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VwGH vom 26.11.1997, 95/13/0133

VwGH vom 26.11.1997, 95/13/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des OM in W, vertreten durch Dr. Josef Ebner, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom , Zl. 15-95/1036/07, 15-95/1039/07, betreffend Umsatzsteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Bis Oktober 1988 führte er zusammen mit dem Steuerberater Heinz J eine Steuerberatungskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am veräußerte er seinen Hälfteanteil an der Kanzleigemeinschaft an den bisherigen Mitgesellschafter um den Betrag von S 5,000.000,--. Der Beschwerdeführer stellte über diesen Vorgang folgende Rechnung aus:

"Firma

Heinz J

Steuerberater

B Wien,

Rechnungsdatum=Lieferdatum

Vorläufige Faktura

Verkauf Hälfteanteil an Kanzleigemeinschaft

"Dr. M - Heinz J" lt. Kaufvertrag

vom Nettokaufpreis 5.000.000,--

20 % Umsatzsteuer 1.000.000,--

------------

Brutto 6.000.000,--

============"

Unter Berufung auf eine mit datierte Niederschrift über die bei der Gesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung - wonach das Anwachsen der Gesellschaftsanteile nach Ansicht der Betriebsprüfungsstelle umsatzsteuerlich einen nicht steuerbaren Vorgang darstelle - machte der Beschwerdeführer in der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1990 eine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages gemäß § 16 UStG 1972 in Höhe von S 1,000.000,-- geltend.

Diese Berichtigung wurde vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1990 nicht anerkannt.

In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1990 wurde ausgeführt, nach der im Oktober 1988 vorgenommenen Veräußerung des Hälfteanteils an der Kanzleigemeinschaft habe es zwei Jahre gedauert, bis die umfangreichen Abrechnungen mit den Kunden erledigt werden konnten. Es sei am zu einer Endabrechnung gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ablöse Kapitalkonto" einen Betrag von S 1,231.979,59 erhalten. Damals sei der Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangt, daß die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch "Anwachsen" keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstelle. Dies habe zur Folge gehabt, daß die im Jahre 1988 erhaltenen S 5,000.000,-- nicht unter § 1 UStG 1972 subsumierbar gewesen seien.

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes teilte der seinerzeitige Gesellschafter Heinz J. mit einem Schriftsatz vom mit, daß seines Wissens "bis dato keine geänderte Faktura eingetroffen" sei.

In einem Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich befragt, ob eine Berichtigung der Faktura vom erfolgt sei.

In einer Eingabe vom verwies der Beschwerdeführer auf die in Ablichtung angeschlossene Vereinbarung mit Heinz J vom folgenden Inhalts:

"In Erweiterung der Vereinbarungen, getroffen im Notariatsakt Nr. 2155 des Notars Dr. P vom treffen beide Herren folgende zusätzliche Vereinbarung:

Herr J stellt an Herrn Dr. M (= Beschwerdeführer) Gegenforderungen in Höhe von rd. S 800.000,--, die aus uneinbringlichen Kundenforderungen und aus der Problemsituation "verkaufte Forderungen brutto/netto" entstehen.

Dr. M wendet ein, daß ihn das nicht interessiert, da am ein Kaufpreis festgelegt wurde.

Hr. J erklärt gegenüber der Kaufpreisforderung von Dr. M keine wie immer gearteten Einwände mehr zu erheben.

Dr. M erklärt, keine wie immer gearteten zusätzlichen Forderungen an Hr. J zu stellen, insbesondere aus dem Titel "Wertsicherung bzw. Zinsen gem. Pkt. 9 des oben zitierten Notariatsaktes.

Hr. J verpflichtet sich, die im Vertrag angesprochene Rangordnung und Aufsandung am bei Hr. Notar Dr. P zu unterfertigen.

Es wird einvernehmlich festgehalten, daß Hr. Dr. M die

Bezahlung des am fälligen Restkaufpreises von

............................................ S 731.857,--

in folgender Form akzeptiert:

am ............................. S 200.000,--

am ............................. S 200.000,--

am ............................. S 200.000,--

am ............................. S 131.857,--"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 als unbegründet ab. Die vorläufige Rechnung vom sei niemals berichtigt worden. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1990, in der auf (zusätzliche) gegenseitige Forderungen verzichtet und lediglich die Abstattung der restlichen Kaufpreisforderung festgelegt worden sei, habe keine Hinweise auf eine Änderung der Bemessungsgrundlage ergeben. Es könne auch keine Rede davon sein, daß Teile des Entgeltes uneinbringlich geworden seien. Im Jahre 1990 sei somit eine Berichtigung der Rechnung nicht erfolgt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß die Umsatzsteuer für 1990 entsprechend der Umsatzsteuererklärung festgesetzt werde, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 UStG 1972, auf welche Gesetzesstelle sich der Beschwerdeführer ohne nähere Darlegung des seiner Meinung nach erfüllten Tatbestandes stützt, kennt verschiedene Berichtigungstatbestände. Abs. 1 betrifft eine Änderung der Bemessungsgrundlage, wobei sich die Berichtigung nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle für den Besteuerungszeitraum auswirkt, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei seiner Meinung, es sei in Wahrheit kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorgelegen, übersieht, daß es sich bei dem in Rede stehenden Vorgang gar nicht um einen solchen zwischen der erloschenen Gesellschaft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/15/0100) und Heinz J, sondern vielmehr um die Übertragung des Anteils des Beschwerdeführers an der nach dem Erlöschen der Gesellschaft bestandenen Miteigentumsgemeinschaft an den anderen Gesellschafter gehandelt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ohne Zweifel davon ausgehen, daß im Jahre 1990 kein Ereignis eingetreten ist, das zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage des Jahres 1988 um S 5,000.000,-- geführt hat. Nach dem Inhalt der mit dem seinerzeitigen Gesellschafter im Oktober 1990 vorgenommenen "Endabrechnung" - auf die sich der Beschwerdeführer allein stützt - ist es keineswegs zu einer solchen Verminderung des Entgelts für die Übertragung der seinerzeit gemeinschaftlich genutzten Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr zu einer Erhöhung desselben gekommen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf einen unrichtigen "Steuerausweis" offenkundig auf die im § 11 Abs. 12 UStG 1972 vorgesehene Möglichkeit der Berichtigung der Rechnung bezieht, übersieht er, daß die "Vereinbarung" vom - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - nicht als Berichtigung der Rechnung vom angesehen werden kann, da die Vereinbarung nach ihrem klaren Wortlaut als Erweiterung der bisherigen Vereinbarungen getroffen wurde.

Soweit dabei in der Beschwerde behauptet wird, die Rechnung vom sei deswegen berichtigt worden, weil sie "in Anwesenheit des Herrn J in dessen Kanzlei durchgestrichen und übergeben" worden sei, so steht dieser Behauptung schon der Umstand entgegen, daß der Berufung eine Kopie einer nicht durchgestrichenen Rechnung angeschlossen war. Im übrigen stellt das bloße Durchstreichen einer Rechnung keine Berichtigung im Sinne des § 11 Abs. 12 UStG 1972 dar.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich als Verletzung des Parteiengehörs rügt, daß ihm die Mitteilung des seinerzeitigen Gesellschafters vom , wonach dieser eine geänderte Faktura nicht erhalten habe, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt zu keinem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.