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VwGH vom 24.02.1998, 95/13/0083

VwGH vom 24.02.1998, 95/13/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des JG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien VIII, Strozzigasse 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 16-93/3093/08, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren als Gesellschafter-Geschäftsführer der G (= Name des Beschwerdeführers) GmbH - die einen Handel mit Waren aller Art betrieb - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus der Vermietung von Objekten in Wien, L-Straße. In den Jahren 1991 und 1992 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.

Anläßlich einer Vernehmung des Beschwerdeführers durch Organe der Betriebsprüfungsabteilung gab der Beschwerdeführer am an, er sei im Jahre 1980 nach Österreich eingewandert. Im Zeitraum 1987 bis 1989 habe er Schmuck im Werte von 130.000 DM in Österreich verkauft. Das Geld für die Lokale in der L-Straße stamme aus dem Ausland, wo der Beschwerdeführer Gewinne aus verschiedenen Geschäften mit Wertgegenständen, z.B. Münzen, angelegt habe. Das Geld sei nur zum geringsten Teil in Banken angelegt worden. Für sämtliche Geld- und Vermögenszuflüsse könne er außer seiner Aussage kein Beweismittel erbringen. Im Moment besitze er keine weiteren Kunst- oder Wertgegenstände. Im Ausland besitze er ein Grundstück, dessen Wert er mit S 100.000,-- schätze sowie eine Eigentumswohnung. Im Zuge der Investitionen 1988 und 1989 habe er sämtliche Geldmittel aufgebraucht. Der Beschwerdeführer betreibe seit seinem Aufenthalt in Österreich Wechselgeschäfte. Wenn er im Rahmen seiner GmbH Waren gegen ausländische Währung verkaufe, trage er im Kassabuch Schilling ein. Die Kursgewinne vereinnahme er privat.

Der Prüfer stellte für die Streitjahre folgende

"Geldflußrechnung" auf:

"Geldflußrechnung 1987

ZUFLÜSSE S S

Einkünfte aus Verm. und Verp. 29.757,85

AfA (Adaptierung) 24.517,00

Einkünfte aus n.s.A. netto 188.669,60

Minderung des Verr.Kto G.GmbH 620.124,80

863.069,25

ABFLÜSSE

ESt 1985 8.919,00

ESt VZ 1987 8.500,00

Kauf Eigentumswohnung 1.400.000,00

1.417.419,00

Vermögensunterdeckung - 554.349,75

Geldflußrechnung 1988

ZUFLÜSSE S S

Einkünfte aus n.s.A. netto 193.929,60

AfA (V u. V) 315.904,85

Minderung des Verr.Kto G.GmbH 249.800,00

ESt 1987 4.870,00

Kredit 1.500.000,00

2.264.504,45

ABFLÜSSE

Verlust aus V u. V 277.068,02

Investitionen 2.519.316,67

Mietzinsvorauszahlung G. 100.000,00

ESt 1986 15.558,00

ESt VZ 1988 15.000,00

Beitrag Religionsgemeinschaft 800,00

-2.927.742,69

Vermögensunterdeckung -663.238,24

Geldflußrechnung 1989

ZUFLÜSSE S S

Kredite: Bank A 2.294.000,00

Bank B 1.950.000,00

Bank C 2.036.000,00

Kaution (3 Monatsmieten) 300.000,00

AfA (V u.V) 524.189,00

Minderung des Verr. Kto G.GmbH 461.354,00

Einkünfte aus n.s.A. 226.172,00

Einkünfte aus Kapitalvermögen 92.391,00

7.884.106,00

ABFLÜSSE

Rückzahlungen

Bank A 338.000,00

Bank B 240.000,00

Bank C 300.000,00

Bank D 585.000,00

Anzahlungen für Anlagen 3.776.266,00

Verlust V u. V 348.258,00

Anwachsen des Verr.-Kto-P.GmbH 5.093.603,00

Rest. Mietzins-VZ Getreidegasse 81.818,00

Beitrag Religionsgemeinschaft 2.200,00

ESt VZ 1989 3.700,00

Erwerb P.GmbH 250.000,00

11.018.845,00

Vermögensunterdeckung -3.134.739,00"

