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VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0109

VwGH vom 24.11.1993, 92/15/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Finanzlandedirektion für Oberösterreich vom , Zl. 116/1-5/Ae - 1992, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S. 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr als ausgebildeter Musikschullehrer an der Landesmusikschule N und gleichzeitig als Stammusiker beim Brucknerorchester in Linz tätig. Aus sonstigen Aktivitäten als selbständiger Künstler erzielte der Beschwerdeführer im Streitjahr weitere Einnahmen. Der Beschwerdeführer war ferner im Streitjahr an der Musikhochschule in Wien (Musik und Darstellende Kunst), Studienrichtung Flöte, inskribiert. Im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches für das Streitjahr beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die ihm durch den Hochschulbesuch erwachsenen Kosten - es handelt sich um Fahrtkosten in Höhe von S 37.440,-- und um Diäten in Höhe von S 24.480,-- - im Rahmen der erhöhten Werbungskosten als Berufsfortbildungskosten zu berücksichtigen.

In dem vom Finanzamt erlassenen Jahresausgleichsbescheid für das Streitjahr wurden die genannten Aufwendungen sinngemäß mit der Begründung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, daß es sich beim Studium des Beschwerdeführers um eine BerufsAUSbildung und nicht um eine BerufsFORTbildung handle.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe den Beruf des Musiklehrers erlernt und die Berufsausbildung mit dem Lehrbefähigungszeugnis abgeschlossen. Mit seinem akademischen Studium strebe er eine Verbesserung seiner Qualifikation als Musiklehrer und eine Erhöhung seines Einkommens an. Angesichts eines Überangebotes an nicht akademischen Musiklehrern würde durch sein Hochschulstudium, das keinerlei Ausbildungsgrundlage für andere Berufe vermittle, auch sein Einkommen gesichert.

In der Begründung der abweislichen Berufungsvorentscheidung brachte das Finanzamt dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesmusikschulwerk, zur Kenntnis, in der es heißt, daß der Musikhochschulabschluß unter anderem die Voraussetzung für die Berufslaufbahn eines Musikers im gehobenen pädagogischen und wissenschaftlichen Bereich darstelle. Durch den Abschluß des Studiums werde daher dem Beschwerdeführer die Berufstätigkeit in anderen als den bisher ausgeübten Bereichen erst ermöglicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen; dies unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen mit der Begründung, daß ein Hochschulstudium in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung zuzurechnen sei. Schon die Dauer des Studiums der Instrumentalpädagogik von zwölf Semestern in zwei Studienabschnitten, die jeweils mit Diplomprüfungen abzuschließen seien, lasse unmißverständlich erkennen, daß durch den Hochschulbesuch eine Erweiterung bzw. Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführes angestrebt werde. Auch der erlangbare Titel "Magister artium" lasse erkennen, welche gediegene Ausbildung diese Hochschule vermittle, wobei Einstiegsmöglichkeiten in verschiedene höherwertige Berufszweige wie Kammerorchester und Symphonieorchester ermöglicht würden. Demnach eröffne dieses Hochschulstudium dem Beschwerdeführer auch gleichzeitig ein breites Spektrum verschiedenster Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung und sei nicht nur speziell auf die Fortführung seiner bisherigen Laufbahn abgestimmt. Das vom Beschwerdeführer angestrebte Erreichen eines hohen künstlerischen Niveaus und eines höheren Einkommens erscheine durch die Ausübung des Berufes als akademischer Musiklehrer möglich. Soweit manche Lehrveranstaltungen auch der Berufsfortbildung dienten, liege ein (nicht abzugsfähiger) gemischter Aufwand vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, daß er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermöglicht (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0065, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in dem eben zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, war tragender Gedanke für die Ansehung eines ersten Hochschulstudiums als Ausbildung jeweils, daß das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes dient.

Auch im Beschwerdefall geht das Studium des Beschwerdeführers über eine bloße Fortbildung der mit der staatlichen Lehrbefähigungsprüfung für Querflöte beendeten Ausbildung am Bruckner-Konservatorium hinaus. Durch den Abschluß des Hochschulstudiums wird eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht mehr notwendig auf den derzeitigen Beruf des Beschwerdeführers beschränkte Berufstätigkeit geschaffen werden. Das Universitätsstudium des Beschwerdeführes wurde daher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht als BerufsAUSbildung nicht als BerufsFORTbildung beurteilt. Da auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, hat die belangte Behörde die in Rede stehenden Studienkosten somit zu Recht nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG zum Abzug zugelassen. Die Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.