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VwGH vom 31.08.2000, 97/16/0225

VwGH vom 31.08.2000, 97/16/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B M7-7/96, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am schloss die Beschwerdeführerin als Käuferin mit Willibald und Yvonne Gürtl als Verkäufer einen Vertrag über den Kauf der Liegenschaft EZ 485 Grundbuch 67604 Haus, Bezirksgericht Schladming, bestehend aus dem Grundstück 516/12 im unverbürgten Ausmaß von 2.646 m2 mit dem darauf befindlichen Landhaus "Golfblick", ab. Diese sollte am von der Verkäuferin übernommen werden. Der Kaufpreis betrug nach Pkt. II. Z 2) des Vertrages insgesamt S 11,931.600,-- und setzte sich zusammen aus

Liegenschaft S 1,800.000,--

Gebäude S 7,542.000,--

Betriebs- und Geschäftsausstat-

tung laut Inventarliste S 2,158.000,--

20% USt. (f. Ausstattung) S 431.600,--.

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung bestand nach der dem Vertrag beiliegenden Inventarliste zusammengefasst aus folgenden Teilen:

Erdgeschoß Kücheninventar S 808.000,--

Möblierung der Aufenthaltsräume S 509.000,--

Waschmaschine, Trockner S 20.000,--

und Bügelmaschine

1./2. Obergeschoß 9 Fremdenzimmereinrichtungen

a S 85.000,--bestehend jeweils aus

1 Doppelbett, 2 Nachtkästchen,

1 Schreibtisch mit Sessel, Hänge-

und Wandbeleuchtung, 1 Fernseher,

1 Radio, 1 Kasten, 1 Hängespiegel,

Garderobe, zum Teil weiteres Bett/Couch,

bzw. Tisch mit Fauteils S 765.000,--

2 Wäscheschränke a S 28.000,-- S 56.000,--

Der Vertrag wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Graz am angezeigt. Dieses erließ am einen Bescheid, in dem die Grunderwerbsteuer, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 11,931.600,--, vorläufig mit S 417.606,-- festgesetzt wurde.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von S 2,158.000,-- zuzüglich 20% USt in Höhe von S 431.000,-- zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden sei.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass nach § 2 Abs. 1 1.Satz GrEStG 1987 unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen seien. Der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts umfasse nicht nur Grund und Boden, sondern auch gewisse bewegliche Sachen, nämlich solche, die zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt und dadurch Zugehör seien. Dafür sei der subjektive Wille des bisherigen Eigentümers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 Z. 1 GrEStG (Erkenntnisse vom , VwSlg. 1751/F, und vom , Zl. 560/72) falle das gesamte Inventar von Hotels, sofern es sich nicht um Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, als Zubehör unter die Grunderwerbsteuer. Bloße Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Betten, Kücheneinrichtungen gehörten daher zur Bemessungsgrundlage.

Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Diese erhob zunächst telefonisch, dass das auf dem Grundstück befindliche "Landhaus Golfblick" weiterhin betrieben wurde, allerdings unter dem neuen Namen "Landhaus zum Schlosserwirt". Das Haus verfügte in diesem Zeitpunkt über 24 Betten, die Nächtigungspreise betrugen in der Hauptsaison S 420,-- (mit Frühstück) bzw. S 620,-- (mit Halbpension), im Sommer S 300,-- bzw. S 460,--. Die Anzahl der dem Haus verliehenen "Sterne" war nicht feststellbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sodann die Berufung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, dass das Hotelzugehör in erster Linie Zugehör der Liegenschaft und von dieser nicht zu trennen sei, wenn ein Gebäude - wie im gegenständlichen Fall - typisch für einen Hotelbetrieb eingerichtet sei. Das gesamte Hotelinventar, soferne es sich nicht um Maschinen und sonstige Vorrichtungen handle, die zu einer Betriebsanlage gehören, falle als Zugehör zur Liegenschaft unter die Grunderwerbsteuer. Als Maschinen und sonstige Vorrichtungen seien nur solche Sachen zu verstehen, die einer Betriebsanlage dienen und die eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind. Eine solche Eigenschaft komme aber bloßen Einrichtungsgegenständen (wie zB. Möbel, Betten, Wäsche, Kücheneinrichtung) nicht zu. Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsauffassung auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 560/72, und vom , Zl. 1159/73. Aus diesen ergebe sich, dass nur bei renommierten Betrieben mit überdurchschnittlicher Ausstattung das Hotelinventar unter § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG falle. Eine überdurchschnittliche Ausstattung liege aber im Fall des gegenständlichen Hotelbetriebes nicht vor, weiters sei unbestritten, dass die Veräußerer das Gebäude zu Beherbergungs- und Restaurationszwecken nützten, dass das mitverkaufte Inventar diesem Unternehmen gewidmet war und dass die Beschwerdeführerin diese Widmung beibehielten.