Im Betriebsprüfungsbericht ist dazu erläuternd ausgeführt, nach den Angaben des Beschwerdeführers sei die (vom Beschwerdeführer benutzte) Eigentumswohnung in Wien vom Schwiegervater des Beschwerdeführers als Mitgift um S 1,400.000,-- erworben worden. Der Geldfluß zwischen dem Schwiegervater und der Verkäuferin habe nicht nachgewiesen werden können. Da der Zeitraum von sieben Jahren zwischen Heirat und Hingabe der Mitgift ungewöhnlich lang sei, werde der Kaufpreis als Abfluß in der Geldrechnung (1987) berücksichtigt.

Hinsichtlich der vom Prüfer errechneten Vermögensunterdeckung wird im Prüfungsbericht ausgeführt, in den zur Aufklärung der Vermögensunterdeckung dem Prüfer am vorgelegten Vermögensteuererklärungen zum bis sei unter den Punkten 4.10 bis 4.13 (Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, Gegenstände aus edlem Metall etc.) jeweils ein Hinweis auf in der UdSSR befindliche "Vermögenswerte", die mit S 0,00 bewertet würden, enthalten gewesen. In der Vermögensteuererklärung zum sei ein solcher Hinweis nicht enthalten. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe dazu ausgeführt, von der in Georgien lebenden Familie des Beschwerdeführers hätten "Vermögenswerte" gerettet und 1989 "über diplomatische Kanäle" nach Österreich "transferiert" werden können. Am sei vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden, daß der "Vermögenstransfer" durch die Zeugenaussage eines Georgiers bewiesen werden könne. Im Zuge der Schlußbesprechung habe der Beschwerdeführer erklärt, daß ein Großteil des ausländischen Vermögens von einem Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers in der UdSSR verkauft worden sei. Der Verkaufserlös von ca. S 4,000.000,-- sei dem Beschwerdeführer im August 1989 in Fremdwährungen (DM, US-$, Can.$) in österreich übergeben worden.

Nach den weiteren Ausführungen im Prüfungsbericht sei bei Schätzung der monatlichen Lebenshaltungskosten von S 30.000,-- berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer als Alleinverdiener für die Ehegattin und zwei Kinder von vier bis sechs (sechs bis acht) Jahren zu sorgen gehabt habe. Die 1987 bezogene Eigentumswohnung mit einer Nutzfläche von 130 m2 sei eingerichtet und erhalten worden.

Schließlich wurde im Prüfungsbericht ausgeführt, bei der am durchgeführten Vernehmung habe der Beschwerdeführer erklärt, laufend Zinsgewinne aus der Vergabe von Darlehen und Kursgewinne beim Umwechseln von Fremdwährungen zu erzielen. Diese Zins- und Kursgewinne seien nicht in den Büchern der G GmbH erfaßt worden.

Der Prüfer stellte für die Streitjahre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der oben angeführten Beträge an "Vermögensunterdeckung" zuzüglich Lebenshaltungskosten von jährlich S 360.000,-- fest.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der "Transfer von Vermögenswerten" aus der ehemaligen UdSSR langwierig und schwierig gewesen sei. Es sei keinesfalls erwiesen, daß die Eigentumswohnung vom Beschwerdeführer finanziert worden sei. Zum Beweis dafür, daß noch zusätzliche Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, werde mit der Berufung die Zeugenaussage des I.J.S. vorgelegt. Als nach "Abklärung der Rechtslage" festgestanden sei, daß der Zeuge zur Aussage nach Österreich kommen könne, sei dies der Abgabenbehörde mündlich mitgeteilt worden. Die persönliche Vorsprache des Zeugen bei der Abgabenbehörde sei jedoch nicht als notwendig erachtet worden, da der Zeuge zur Aufhellung des Sachverhaltes wahrscheinlich nichts Wesentliches beitragen könne. Die Feststellung der Abgabenbehörde, die in den Vermögensteuererklärungen genannten Wertgegenständen hätten nicht näher "definiert" werden können, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei hiezu nie aufgefordert worden. Gegen die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde eingewendet, Gewinne in dieser Größenordnung seien "ohne bankbetrieblich organisierte Geschäftstätigkeit" nicht möglich gewesen. Zur Schätzung der Lebenshaltungskosten wurde ausgeführt, es sei ein von der Abgabenbehörde angenommener "gehobener Lebensstandard" nicht erwiesen. Die Einbaumöbel der Wohnung seien im Preis inbegriffen gewesen; die übrigen Möbel seien aus der alten Wohnung mitgenommen worden. Da der Beschwerdeführer kein Kraftfahrzeug besitze, habe er geringere Lebenshaltungskosten als vergleichbare Familien. Lebenshaltungskosten von S 180.000,-- kämen den tatsächlichen Verhältnissen näher als der von der Behörde angesetzte Betrag.

