VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0173

VwGH vom 19.05.1994, 92/15/0173

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/15/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des EK in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, 1) gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der FLD für Stmk als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. B 100-6/92, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, und 2) gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates I der FLD für Stmk als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. B 102-6/92, betreffend Hausdurchsuchungsbefehl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen-, Umsatz- und Vermögensteuer für den Zeitraum "1982 bis laufend" in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 leg. cit. begangen habe. Das auf Grund eines Scheidungsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin dem Finanzamt bekanntgewordene Vermögen des Beschwerdeführers - es handle sich um das Wohnhaus des Beschwerdeführers mit einem von ihm selbst geschätzten Wert von ca. S 5 Mio und um ein vom Bruder des Beschwerdeführers geschätztes Barvermögen des letzteren in Höhe von ca. S 8 Mio - habe aus den vom Beschwerdeführer dem Finanzamt einbekannten Einkünften als Lehrer und Nachhilfelehrer, Immobilien- und Versicherungsmakler sowie Anzeigenverkäufer nicht finanziert werden können. Durch Einreichung berichtigter Abgabenerklärungen für die Jahre 1988 und 1989 habe der Beschwerdeführer auch eine gröbliche Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zugestanden.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Administrativbeschwerde wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Gründe, deretwegen der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen zu haben, gründe sich auf folgende Tatsachen:

"1. Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer eigenhändig vor dem Antritt einer Chinareise im Jahr 1987 angefertigten Vermögensaufstellung wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, die aus dieser Aufstellung hervorgehenden Ersparnisse von S 2,900.000,-- seien in den Hausbau geflossen; derzeit verfüge er über kein Barvermögen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer für die Jahre 1982 bis 1987 eingereichten Abgabenerklärungen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum weder Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt noch Vermögensteuererklärungen gelegt. Die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen ist allgemein bekannt; daß sie dem Beschwerdeführer bekannt war, geht auch daraus hervor, daß dieser in den Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 Einkünfte aus Kapitalvermögen in geringer Höhe erklärt.

Es besteht daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe in den Abgabenerklärungen vor 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen vorsätzlich verschwiegen.

2. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz führt im Einleitungsbescheid aus, die Finanzierung des vom Beschwerdeführer selbst auf S 5,000.000,-- geschätzten Einfamilienhauses in Hard könne aus den Steuererklärungen nicht schlüssig nachvollzogen werden. Dazu ist auszuführen:

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahre 1982 Einkünfte von insgesamt S 344.673,--, im Jahr 1983 von S 340.080,--, im Jahr 1984 von S 207.566,--, im Jahr 1985 von S 270.567,--, im Jahr 1986 von S 291.670,-- und im Jahr 1987 von S 432.632,--.

Aus den Aussagen der Ehegattin vom geht hervor, daß die Familie mehrere Reisen jährlich unternahm, teure Kleidung und Schmuckstücke angeschafft wurden und die Ausgaben für Strom, Telefon, Versicherungen, Kreditrückzahlungen, Miete, Autokosten, Urlaubsreisen, Kleidung und Schmuck nicht vom monatlichen Wirtschaftsgeld in der Höhe von zuletzt S 17.000,-- beglichen wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer neben der auch von ihm selbst im Scheidungsverfahren als "luxuriös" bezeichneten Lebensführung als Alleinverdiener - die Einkünfte der Ehegattin ab dem Jahr 1986 unter der Geringfügigkeitsgrenze können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben - bis 1987 einen Betrag von fast S 3,000.000,-- angespart haben kann. Der Beschwerdeführer hat im Scheidungsverfahren selbst zugegeben, durch seine zahlreichen Nebentätigkeiten sein monatliches Einkommen als Lehrer wesentlich verbessert zu haben. Diese Verbesserung ist den Abgabenerklärungen jedoch nicht zu entnehmen; so erklärt der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 - 1986 sogar Verluste aus der Tätigkeit als Immobilienmakler in der Höhe von rund S 175.000,--. Es besteht daher der Verdacht, daß der aufwendige Lebensstil, sowie Ersparnisse durch Einnahmen finanziert wurden, die vom Beschwerdeführer nicht erklärt wurden.

3. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bregenz am vor, der Kauf der Büroräumlichkeiten durch seine Ehegattin und die Vermietung dieser Räumlichkeiten an den Beschwerdeführer gegen einen monatlich überhöhten Mietzins von S 6.000,-- sei lediglich aus steuerlichen Gründen gewählt worden.

Es besteht daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Verdacht der vorsätzlichen Handlungsweise ergibt sich bereits aus der Vorgangsweise des Beschwerdeführers.

4. GK sagte aus, ihr Gatte habe in seinem Büro laufend Nachhilfeunterricht gegeben (Niederschrift vom ). Einkünfte aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer hat der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Einnahmen vom W in B, welches eine Liste über die Höhe der Einnahmen der einzelnen Professoren der Finanzbehörde übermittelte, nicht erklärt. Es ist bekannt, daß Nachilfestunden üblicherweise sogleich und in bar bezahlt werden.

A sagte am als Zeuge vor dem Bezirksgericht Bregenz aus, Herr X von den Rheintaler Nachrichten habe ihm erzählt, daß der Beschwerdeführer nur einen Teil seiner Provisionen auf ein Konto überweisen lasse, den Rest behebe er in bar.