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu keiner Grunderwerbsteuerzahlung verpflichtet werden zu können.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 GrEStG 1987 sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach Z. 1. der Bestimmung werden jedoch Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück gerechnet.

Unter Zugehör werden im bürgerlichen Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem Nebensachen verstanden, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.

Da nach dem übereinstimmenden Willen von Käuferin und Verkäufern das Inventar weiterhin dem Hotelbetrieb dienen sollte, handelt es sich zivilrechtlich eindeutig um Zugehör (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 1750/63, und vom , 1750/68). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Zu prüfen bleibt also, ob das Inventar als "Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören", nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 nicht zum Grundstück zu rechnen ist.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben richtig aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Frage, ob Hoteleinrichtungen als Betriebsanlage anzusehen seien, nicht einhellig beantwortet hat (s. dazu die umfassende Darstellung bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II,

3. Teil, GrEStG 1987, Rz. 41 zu § 2 GrEStG). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 83/16/0051, die Auffassung gebilligt, dass Hotelinventar bei einem Hotelgrundstück als Vorrichtung zu qualifizieren sei, welche zu einer Betriebsanlage gehört. Umfassend hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0269, mit der Wendung "Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören", auseinandergesetzt:

"Dieser Begriff der 'Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören' findet sich in verschiedenen Abgabengesetzen. Er diente der Abgrenzung verschiedener Realsteuern, insbesondere zwischen Grundsteuer und seinerzeitiger Gewerbe(kapital)steuer, aber auch zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer (vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz16, Rz 38 ff zu § 68 BewG). Nach § 6 Z. 9 lit. a UStG 1992 waren die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG befreit. § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 enthielt eine Steuerermäßigung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht begünstigt waren jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Mit der letztgenannten Bestimmung bzw. deren Vorgängerbestimmung im § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG 1959 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach auseinandergesetzt. Insbesondere in dem zu § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG 1959 ergangenen Erkenntnis vom , 1756/71, Slg. Nr. 4454 (F), hat der Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf die gleichartige Regelung im GrEStG 1955 ausgesprochen, daß zu den sonstigen Vorrichtungen jedenfalls auch Umzäunungen, Wege und Platzbefestigungen zählen. Als Vorrichtungen ALLER ART, die zu einer Betriebsanlage gehören, sollten grundsätzlich wohl alle Gegenstände angesehen werden, die Zubehör eines Unternehmens sind, sodaß das Unternehmenszubehör grundsätzlich aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden wäre. In verschiedenen Abgabenrechtsgebieten bestehe Übereinstimmung über den Begriff der Betriebsanlage und der dazugehörigen Maschinen und Vorrichtungen aller Art. Im damals entschiedenen Beschwerdefall zählten somit alle einem Campingplatz dienenden Einrichtungen, ausgenommen die Grundfläche selbst, zu den Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art. Diese Auffassung wurde in den weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2060/77, und vom , 1570/79, gleichfalls zum Betrieb von Campingplätzen, bestätigt. Zu einer Tennisanlage wurde im Erkenntnis vom , 3107/79, Slg. Nr. 5675 (F), ausgesprochen, daß - unter anderem - der Bodenbelag zu den Vorrichtungen im hier gemeinten Sinne gehört. All diesen Fällen ist gemein, daß Maßnahmen, die der bloßen Umgestaltung der Grundfläche für eine Betriebsanlage dienen, eine "sonstige Vorrichtung" darstellen. Unter solchen sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind somit ALLE jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen."

Dieser Auffassung folgend muss im vorliegenden Fall auch das eingangs beschriebene Hotelinventar als sonstige Vorrichtung angesehen werden, welches zur (fortgeführten) Betriebsanlage "Hotel" gehört, weil es die spezifische Einrichtung für einen Hotel- oder Pensionsbetrieb darstellt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/16/0152).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.

Wien, am