In dem der Berufung in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung angeschlossenen Protokoll vom über die Vernehmung des I.J.S. vor dem 11. Moskauer Staatlichen Notariat gab dieser als Zeuge an, der Beschwerdeführer habe ihm im Jahre 1985 bei einem Treffen in Bulgarien den Auftrag erteilt, das vom Beschwerdeführer in Surami in Georgien gelassene und diesem gehörende Vermögen zu realisieren. Von dem Geld habe er dem Beschwerdeführer 75.000 US $ "mit" einem bekannten Diplomaten nach Österreich geschickt. Die verbliebenen Devisen in verschiedenen Währungen im Werte von 370.000 US $ habe er dem Beschwerdeführer bei einem Treffen in Österreich übergeben.

Mit einem Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Name und Anschrift seines Schwiegervaters zwecks Vernehmung als Zeugen bekannzugeben. Die vorgelegte Zeugenaussage des I.J.S. sei zur Aufklärung des Vermögenszuwachses nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, näher zu erläutern, wie die Geldmittel in Österreich veranlagt wurden und wo die Devisen aufbewahrt wurden.

Vom steuerlichen Vertreter wurde um Verlängerung der Frist zur Beantwortung angesucht; eine Beantwortung des Vorhaltes unterblieb jedoch auch innerhalb der verlängerten Frist.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde beantragt, Rachel G., die Ehefrau des Beschwerdeführers, und David M., seinen Schwiegervater, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Wohnung nicht vom Beschwerdeführer finanziert worden sei.

Nach einem Aktenvermerk vom gab der nach einer entsprechenden Vorladung erschienene David M. an, er werde ohne Dolmetscher kein Protokoll unterschreiben, weil er nicht gut deutsch spreche. Er sei seit 1974 in Österreich und betreibe einen Kleinhandel mit Waren aller Art. Im Laufe vieler Jahre habe er seiner Tochter ca. 1,5 Mio. S als Heiratsgut in kleineren Beträgen gegeben. Aufzeichnungen oder Nachweise gebe es darüber nicht.

Rachel G. gab am als Zeugin an, es sei bereits vor der Eheschließung im Jahre 1979 zwischen ihren Eltern und den Eltern ihres Mannes vereinbart worden, daß sie als Heiratsgut eine Wohnung erhalten sollte. Im Jahre 1987 sei dann die Wohnung angeschafft worden. Die Finanzierung sei durch ihren Vater erfolgt. Über den Zahlungsfluß könne sie nichts angeben.

Am richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Vorhalt nachstehenden Inhalts:

"1. Höhe der Lebenshaltungskosten

Laut Ihren Angaben in der Berufung betragen die Lebenshaltungskosten S 180.000,-- jährlich.

Legen Sie eine genaue Aufstellung der Lebenshaltungskosten der Streitjahre samt Belegen vor. (Betriebskostenabrechnung, Energiekosten, Telefonkosten, Fernsehgebühren, Aufwand für Essen, Kleidung etc.)

Legen Sie eine Liste der Einrichtungsgegenstände, die sich in der Eigentumswohnung befinden, vor. Welche davon wurden in den Streitjahren um welchen Preis erworben? Wie wurden die anderen angeschafft? Um belegmäßigen Nachweis wird ersucht

Weisen Sie durch geeignete Belege nach, daß Einbaumöbel bereits im Kaufvertrag enthalten waren und daß zahlreiche Möbel bereits von der alten Wohnung übernommen wurden.

