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VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0127

VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R-Vereins in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 88/94, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein betreibt eine Privatschule. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner bis Juni 1994 Kommunalsteuer in Höhe von zusammen S 36.719,-- vorgeschrieben. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde wurden der Steuer nur die Bezüge jener Lehrkräfte unterzogen, die ausschließlich im Schulbetrieb tätig sind. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß die im § 8 Z. 2 KommStG 1993 vorgesehene Befreiung für gemeinnützige Zwecke auf diese Bezüge nicht anzuwenden sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Z. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich im Hinblick auf diesen eindeutigen Gesetzestext um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs. 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind eben nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der Betrieb einer Schule sei unter den Begriff der Kinder- und Jugendfürsorge zu subsumieren, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber des Kommunalsteuergesetzes sich im hier maßgebenden Bereich eng an das Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne der Bundesabgabenordnung anlehnte. Im § 35 Abs. 2 BAO sind aber neben der Kinder- und Jugendfürsorge die Schulbildung, die Erziehung, die Volksbildung und die Berufsausbildung gesondert angeführt. Damit ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, daß es sich bei den Begriffen der Schulbildung einerseits und der Kinder- und Jugendfürsorge andererseits nicht um (partiell) deckungsgleiche Begriffe handelt. Vielmehr ist der Betrieb einer Schule nach diesem Verständnis des Gesetzgebers keine auf Kinder oder Jugendliche bezogene Fürsorgemaßnahme. Auch in der Literatur werden zur Kinder- und Jugendfürsorge im wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 35 Rz 9, m. w.H.).

Soweit sich der Beschwerdeführer dabei mit einer Information des Bundesministeriums für Finanzen (vom , GZ 06 7004/1-IV/6/94) auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Information ein normativer Charakter nicht zukommt.

Auch aus der Bestimmung des § 3 Abs. 3 KommStG 1993 kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen: Nach dieser Bestimmung sind Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig - und unterliegen daher nur insoweit der Kommunalsteuer. Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist. Es müssen dabei also Aufgaben erfüllt werden, die der Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind

(vgl. Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 2 Rz 42/1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, daß der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht einen Hoheitsbetrieb darstellen würde. Das einer Privatschule übertragene Recht, mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattete Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs auszustellen, begründet nicht die Eigenschaft des Erhalters einer solchen Schule, Staatsaufgaben zu erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 6 und 7 B-VG). Eine Ungleichbehandlung zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechtes und einem Verein, der eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht betreibt, liegt daher nicht vor.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihn nicht aufgefordert, "konkret darzutun, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in den genannten Fürsorgebereichen rücksichtlich des Schulbetriebes erbracht werden", ist schon im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage nicht geeignet, eine maßgebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.