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VwGH vom 27.01.1999, 97/16/0233

VwGH vom 27.01.1999, 97/16/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des G in A, Paraguay, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 3/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl Jv 2139-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Erbe nach dem am verstorbenen Ernst P. In der Verlassenschaftsabhandlung vom wurde folgendes eidesstättige Vermögensbekenntnis erstattet:

"Aktiva:

- Pensionskonto Nr. 03601-240868 bei der Steiermärkischen

Bank- und Sparkassen AG, Stand per Todestag 31.461,50

- PKW Marke Fiat Ritmo, BJ 1986, Mt. Nr. 5720287, 12.500,--

Fg.Nr. ZFA138A0032, angenommener Wert S 25.000,--;

Hälfteanteil

- Der Erblasser war Alleineigentümer der Liegenschaft

EZ 406 GB 63126 Graz Stadt-Weinitzen mit dem

Einfamilienhaus Rotmoosweg 49. EW lt. Bescheid des

FA Graz-Stadt zum für das

Mietwohngrundstück, EW-AZ: 12-2-7438 S 106.000,--,

zum Zwecke der Errechnung des

Pflichtteilsanspruches der erbl. Witwe mit 3.185.759,20

Summe der Nachlaßaktiva 3.229.720,70

Passiva:

- Bestattungskosten Beleg vom 39.232,40

- Sargschmuck Beleg vom insgesamt 5.500,--

- Totenmahl Beleg vom 9.044,--

- Trauerkleidung Beleg vom insgesamt 2.896,--

- Grababtragung RE vom 13.722,--

- Trauerfotos Beleg vom 2.650,--

- Organist 500,--

- Kostenbeitrag LKH 268,--

- Telefonkostenrückstand lt. Forderungsanmeldung vom

3.844,30

- Taxikosten insgesamt 2.004,--

- Straßenbahnkosten 60,--

Summe der Nachlaßpassiva 79.720,70

Bei einer Gegenüberstellung der Nachlaßaktiva von 3.229.720,70

mit den Nachlaßpassiva von 79.720,70

ergibt sich ein Reinnachlaß von 3.150.000,--

Von diesem Reinnachlaß ist der Pflichtteil der erbl.

Witwe in der Höhe von 1/6 des reinen Nachlasses,

somit im Betrag von 525.000,--

in Abzug zu bringen."

Dieses eidesstättige Vermögensbekenntnis wurde mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt und die Einantwortungsurkunde erlassen.

Gegen die in weiterer Folge erlassenen Zahlungsauftrag, mit dem die Pauschalgebühr nach § 24 Abs GGG mit S 9.450,-- festgesetzt worden war, erhob der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag. Darin wurde vom Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, als Wert einer unbeweglichen Sache sei zwingend der Einheitswert heranzuziehen. In Punkt 3. des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses sei darauf hingewiesen worden, daß der Wert der erblasserischen Liegenschaft nur für Zwecke der Errechnung des Pflichtteilsanspruches der erblasserischen Witwe mit S 3,185.759,20 angenommen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer im Vermögensbekenntnis nicht den Einheitswert der Liegenschaft von S 106.000,--, sondern einen Betrag von S 3,185.759,20 angegeben habe, wodurch sich ein Reinnachlaß von S 3,150.000,-- ergeben habe, welcher nach dem Beschluß vom der Abhandlung zugrunde gelegt worden sei.

Der Begründung der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde kann entnommen werden, daß der Beschwerdeführer sich dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß der Gebührenbemessung nicht der Einheitswert der ererbten Liegenschaft, sondern der Verkehrswert zugrunde gelegt worden ist.

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 24 Abs 1 GGG bestimmt folgendes:

"(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen."

§ 114 AußStrG lautet:

"(1) Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst oder durch einen hiezu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen.

(2) Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen.

(3) Auf welche Weise der Wert der in den Vermögensbekenntnissen aufgeführten Gegenstände zum Zweck der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten."

Nach ständiger hg Judikatur ist nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Nachlaßvermögens jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis vom , Zlen 95/16/0078, 95/16/0083 mwH).

Im Beschwerdefall wurde der Abhandlung auf Grund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vermögensbekenntnisses ein Reinnachlaß im Betrag von S 3,150.000,-- zugrunde gelegt. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, war dieser Betrag der Ermittlung der Gerichtsgebühren zugrunde zu legen. Der Umstand, daß bei der Position der erblasserischen Liegenschaft auf deren niedrigeren Einheitswert hingewiesen worden ist, ist dabei ohne Bedeutung, weil der Einheitswert der Ermittlung des Reinnachlasses eben nicht zugrunde gelegt worden ist. Ebensowenig ist dabei maßgebend, daß in der Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung ein Hinweis aufgenommen worden ist, Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer sei der Einheitswert der erblasserischen Liegenschaft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eintragungsgebühr sei nach dem der Ermittlung zugrunde zu legenden Wert, hier also nach dem Einheitswert zu bemessen, geht ins Leere, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht eine Eintragungsgebühr nach den §§ 25 f GGG, sondern vielmehr die Pauschalgebühr für das Verlassenschaftsverfahren im Sinne des § 24 GGG ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am