2. Nach Ihren Angaben haben Sie Schmuck im Wert von DM 130.000,-- im Zeitraum 1987-1989 nach Österreich eingeführt und verkauft. Legen Sie den Eingangsabgabenbescheid, die zollamtlichen Papiere etc. vor

3. Nach Ihren Angaben wurden Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe nach Österreich transferiert. Legen Sie die entsprechenden devisenrechtlichen Bewilligungen der Österr. Nationalbank vor

4. Im Vorlageantrag werden als Zeugen Rachel G. und David M. namhaft gemacht. Beide wurden vom Finanzamt vorgeladen. Die Niederschrift mit Rachel G. wird in Kopie beigelegt. Eine Kopie des Aktenvermerks betreffend David M. wird ebenfalls beigelegt. Sollten Sie der Ansicht sein, der Zeuge könne zum Beweisthema "Finanzierung der Eigentumswohnung" über den Inhalt des Aktenvermerks hinausgehende, relevante Angaben machen, wird um Mitteilung (samt Begründung, welche Angaben dies sein sollen), ersucht."

Der Vorhalt wurde - trotz Verlängerung der Beantwortungsfrist - nicht beantwortet.

Anläßlich der über die Berufung durchgeführten mündlichen Verhandlung am gab der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dieser habe deswegen ausgesagt, er könne keine Belege für die aus dem Ausland beigeschafften Vermögenswerte erbringen, weil er den Zeugen S. schützen wollte. Es sei völlig ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer eine derartige Summe in Form von Geldwechsel- und Darlehensgeschäften erwirtschaftet habe. Dies hätte ein großes Vermögen vorausgesetzt. Der steuerliche Vertreter legte die "Erklärung" des David M. vom vor, wonach dieser die Wohnung über einen Kredit finanziert habe. Die Rückzahlung sei durch David M. erfolgt.

Auf Befragen eines Beisitzers gab der steuerliche Vertreter an, er könne nicht sagen, von wem der in der Erklärung angeführte Kredit aufgenommen worden ist. Da der Kredit in der Vermögensteuererklärung des Beschwerdeführers nicht aufscheine, gehe er davon aus, daß der Kredit vom Schwiegervater aufgenommen worden sei. Die Vermögenswerte im Betrag von ca. 350.000 $, die aus der ehemaligen UdSSR "transferiert" worden seien, hätten "Familiensilber" dargestellt. Der Ansatz in den Vermögensteuererklärungen sei deswegen mit "Null" erfolgt, weil noch nicht absehbar gewesen sei, daß eine "Vermögenstransferierung" nach Österreich möglich sei. Belege existierten nicht. Der Beschwerdeführer habe den Betrag von 350.000 $ je nach Bedarf umgewechselt. Einen Teil dieser Geldmittel habe der Beschwerdeführer auf dem Schwarzmarkt eingetauscht. Bei dem in Rede stehenden Betrag habe es sich unter anderem auch um Ostwährungen gehandelt. Wechselgeschäfte habe der Beschwerdeführer nicht betrieben. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter aufgetragen, den Darlehensvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung und sämtliche diesbezüglichen Belege und Rückzahlungen vorzulegen.

Bei der weiteren mündlichen Verhandlung vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, der Beschwerdeführer könne die Unterlagen über die Finanzierung der Eigentumswohnung nicht vorlegen, weil diese nicht von ihm selbst finanziert worden sei. Er könne und dürfe über dritte Personen keine Auskünfte erteilen. Dem steuerlichen Vertreter sei nicht bekannt, ob es sich bei dieser Finanzierung um einen Bank- oder einen Privatkredit gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Finanzierung wurde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, über den behaupteten Geldfluß seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe über die Finanzierung nichts Genaues aussagen können. Für die Behauptung des Schwiegervaters, er habe im Laufe vieler Jahre ca. 1,5 Mio. S als Heiratsgut in kleineren Geldbeträgen hingegeben, sei kein Nachweis erbracht worden. Dieses Vorbringen widerspreche der Aussage des Beschwerdeführers, die Eigentumswohnung sei von seinem Schwiegervater erworben worden. Die Erklärung des Schwiegervaters vom , der Wohnungskauf sei durch einen Kredit finanziert worden, habe dem früheren Vorbringen widersprochen.