Es besteht daher im Zusammenhang mit Punkt 2 der Verdacht, der Beschwerdeführer habe bare Einnahmen aus Nachhilfetätigkeit und Versicherungsprovisionen nicht erklärt.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Selbstanzeige vom , betreffend die Jahre 1988 und 1989 sei nicht von Relevanz, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung zur Begründung des Verdachtes der Abgabenhinterziehung herangezogen werden. Die Selbstanzeige wurde nämlich vom Beschwerdeführer eingereicht, als im Zuge der Unterhaltsstreitigkeiten im Scheidungsverfahren für den Beschwerdeführer abzusehen war, daß diese Einnahmen auch der Finanzbehörde bekannt werden würden. Die Offenlegung von als "Unkostenvergütungen" bezeichneten Einnahmen in der Höhe von

S 350.000,-- für zwei Kalenderjahre, denen keine belegbaren Ausgaben gegenüberstehen, läßt darauf schließen, daß der Beschwerdeführer diese Einkünfte nicht der Besteuerung unterziehen wollte. Es besteht daher der Verdacht der vorsätzlichen Handlungsweise durch den Beschwerdeführer."

Wegen des Vorliegens ausreichender Verdachtsgründe sei die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens verpflichtet gewesen. Ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, sei dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Erkenntnis vorbehalten.

II. Schon mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom erging an ausgewiesene Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen der Befehl, in der Wohnung und in den Betriebsräumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung vorzunehmen (Hausdurchsuchungsbefehl gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG). Im Hinblick auf dem Finanzamt durch das erwähnte Scheidungsverfahren bekanntgewordene Umstände bestehe der begründete Verdacht, daß sich in den genannten Räumlichkeiten Unterlagen befänden, die für die Feststellung der Abgabenverkürzungen im Zeitraum "1985 bis laufend" von Bedeutung seien und als Beweismittel für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens in Betracht kämen. Im einzelnen handle es sich um Aufzeichnungen über die Nachhilfetätigkeit, Versicherungsmakler- und Immobilientätigkeit, Schmieraufzeichnungen, Kalender, Bankunterlagen, Rechnungen für den Hausbau und Einrichtungsgegenstände, Sparbücher, sonstige Aufstellungen über Vermögenswerte und Aufstellungen über Kosten der privaten Lebensführung. Die Anordnung der Hausdurchsuchung sei erforderlich gewesen, weil nach der Sachlage und wegen des vermuteten Tatbestandes der Abgabenhinterziehung mit der freiwilligen und vollständigen Herausgabe der Unterlagen durch den Beschwerdeführer nicht zu rechnen gewesen sei.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Administrativbeschwerde wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers seien genügend Verdachtsgründe für die Annahme vorhanden gewesen, daß sich in den untersuchten Räumlichkeiten Unterlagen befänden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen. Die belangte Behörde stützte sich hiebei auch auf die Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers vor Gericht im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, weil auch darin ungeachtet des Verwandtschaftsverhältnisses des Zeugen zum Beschwerdeführer ein Beweismittel zu erblicken sei. Eine falsche Aussage des Bruders des Beschwerdeführers wäre gegebenenfalls nach den §§ 288 und 297 StGB zu ahnden. Da der Zweck der Hausdurchsuchung auch nicht durch ein gelinderes Mittel zu erreichen gewesen sei, hätten somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme nach § 93 FinStrG vorgelegen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat. Beide Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid darüber hinaus auch Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg cit zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie unter anderem dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Für die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 92/15/0061, AW 92/15/0012, mwN) folgendes von Bedeutung:

Im Spruch eines Einleitungsbescheides muß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen

und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von

Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nach § 93

Abs 2 FinStrG nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter

Verdacht besteht, daß sich ... daselbst Gegenstände

befinden, ... die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in

Betracht kommen.

Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muß somit ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser Verdacht bezieht sich in beiden Fällen auf die Tatbegehung, im Fall der Hausdurchsuchung überdies auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum - wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt - schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/14/0020, 0060, 0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

In den Beschwerden wird vorgebracht, genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls hätten nicht vorgelegen. Zum einen habe sich der Verkehrs- bzw. Schätzwert des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers von den seinerzeitigen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach oben entfernt und zum anderen dürfe eine "böse, nichtverifizierte bzw. nichtverifizierbare Aussage eines Intimfeindes" nicht als Verdachtsgrund herangezogen werden. Bei Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles seien auch Verfahrensvorschriften insofern verletzt worden, "als durch die Unverhältnismäßigkeit der Mittel" ein Ermessensmißbrauch erfolgt sei. Anstatt durch eine Hausdurchsuchung hätte die Beweissicherung auch im "normalen Vorhaltsverfahren" erfolgen können.

Ausgehend von den von der belangten Behörde in beiden angefochtenen Bescheiden getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erscheint die darin getroffene rechtliche Beurteilung zutreffend, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls der begründete Verdacht bestand, daß sich in den durchsuchten Räumlichkeiten Unterlagen befanden, die voraussichtlich im Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beweismittel in Betracht kommen und daß im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens hiefür genügende Verdachtsgründe gegeben waren. Ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte (gewichtige) Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, war, wie bereits erwähnt, weder bei Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles noch bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu prüfen. Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, daß unter den Umständen des Beschwerdefalles eine Beweissicherung nur durch eine Hausdurchsuchung, nicht aber - gleichwertig - durch andere Maßnahmen erreichbar war. Auch der auf unverhältnismäßigen Mitteleinsatz gegründete Vorwurf des Ermessensmißbrauches besteht daher nicht zu Recht.

Da sich somit beide angefochtenen Bescheide als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweisen, mußten die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.