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VwGH vom 14.09.1992, 92/15/0139

VwGH vom 14.09.1992, 92/15/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 55-GA3BK-DHu/90, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob dem Beschwerdeführer für den von ihm am angeschafften und überwiegend für Transporte für seine Gemäldegalerie verwendeten Volvo 740/5 mit kastenförmigem Laderaum ein Vorsteuerabzug zukommt oder ob dies gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in dem Recht verletzt, daß auf seinen PKW die eben zitierte Gesetzesstelle nicht angewendet werde. In der Beschwerde wird dargestellt, daß ein Organ der belangten Behörde den PKW wie folgt beschrieben habe:

"Es handelt sich um ein Auto, das wahlweise zur Personen- und Güterbeförderung dient, die zweite Sitzreihe kann umgelegt werden, es sind seitlich jeweils 2 Türen, seitlich Fenster, hinten eine Laderaumtür und das Auto hat das typischen Aussehen eines Kombis, vorne mit einer Schnauze, hinten gerade abgeschnitten."

Ohne dieser Darstellung entgegenzutreten, erblickt der Beschwerdeführer die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen darin, daß es für die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" (PKW bzw. KOMBI) nicht möglich sei, eine "allgemeine Verkehrsauffassung" festzustellen; die in Rede stehende Gesetzesstelle sei demnach unvollziehbar und überdies unsachlich und daher verfassungswidrig. Die Beschwerde weist auch darauf hin, daß selbst die belangte Behörde das (schon vom Erzeugerwerk speziell konstruierte) BESTATTUNGSfahrzeug Volvo 740 als KOMBI anerkenne. Den behaupteten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in einer mangelhaften bzw. rechtsirrtümlichen Bescheidbegründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Umsatzsteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe PKW und KOMBI bzw. Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff LKW. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und KOMBI einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Selbst durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem "Fiskal-LKW" verliert ein Kraftfahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW oder KOMBIS seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft nicht (vgl. aus jüngerer Zeit beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/15/0045, und vom , Zl. 89/14/0291).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist die in Rede stehende Gesetzesstelle weder unvollziehbar noch sind beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung entstanden (siehe hiezu insbesondere die vom Verfassungsgerichtshof im eingangs erwähnten Ablehnungsbeschluß zitierte Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis VfSlg. 8457/1978).

Umstände, deretwegen das streitgegenständliche Kraftfahrzeug als LKW und nicht als KOMBI angesehen werden müßte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solche nicht zu erkennen. Daß vom gleichen Hersteller spezifisch konstruierte BESTATTUNGSfahrzeuge rechtlich anders zu beurteilen sein mögen als der PKW des Beschwerdeführers, was dahingestellt bleiben mag, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, läge doch die Ursache für die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Fahrzeuge in einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Zweckbestimmung, auf welche es nach den obigen Ausführungen entscheidend ankommt.

Ausgehend von dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid auch der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel nicht an.

Sohin läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.