Hinsichtlich der Schätzung der Lebenshaltungskosten verwies die belangte Behörde wie die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Familiengröße und den Umstand, daß die Wohnung eingerichtet worden sei. Den Aufforderungen, entsprechende Nachweise zu erbringen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der (übrigen) Geldrechnung wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, daß für die behaupteten Vermögens- und Geldflüsse kein Nachweis erbracht worden sei. Den Aufforderungen, Nachweise über die Veranlagung der Geldmittel, über die Einfuhr von Schmuckgegenständen sowie die Einbringung von Geld in ausländischen Währungen vorzulegen, sei nicht entsprochen worden. Die Aussage des Beschwerdeführers vom decke sich nicht mit der Aussage des Zeugen S. vom . Weiters verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß weder in der bereits am eingebrachten (ersten) Vermögensteuererklärung zum noch in der Vermögensteuererklärung zum ein Hinweis auf Vermögenswerte (Edelsteine, Schmuck etc.) enthalten gewesen sei. Die Zeugenaussage sei nicht geeignet, einen Geldfluß nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, daß die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 90/13/0075). In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 92/13/0271 m. w.H.).

Die belangte Behörde erachtete es im angefochtenen Bescheid als wesentlich, daß der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keinen Nachweis über den Geldfluß führen konnte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer es unterlassen, konkrete Abgaben über die Verwendung des ihm nach den Angaben des Zeugen S. übergebenen hohen Geldbetrages - den der Zeuge nach seinen Angaben bei der Veräußerung von Schmuckgegenständen in der ehemaligen UdSSR erlöst hatte - zu machen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung genügte der im Abgabenverfahren gemachte Hinweis, der Geldbetrag sei in "Anlagevermögen" (gemeint: Aufwendungen für die Herstellung von Mietobjekten) investiert worden, für einen solchen Nachweis des Geldflusses nicht, zumal der Prüfer in der Geldflußrechnung 1989 ja gerade davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer "Anzahlungen für Anlagen" in Höhe von S 3,776.266,-- geleistet hatte. Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren behauptet, die ihm übergebene Geldsumme nach Bedarf in inländische Währung umgewechselt zu haben. Zum Nachweis dieser Behauptung wäre es aber erforderlich gewesen, die jeweils umgewechselten Beträge und die hierauf damit getätigten Ausgaben für "Anlagen" darzustellen. Einen solchen Nachweis hat aber der Beschwerdeführer nicht erbracht. Wenn die belangte Behörde dabei trotz der vom Beschwerdeführer beigebrachten schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen S. die behauptete Einbringung von Geldmitteln aus dem Ausland als nicht erwiesen ansah, so erscheint dies schlüssig, zumal es unwahrscheinlich ist, beträchtliches Barvermögen in ausländischer Währung (unverzinst) aufzubewahren und gleichzeitig - wie aus der Geldflußrechnung für 1989 ersichtlich ist - Bankkredite im Betrag von mehr als S 6,000.000,-- in Anspruch zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht eine Verletzung der - nach Auffassung der Behörde - erhöhten Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ist ihm entgegenzuhalten, daß vom Beschwerdeführer tatsächlich Vorhalte der Abgabenbehörden nicht beantwortet wurden. Mit der bloßen Vorlage der Zeugenaussage des Zeugen S. - die von der belangten Behörde in ihre Beweiswürdigung einbezogen wurde - ist aber der Beschwerdeführer tatsächlich seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes nur unzureichend nachgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Meinung des Beschwerdeführers einzelne Punkte dieser Vorhalte für die Aufklärung des Sachverhaltes nicht zielführend gewesen seien.

