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VwGH vom 17.12.1993, 92/15/0117

VwGH vom 17.12.1993, 92/15/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-B-91-012, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Vollstreckung eines Abgabenrückstandes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am pfändeten der Leiter der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Wien-Umgebung und ein Außendienstbeamter dieser Behörde wegen eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes der T-GesmbH (in der Folge kurz: Abgabenschuldnerin) Vermögensgegenstände dieser Abgabenschuldnerin an derem Standort durch Verzeichnung in dem am begonnenen Pfändungsprotokoll. Schon mit Pachtvertrag vom hatte die Beschwerdeführerin von der Abgabenschuldnerin bestimmte, am genannten Standort befindliche Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, Benützungsrechte an den Räumlichkeiten und Flächen sowie den Kundenstock in Bestand genommen.

In ihrer auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde an die belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, der Leiter der Vollstreckungsstelle habe, wie durch dessen Einvernahme und durch die Einvernahme einer namentlich genannten Sekretärin der Beschwerdeführerin erweisbar sei, den Vollstreckungsauftrag an die Abgabenschuldnerin dazu mißbraucht, auch Einsichtnahme in die Bücher der Beschwerdeführerin zu erhalten; und zwar ausschließlich zu dem Zweck, aus diesen Unterlagen Drittschuldner (Besteller bzw. Auftraggeber der Beschwerdeführerin) für dann auch tatsächlich durchgeführte Forderungspfändungen ausfindig zu machen. Durch die darin zu erblickende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei sie in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die am durch den Leiter der Amtshandlung vorgenommene Durchsuchung ihrer Bücher und Papiere als rechtswidrig zu erkennen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin den schon erwähnten Pachtvertrag sowie eine weitere Vereinbarung vom gleichen Tag vor, derzufolge die Beschwerdeführerin für alle im Betrieb des Geschäftes der Verpächterin begründeten Verbindlichkeiten nicht hafte und derzufolge die im Betrieb der Verpächterin begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Beschwerdeführerin nicht übergingen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen; ebenso der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 79a Abs. 1 leg. cit. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf § 6 AbgEO, welche Bestimmung ihre verfassungsgesetzliche Deckung in § 3 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes habe. Ungeachtet des erwähnten Pachtverhältnisses sei die Beschwerdeführerin durch die Amtshandlungen am nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0147, womit eine Beschwerde gegen die auch nunmehr belangte Behörde betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ eines Finanzamtes als unbegründet abgewiesen wurde, näher ausgeführt hat, kennt auch die Abgabenexekutionsordnung - wie sich aus ihrem § 18 Z. 5 (der dem § 42 Abs. 1 Z. 8 EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO), die die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde ausschließt.

Da auch im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall gegen den von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgang des Exekutionsvollzuges dieses im Verwaltungsverfahrensrecht geregelte Instrument zur Verfügung gestanden wäre, hätte die belangte Behörde mit einer Zurückweisung vorgehen müssen und erweist sich die meritorische Entscheidung der belangten Behörde an sich als unzulässig. Allerdings kann die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Beschwerde anstatt ihrer Zurückweisung nicht in ihren vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt sein (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 424 Abs. 5, dargestellte hg. Rechtsprechung).

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bezogenen hg. Erkenntnisses vom verwiesen.

Somit mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.