VwGH vom 26.06.1997, 97/16/0216
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 0038-09/06/97, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reichte am an die Sicherheitsdirektion Wien ein Anbringen im Wege eine Telekopie ein, ohne daß auf dieser eine Stempelmarke ersichtlich war. Nach einer fernmündlichen Aufforderung vom , eine Stempelmarke nachzureichen, wurde am das Anbringen im Wege einer neuerlichen Telekopie eingereicht, wobei nunmehr ersichtlich war, daß auf der (beim Einschreiter verbliebenen) Urschrift eine Stempelmarke im Werte von S 120,-- angebracht war. Nach einer schriftlichen Aufforderung zur Entrichtung der Stempelgebühr vom wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom mitgeteilt, daß dies bereits am erfolgt sei.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb hierauf mit Bescheid vom eine Stempelgebühr in Höhe von S 120,-- und eine Gebührenerhöhung in Höhe von S 60,-- fest.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtvorschreibung von Stempelgebühren und Zuschlägen" verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Z. 1 GebG bei
Eingaben im Zeitpunkt der Überreichung.
Wird eine Eingabe fernschriftlich oder auomationsunterstützt eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken gemäß § 4 Abs. 3 GebG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1984, 420 BlgNR 16. GP) ist die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung durch das Anbringen von Stempelmarken im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld "als Folge der Entwicklung der Bürotechnik" nicht mehr in allen Fällen möglich. Es sei daher die Einräumung einer angemessenen gesetzlichen Nachfrist erforderlich.
Wird, wie im Beschwerdefall, eine der Stempelgebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG unterliegende Eingabe mittels eines Telekopierers (Telefaxgerätes) bei der Behörde eingebracht, so ist im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Entrichtung der Gebührenschuld in dem an sich im § 11 Z. 1 GebG vorgesehenen Zeitpunkt die Gebühr durch - körperliche - Überreichung einer entsprechenden Stempelmarke auf einem gesonderten Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist zu entrichten. Eine andere Entrichtungsform der Stempelgebühren bei Einreichung einer Eingabe mittels einer Telekopie ist im Gebührengesetz nicht vorgesehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im Gesetz keine "Ermächtigung" enthalten, "Stempelmarken auf dem beim Eingebenden verbleibenden Schriftstück zu belassen".
Der Beschwerdeführer hat von der im § 4 Abs. 3 GebG bestimmten Vorgangsweise - trotz entsprechender fernmündlicher Aufforderung - keinen Gebrauch gemacht. Dadurch, daß der Beschwerdeführer auf der ihm verbleibenden, als Vorlage für die Telekopie dienenden Ausfertigung der Eingabe eine Stempelmarke - und zwar nach Entstehung der Gebührenschuld (vgl. nochmals § 11 Z. 1 GebG) - anbrachte, konnte die Gebührenschuld für die der Behörde am überreichte Ausfertigung der Eingabe nicht entrichtet werden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei überdies, daß jede - wie hier - zusätzlich dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 288, 289/75). Auch aus diesem Grund konnte durch Überreichung der weiteren Eingabenausfertigung vom die Gebührenschuld für die Eingabe vom nicht getilgt werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodaß es sich auch erübrigte, die Beschwerde - die entgegen § 29 VwGG nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht wurde - zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen.