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VwGH vom 27.01.1999, 97/16/0193

VwGH vom 27.01.1999, 97/16/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in Wien III, Weißgerberlände 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-732/20/97, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid die Haftung für Straßenverkehrsbeitrag samt den diesbezüglichen Nebenansprüchen betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat den an Dr. H ergangenen Haftungsbescheid der belangten Behörde vom , Zl GA 7-1463/10/91, mit Erkenntnis vom , 92/16/0147 (soweit er die Haftung für Straßenverkehrsbeitrag samt Nebenansprüchen betraf) und mit Erkenntnis vom , 92/15/0162 (soweit er die Haftung für anderen Abgaben betraf) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Der in der Folge ergangene, an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin nach Dr. H gerichtete angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof insoweit, als er nicht die Haftung für Straßenverkehrsbeitrag samt Nebenansprüchen betrifft, mit Erkenntnis vom , 97/15/0095, auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG hingewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, daß es die belangte Behörde entgegen § 63 Abs 1 VwGG unterlassen hat zu erheben, ob die in Rede stehenden Abgaben nach der Aufhebung des Konkurses beim seinerzeitigen Gemeinschuldner eingebracht werden können. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid auch insoweit, als er die Haftung für Straßenverkehrsbeitrag samt Nebenansprüchen betraf, in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am