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VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0145

VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. G in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. 6/5-5025/89-04, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender bzw. Vorsitzendenstellvertreter des Aufsichtsrates der

X Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: Gesellschaft). In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Beschwerdeführer an, in diesem Jahr von der Gesellschaft anläßlich einer Studienreise in die USA vom 1. bis "für Zwecke der Freizeitgestaltung den Gegenwert von S 3.762,-- erhalten" zu haben; dieser Betrag sei als Aufsichtsratsvergütung des Jahres 1986 zu behandeln. Außerdem habe die Gesellschaft die mit der Studienreise verbundenen Spesen - es handle sich zum größten Teil um Reisespesen, die für die Erfüllung des Reisezweckes angefallen seien - übernommen; dieser Spesenersatz sei für den Beschwerdeführer "einkommensteuerunschädlich".

Das Finanzamt folgte im wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers und legte der Veranlagung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers als Mitglied des Aufsichtsrates in Höhe von S 10.062,-- zu Grunde.

Im Zuge einer bei der Gesellschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Studienreise ein umfangreiches Freizeitprogramm beeinhaltet habe, nämlich Stadtrundfahrten in Los Angeles, Atlanta und New York, den Besuch des World Trade Centers, einer Broadway-Show, der Universal Studios und der Walt Disney World. Das Reiseprogramm sei daher als ein sogenanntes Mischprogramm im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes anzusehen. Nach Erörterung des Sachverhaltes mit dem Beschwerdeführer nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren für das Streitjahr gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf; in dem damit verbundenen neuen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr rechnete es die von der Gesellschaft getragenen Kosten der Reise in Höhe von S 104.002,-- den Aufsichtsratsbezügen hinzu.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die gegen den erstinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung ab; in der Begründung ihrer Berufungsentscheidung legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, inwiefern Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren neu hervorgekommen seien und inwiefern die Kenntnis dieser Umstände zu einem neuen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geführt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen gesetzlichen Rechten, "daß das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1986 nicht wieder aufgenommen werde und daß für die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 1986 der Wert der Flugreise in die USA im Jahre 1986 keinen Teil der Aufsichtsratvergütungen darstelle", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer erstattete Gegenäußerung erwogen:

Die durch die in Rede stehende Studienreise aufgeworfenen materiell-rechtlichen Rechtsfragen wurden aus Anlaß der Beschwerde eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates der Gesellschaft mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0150, erörtert und gelöst; insoweit genügt es daher, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1984).

Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für gegeben erachet, weil die belangte Behörde nicht auch über die Berufung gegen den mit dem erstinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheid verbundenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr entschieden hat, ist zu bemerken, daß nach der Aktenlage eine Berufung ausschließlich gegen den erstinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheid (und also nicht gegen den damit verbundenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr) erhoben worden ist; dies deswegen, weil in der von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft verfaßten Berufung nur der erstinstanzliche Wiederaufnahmsbescheid als bekämpfter Bescheid BEZEICHNET wurde, die Berufung nur die Aufhebung dieses Bescheides BEANTRAGTE und auch die begründeten Berufungsausführungen INHALTLICH deswegen nur als gegen diesen Bescheid gerichtet zu verstehen sind, weil mit der Behauptung des Vorliegens abzugsfähiger Reisekosten offensichtlich nur dargetan werden sollte, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtvorliegens des neben einem Wiederaufnahmsgrund im § 303 Abs. 1 BAO geforderten weiteren Tatbestandsmerkmals, daß die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des (seinerzeit rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, unzulässig gewesen sei.

Aus den eben genannten und aus den im bezogenen Erkenntnis angeführten Gründen mußte daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.