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VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0174

VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des C in V, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/4-4225/92-07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Abgabenangelegenheiten als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden je vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , nahm das Finanzamt das Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1989 unter gleichzeitiger Erlassung neuer Sachbescheide wieder auf und setzte neben einem Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für dieses Jahr auch Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990 (erstmals) fest. Zur Begründung wurde in den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausdrucken hinsichtlich des Verspätungszuschlages betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1989 auf die Bestimmungen des § 135 BAO, im übrigen auf eine dem Beschwerdeführer gesondert zugehende Begründung hingewiesen. Diese handschriftlich erstellten Bescheidbegründungen mit Datum vom wurden laut behördlichen Vermerken am an den Beschwerdeführer versendet.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers um Nachreichung der Bescheidbegründungen für die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990, weil diese Bescheide "eine Darstellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Veranlagung als Bescheidbegründung" nicht aufwiesen. Es werde um Zusendung einer solchen ersucht.

Dem Beschwerdeführer wurden hierauf am Kopien der (handschriftlichen) Bescheidbegründungen zugesandt; die Zustellung derselben erfolgte am Tag darauf, dem , durch Hinterlegung beim Postamt.

Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990, wobei sie unter einem ankündigte, die gemäß § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO erforderlichen Bestandteile einer Berufung erst nach "Ermittlung der Abweichungen" dieser Bescheide von den Abgabenerklärungen nachzureichen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diese Berufung als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Berufungsfrist sei auch unter Berücksichtigung eines Hemmungszeitraumes vom 21. April (Antrag auf Bescheidbegründung) bis (Zustellung der Bescheidbegründungen) schon am abgelaufen. Die Erhebung der Berufung erst am sei daher verspätet.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung und nach rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, einem Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO komme eine hemmende Wirkung nur bis zur Mitteilung der Behörde zu, daß ihrer Ansicht nach die Begründung ausreichend sei und daher keiner Ergänzung bedürfe. Mit der Übermittlung der Kopien der (handschriftlichen) Bescheidbegründungen an den Beschwerdeführer am habe das Finanzamt eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Bescheidbegründungen in dieser Form für ausreichend erachte. Unabhängig davon, ob man die Übermittlung der Kopien der Bescheidbegründungen als Mitteilung einer teilweise fehlenden Begründung oder als Mitteilung, daß die bereits erfolgte Begründung ausreichend sei, werte, habe die Hemmung der Berufungsfrist daher am geendet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Zurückweisung seiner Berufung in seinem Recht verletzt, daß über die Berufung eine Sachentscheidung getroffen werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) der Lauf der (gemäß Abs. 1 der erstzitierten Gesetzesstelle einen Monat betragenden) Berufungsfrist gehemmt. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungwürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Abs. 4 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) beginnt und mit dem Tag endet, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß ihm die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 am zugestellt worden sind. Er stützt seine Rechtsansicht, die Berufung gegen diese Bescheide sei rechtzeitig erhoben worden, die Berufungsfrist sei "noch immer offen", in erster Linie auf das Argument, die neuerliche Zusendung der (handschriftlichen) Bescheidbegründungen stelle (in "rechtliches Nichts" dar. Auch das Finanzamt hätte nach der Aktenlage nicht annehmen dürfen, daß diese Bescheidbegründungen dem Beschwerdeführer nicht zugegangen seien. Mit der neuerlichen Zustellung der Bescheidbegründungen sei der auf § 245 Abs. 2 BAO gestützte Antrag des Beschwerdeführers nicht erledigt worden. Sollte das Finanzamt aber irrtümlich gemeint haben, der Beschwerdeführer vermisse die (handschriftlichen) Bescheidbegründungen, dann hätte es durch Rückfrage beim Beschwerdeführer dessen Absicht erforschen müssen. Bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 245 BAO dürfe aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß in den Fällen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Mitteilung der fehlenden Begründung nur noch jener Zeitraum für die Einbringung der Berufung offenstehe, der nach dem Antrag auf Nachholung der Begründung verbleibe; andernfalls würde nämlich ein unsachlicher Unterschied zwischen einem Abgabepflichtigen gemacht, der einen begründeten Bescheid zu bekämpfen habe, und einem, der einen von seinem Verständnishorizont her nicht begründeten Bescheid angreife.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0156, ausgeführt hat, ist die Mitteilung im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO mangels Bescheidcharakters nicht rechtsmittelfähig. Entspricht sie dem Antrag nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige IN SEINER BERUFUNG GEGEN DEN SACHBESCHEID die Möglichkeit, den Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen.

Die Berufungsfrist eines Abgabepflichtigen, der eine ihm vom Finanzamt nach Stellung eines Antrages gemäß § 245 Abs. 2 BAO mitgeteilte Begründung nach wie vor für mangelhaft (teilweise fehlend) erachtet, ist ab der Mitteilung der Begründung durch das Finanzamt nicht mehr gehemmt.

Im Beschwerdefall beraubte sich der Beschwerdeführer dadurch, daß er innerhalb des nach dem Ende des Hemmungszeitraumes verbleibenden Teils der Berufungsfrist weder Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 erhob noch auch einen Antrag gemäß § 245 ABS. 3 BAO stellte, der rechtlichen Möglichkeit, allfällige Mängel der Bescheidbegründungen geltend zu machen. Eine Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist erlaubte es hingegen nicht, diese Versäumnisse nachzuholen.

Dem Argument des Beschwerdeführers, der Lauf der Berufungsfrist sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bloß als GEHEMMT, sondern als UNTERBROCHEN anzusehen, ist der Wortlaut der Bestimmungen des § 245 BAO entgegenzuhalten, deren äußerster Wortsinn eine derartige Auslegung nicht zuläßt, weil Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sogar ausdrücklich auf Abs. 2 UND 3 Bezug nimmt und unter das Regime einer HEMMUNG des Fristenlaufes stellt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften dieser Gesetzesstelle, zumal dem Beschwerdeführer die oben erwähnten, von ihm aber versäumten Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung offengestanden wären.

Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Da sohin der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.