VwGH vom 20.06.1995, 95/13/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der U in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V), vom , Zl. 16-94/3245/07, betreffend Einkommensteuer 1987 und 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1987 wurden unter anderem Einkünfte der Beschwerdeführerin festgestellt. Die entsprechenden Einkünfte fanden im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für 1987, welcher vom Finanzamt für den
9. Bezirk (Wohnsitzfinanzamt der Beschwerdeführerin) im Jahr 1988 erlassen wurde, ihren Niederschlag. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk aus dem Jahr 1993 wurde ausgesprochen, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO "nicht erfolgen dürfe". Mit Bescheid des Wohnsitzfinanzamtes der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1994 wurde der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 gemäß § 295 BAO aufgehoben.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob der Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk (aus dem Jahr 1993) die gesetzliche Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 unterbrochen hat. Die Beschwerdeführerin verneint dies unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 92/16/0198, während die belangte Behörde die Frage im angefochtenen Bescheid bejaht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Gewinnfeststellungsbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO darstellen (vgl. das hg. Erkennntnis vom , 95/14/0021 m.w.N.).
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom , 92/16/0198, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte, ob hinsichtlich der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung von Schenkungssteuer aus der Übertragung von GmbH-Anteilen die vom Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (bzw. mit erweitertem Aufgabenkreis im Sinn des § 8 AVOG) vorgenommene Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile eine Unterbrechungshandlung darstellt. Daß die in diesem Erkenntnis enthaltene Aussage, eine Unterbrechungshandlung müsse von der konkret zur Erhebung der Abgabe (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde gesetzt werden, auf ein Verfahren nicht anwendbar ist, in welchem die Erlassung von Gewinnfeststellungsbescheiden als Unterbrechungshandlung für die Einkommen(Körperschaft)Steuer strittig ist, weil die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften - anders als die Feststellung des gemeinen Wertes für die Schenkungssteuer - eindeutig auf die Geltendmachung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Beteiligten für das Jahr der Einkünftefeststellung ausgerichtet ist, hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0021, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.