VwGH vom 10.05.1995, 95/13/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie in der Beschwerde zum Sachverhalt ausgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Körperschaften in Wien mit Erkenntnis vom , zugestellt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am , des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG schuldig erkannt. Die Beschwerdefrist endete - wie vom Beschwerdeführer klargestellt wird - am . Die Berufung wurde - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag - am der Post übergeben.
Das Finanzamt für Körperschaften wies als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung als verspätet zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Administrativbeschwerde wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz insbesondere nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständigen Finanzämter berufen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle obliegt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 FinStrG gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Nach § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle obliegt es der Finanzstrafbehörde erster Instanz, einen Mängelbehebungsauftrag in bezug auf ein Rechtsmittel zu erlassen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht "vom Vorsitzenden des Spruchsenates, sondern vom Amtsbeauftragten" erlassen worden sei, der hiezu nach § 124 Abs. 2 FinStrG nicht befugt sei. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß der Vorsitzende des Spruchsenates nur im Rahmen bestimmter Handlungen des Untersuchungsverfahrens (z.B. Festnahmeanordnung i.S.d. § 85 Abs. 2 FinStrG, Bescheide betreffend Beschlagnahme i.S.d. § 89 Abs. 5 FinStrG und dgl.) kraft jeweiliger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig wird. Da im Beschwerdefall jedoch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis zu beurteilen war, kommt der Vorsitzende des Spruchsenates als entscheidendes Organ von vornherein nicht in Betracht. Ebensowenig ist aber der Spruchsenat im Hinblick auf die im § 58 Abs. 2 FinStrG abgegrenzte Zuständigkeit berufen, über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden. Wie etwa die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 156 Abs. 2 FinStrG (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/15/0043), obliegt auch die Zurückweisung des Rechtsmittels - im Beschwerdefall wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist - der FINANZSTRAFBEHÖRDE ERSTER INSTANZ, im Beschwerdefall also dem Finanzamt für Körperschaften. Anders, als dies der Beschwerdeführer versteht, wurde der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid keineswegs vom "Amtsbeauftragten", sondern vielmehr vom Finanzamt für Körperschaften als zuständiger Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen. Der Umstand, daß es sich bei dem den Zurückweisungsbescheid genehmigenden Organwalter um denjenigen handelte, der im Verfahren vor dem Spruchsenat zum Amtsbeauftragten bestellt worden war, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal eine Befangenheit dieses Organwalters nicht geltend gemacht worden ist.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den gleichzeitig mit der verspäteten Berufung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ist nicht geeignet, ihm zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß sein Sachverhaltsvorbringen widersprüchlich ist - einerseits wird ausgeführt, die Behörde "negiere" den Wiedereinsetzungsantrag, andererseits wird auf einen Bescheid vom hingewiesen, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag "als verspätet abgewiesen" worden sei -, wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen das Straferkenntnis abgesprochen. Allfällige Rechtsverletzungen im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag können eine Rechtswidrigkeit des im Instanzenzug ergangenen Zurückweisungsbescheides aber nicht nach sich ziehen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.