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VwGH vom 19.08.1997, 97/16/0296

VwGH vom 19.08.1997, 97/16/0296

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H-Kommanditgesellschaft in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521078/5-1997-KEH, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin leistete (ungeachtet eines mit der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems bereits bestehenden Streites über die Frage des Außerortverbrauches) im Wege der Selbstbemessung ab Getränkesteuerzahlungen und stellte am 9. AUGUST 1990 einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum vom bis , wobei sie in diesem Zusammenhang bereits ein Gutachten des Fessl-Institutes in Auftrag gegeben hatte, welches wenig später einen Außerortverbrauch von 79 % ergab.

Da ein erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid in der Folge nicht erlassen wurde, stellte die Beschwerdeführerin schließlich einen Devolutionsantrag, worauf der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems mit Bescheid vom

4. DEZEMBER 1996 den Antrag vom mit der Begründung abwies, einer Neufestsetzung der Abgabe stünde Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. 1991, BGBl. 693, entgegen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit derselben Begründung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems und mittelbar in ihrem Recht auf Berücksichtigung des Außerortverbrauches verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verfassungsbestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wurde, BGBl. 693/1991, in Kraft getreten am

28. DEZEMBER 1991, lautet:

"(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben von Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1989 aufgrund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden."

Nach ständiger hg. Judikatur knüpft diese Regelung an eine NEUfestsetzung der Getränkesteuer an (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0421, und vom , Zl. 93/17/0174) und greift dann nicht ein, wenn eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist.

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, die zitierte Bestimmung der FAG-Nov. 1991 sei nicht nur dann unanwendbar, wenn vor ihrem Inkrafttreten ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern auch dann, wenn ein solcher Bescheid hätte erlassen werden müssen, die Abgabenbehörde jedoch ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits oben angeführten Erkenntnis Zl. 93/17/0174 ausführlich dargelegt hat, betrifft die in Rede stehende Vorschrift der FAG-Nov. 1991 jene Fälle, in denen es gilt, die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung, welche ein Analogon zur Rechtskraftwirkung eines Bescheides darstellt, durch eine nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung zu durchbrechen. Eine solche, durch den erstinstanzlichen Bescheid bewirkte Beseitigung der Wirkung der Selbstbemessung ist jene Neufestsetzung aufgrund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung, die durch Art. II § 2 Abs. 3 der zitierten Novelle untersagt wird. Hingegen kommt die zitierte Bestimmung nicht zur Anwendung, wenn die Wirkungen der Selbstbemessung bereits vor ihrem Inkrafttreten (also vor dem ) durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt wurden und es in weiterer Folge nur mehr um die Überprüfung dieses Bescheides durch die Berufungsbehörde, nicht aber um die Frage der Beurteilung der Unrichtigkeit der Selbstbemessung geht (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/17/0174).

Dem Ergehen eines erstinstanzlichen Getränkesteuerbescheides vor dem Inkrafttreten der FAG-Nov. 1991 ist aber ein Fall, in welchem ein solcher Bescheid hätte ergehen sollen, jedoch nicht erlassen wurde, keineswegs gleichzuhalten. Solange nämlich kein erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid erlassen wird, sind die Wirkungen der Selbstbemessung aufrecht und käme jedem Bescheid (auch einem solchen, der erst im Devolutionsweg erzwungen wird), der dann nach dem erlassen wird, die vom Verfassungsgesetzgeber untersagte Wirkung einer Neufestsetzung wegen Unrichtigkeit der Selbstbemessung zu.

Insoweit die Beschwerdeführerin das Argument des Härtefalles ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, daß es allein ihre Sache war, ausgehend von dem am gestellten Antrag ohne Verzug nach Ablauf der entsprechenden Fristen - und nicht erst nach dem - im Devolutionsweg und allenfalls durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde noch vor dem Inkrafttreten der FAG-Nov 1991 die Erlassung eines Getränkesteuerbescheides zu erzwingen.

Für jene Härtefälle, in denen fristenmäßig die Erzwingung eines Bescheides vor dem Inkrafttreten der FAG-Nov 1991 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, steht der von der Beschwerdeführerin selbst aufgezeigte Weg der Rechtsverfolgung im Amtshaftungsverfahren zur Verfügung.

Was schließlich die Anregung anlangt, den Verfassungsgerichtshof deshalb anzurufen, weil die Verfassungsbestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Nov 1991 nicht auf Basis einer Volksabstimmung beschlossen wurde, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sich der Verfassungsgerichtshof einerseits mit der zitierten Novelle bereits befaßt hat (vgl. z.B. das im hg. Erkenntnis Zl. 93/17/0421 angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/93), und daß andererseits der durch die Novelle vorgenommene Eingriff in das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit keineswegs so weitgehend ist, daß damit das genannte Prinzip in seiner Funktion als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung ernsthaft in Frage gestellt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen.

Insgesamt ergibt sich daher bereits aus den Beschwerdeausführungen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.