VwGH vom 28.06.2000, 95/13/0089
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der E AG in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 11-94/2193/12, betreffend Sonderabgabe von Kreditunternehmungen 1988 bis 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Kreditunternehmung und unterlag als solche unter anderem in den Streitjahren 1988 bis 1990 der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen, BGBl. 553/1980 (B-SAG).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die (von der Bilanzsumme in Abzug gebrachte) Kürzungspost "Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 4 B-SAG (wobei gegenständlich in allen Jahren die Verbindlichkeiten in ausländischer Währung geringer waren als die entsprechenden Forderungen), vermindert. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass eigene Emissionen in Fremdwährungen vor dem Hintergrund, dass zwischen verbrieften und nichtverbrieften Verbindlichkeiten (ebenso wie zwischen solchen Forderungen) zu unterscheiden sei, nicht als Verbindlichkeiten im Sinn dieser Norm anzusehen seien. Eine entsprechende Kürzung erfuhren auch die in den passiven Rechnungsabgrenzungen enthaltenen anteiligen Zinsen, Agio und Provisionen aus eigenen Fremdwährungsemissionen mit der darüber hinausgehenden Begründung, dass "unter RAP bilanzierte Aufwendungen keine Verbindlichkeiten im Sinne des Gesetzes" seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit der Frage, ob auch verbriefte Fremdwährungsforderungen unter dem Begriff "Forderungen in ausländischer Währung" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 4 B-ASG fallen, hat sich der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 94/13/0177, befasst. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass auch Wertpapiere und Wechsel (als eine Wertpapierform) unter diesen Begriff fallen, soweit sie im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung als Aktivum in die Bilanz einzustellen sind. Dies deshalb, weil weder der Gesetzeswortlaut des B-SAG noch das Kreditwesengesetz eine Unterscheidung zwischen verbrieften und unverbrieften Forderungsarten dergestalt vorsieht, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, unter "Forderungen in ausländischer Währung" fielen nur unverbriefte Forderungen.
In seinem Erkenntnis vom , 93/13/0179, hat der Gerichtshof an dieser Ansicht festgehalten und in Zusammenhang damit überdies zum Ausdruck gebracht, dass auch der Zweck des Gesetzes dafür spricht, dass die in § 3 Abs. 2 Z. 4 B-SAG verwendeten Begriffe "Verbindlichkeiten" und "Forderungen" lediglich durch das beiden gemeinsame zusätzliche Merkmal des Bestehens in ausländischer Währung einschränkend determiniert werde. Bereits in diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff "Verbindlichkeiten" umfassend zu verstehen ist, weil das Gesetz einen Abzug sämtlicher Fremdwährungsverbindlichkeiten normiere.
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, weshalb insbesondere der Begriff "Verbindlichkeiten" einschränkend als nichtverbriefte Verbindlichkeiten zu verstehen sei, überzeugt demgegenüber nicht. Aus § 3 Abs 2 Z 7 bis 9 läßt sich nämlich lediglich ableiten, dass die Bilanzsumme der entsprechenden Kreditunternehmung ua über die in § 3 Abs 2 Z 4 B-SAG genannte Position hinaus allenfalls - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - auch um die dort konkret genannten Verbindlichkeiten zu kürzen ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde läßt sich daraus aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ganz allgemein und damit auch bezogen auf - wiewohl im Gesetz tatsächlich nicht weiter eingeschränkte - Verbindlichkeiten in ausländischer Währung zwischen verbrieften und nicht verbrieften Verbindlichkeiten hätte unterscheiden wollen.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung im Sinne des betreffenden Antrages der Beschwerdeführerin konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am