredit eben nur bis zur Höhe dieser Kreditsumme und nicht im Ausmaß der Höchstbetragshypothek in Anspruch nehmen kann, da einer solchen Hypothek insoweit die Funktion einer Nebengebührensicherstellung zukommt.

Eine Auseinandersetzung mit der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung, die Gebührenbefreiung stehe auch deswegen nicht zu, weil sich die Pfandbestellung auch auf "noch zu erwachsende Kredite" erstreckte, erübrigte sich schon deswegen, weil in der Gegenschrift die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mehr wirksam ergänzt oder ausgetauscht werden kann.

Aus den angeführten Gründen war somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der Beschwerde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anzuschließen ist, war als Ersatz der Beilagengebühr nur ein Betrag von S 30,-- zuzusprechen.

Wien, am