Vom Beschwerdeführer wird weiters eingewendet, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht einen Widerspruch zwischen seiner Aussage vom , wonach er Schmuck in Österreich verkauft habe, und der Aussage des Zeugen S., wonach dieser Devisen (richtig: Valuten) nach Österreich gebracht habe, vorgehalten. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde lediglich ausgeführt hat, die eine Aussage "decke" sich nicht mit der anderen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes lediglich von Verkäufen von Schmuckgegenständen gesprochen und darüber hinaus auf Gewinne aus "verschiedenen Geschäften mit Wertgegenständen" hingewiesen. Er hat aber bei dieser Vernehmung keinen Hinweis auf die Veräußerung von Wertgegenständen durch den Zeugen S. gegeben, was die belangte Behörde sehr wohl bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers würdigen konnte. Abgesehen davon, daß die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen, unterlagen ja gerade die in der Vernehmung vom behaupteten "Gewinne aus verschiedenen Geschäften" den in Rede stehenden Abgaben.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde erhobenen Vorwurfes der Einreichung widersprüchlicher Vermögensteuererklärungen wird in der Beschwerde vorgebracht, in der (ursprünglichen) Vermögensteuererklärung zum seien die in der UdSSR gelegenen Werte deswegen nicht angeführt, weil der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten habe, daß diesen Vermögenswerten deswegen kein Wert zukäme, weil zu den Bewertungsstichtagen noch nicht absehbar gewesen sei, ob eine "Vermögenstransferierung" nach Österreich möglich wäre. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber, daß die in Rede stehende Vermögensteuererklärung am unterfertigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aber - folgt man den Behauptungen des Beschwerdeführers - längst der Gegenwert für die Veräußerung der Wertgegenstände ausgehändigt worden. Die belangte Behörde konnte den Umstand, daß in dieser Erklärung vom kein Hinweis auf die - später behaupteten - Wertgegenstände enthalten war, sehr wohl bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers heranziehen.

Wenn der Beschwerdeführer als Verletzung des Parteiengehörs rügt, die belangte Behörde habe ihm nicht vorgehalten, warum dem Zeugen keine "Beweiskraft" zukomme, so übersieht er, daß im unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom ausgeführt worden ist, die Zeugenaussage sei für die Aufklärung des Vermögenszuwachses nicht ausreichend. Die Behörde war dabei nicht gehalten, ihre Auffassung bereits im Vorhalt näher zu begründen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht aus dem Ergebnis des durchgeführten Abgabenverfahrens den Schluß auf einen Vermögenszuwachs gezogen, dessen Herkunft vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärt werden konnte.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten der vom Beschwerdeführer als Familienwohnung genutzten Eigentumswohnung in die Vermögensrechnung wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Abgabenbehörde sei nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beweislast aufzubürden. Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, da dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, die Behörde sei von einer "Beweislastverschiebung" ausgegangen. Vielmehr hat die Behörde in ihrem Bescheid auf das Ergebnis der Erhebungen hingewiesen. Diesbezüglich stand die ursprünglich vorgebrachte mündliche Behauptung des Schwiegervaters, er habe seiner Tochter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, in vielen Jahren ca. 1,5 Mio. S in kleinen Beträgen gegeben, mit der im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung, der Schwiegervater habe die Wohnung mittels eines Kredites finanziert, in Widerspruch. Welcher Art dieser Kredit gewesen war, konnte nicht geklärt werden. Wenn die Behörde bei diesem Ermittlungsergebnis zu dem Schluß kam, die Herkunft der Mittel für die Eigentumswohnung sei unaufgeklärt geblieben, so kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Höhe der bei der Geldrechnung angesetzten Lebenshaltungskosten wendet, ist ihm allgemein entgegenzuhalten, daß einer Schätzung jeglicher Art eine Ungewißheit innewohnt, die umso größer sein wird, je größer und ungenauer die Ausgangsposition ist. Bei einer solchen Gesamtschätzung kann dabei nicht eine einzelne Ausgabenposition allein und für sich betrachtet werden; bei der von der belangten Behörde erkennbar vorgenommenen Globalschätzung der Lebenshaltungskosten konnte daher der Frage, ob darin Kosten für Möbel oder ein Kraftfahrzeug enthalten war oder nicht, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Eine detaillierte Darstellung der Lebenshaltungskosten (etwa für einen begrenzten Zeitraum eines Monats), aufgegliedert nach einzelnen Arten der jeweiligen Aufwendungen, wurde aber vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht gegeben. Im Hinblick auf die der Abgabenbehörde bekannten Lebensumstände des Beschwerdeführers ist eine Rechtswidrigkeit der Schätzung der Lebenshaltungskosten nicht zu erkennen.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.