VwGH vom 21.01.2004, 2001/09/0228
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 8/II/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/15/259/1998/13, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe am an einer näher bezeichneten Baustelle vier namentlich bezeichnete Ausländer (jeweils polnische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen in (herabgesetzter) Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG für schuldig befunden und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die vorliegend wesentliche Tatfrage, ob er die vier Ausländer am beschäftigt habe oder nicht, unrichtig bzw. nicht in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren geklärt. Die belangte Behörde habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht beachtet und sie habe seine förmliche Einvernahme unterlassen. Die vier polnischen Staatsangehörigen hätten von der belangten Behörde geladen werden müssen. Die Anzeige, auf die sich die belangte Behörde stütze, sei kein Beweismittel und sie enthalte auch nicht ein von ihm abgelegtes "Geständnis".
§ 51f Abs. 2 VStG lautet:
"Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses."
§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit in Kraft getretenen und auch zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:
"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."
Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Verfahrensrüge unberücksichtigt, dass er von der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung am ordnungsgemäß mit Ladungsbescheid vom geladen wurde (er hat diesen Ladungsbescheid laut Übernahmebestätigung am übernommen). Der genannte Ladungsbescheid enthielt unter anderem eine Belehrung über die Bestimmung des § 51f Abs. 2 VStG und ferner den Hinweis auf die Möglichkeit zur Verhandlung einen (mit der Sachlage vertrauten) bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am nicht erschienen. Die für ihn zu dieser Verhandlung erschienene bevollmächtigte Vertreterin (nämlich seine Ehegattin) entschuldigte den Beschwerdeführer "wegen Krankheit"; weiteres Vorbringen oder Bescheinigungen wurden dazu nicht angeboten oder vorgebracht.
Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am hinreichend (substanziert) geltend gemacht. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer sei abwesend "wegen Krankheit", ist inhaltlich ungenügend und sie wurde auch nicht bescheinigt. Sein Nichterscheinen bei der Verhandlung am war daher nicht hinreichend entschuldigt bzw. hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnahm. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers als Partei gehört zu werden ist jedenfalls nicht vorgelegen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1045, E 50 und Seite 1049f, E 12 ff wiedergegebene Judikatur). Die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses wurden demnach durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht gehindert.
Bei seinem Vorbringen betreffend die angeblich fehlerhafte Lösung der Tatfrage übersieht der Beschwerdeführer, dass schon aus seinem eigenen Vorbringen (Stellungnahme im Berufungsverfahren vom ) bzw. der von seiner bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung in Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG als erwiesen anzunehmen war, dass der Beschwerdeführer die am an seiner Baustelle (in W, Sgasse 32) arbeitend angetroffenen vier Ausländer unberechtigt beschäftigt habe. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorgelegen sei, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen, von ihm unterfertigten Stellungnahme vom - nicht nur das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung der Ausländer nicht glaubhaft gemacht, sondern - ausdrücklich eingeräumt, dass die vier (am Tatort arbeitend angetroffenen) Ausländer "bekannte meiner Frau wären, die hier zu Besuch waren und mir an diesem Tag freiwillig helfen wollten; als Gegenleistung lud ich die Leute in den Prater ein". In der mündlichen Verhandlung am brachte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers unter anderem vor, der Betrieb sei seit still gelegt (der Beschwerdeführer war demnach zur Tatzeit am noch Betriebsinhaber) und der Beschwerdeführer sei von einer näher bezeichneten Firma S damit beauftragt worden, die als Tatort (Baustelle) bezeichnete Wohnung zu renovieren. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen Auftrag über Trockenbauarbeiten im Gesamtvolumen von S 52.000,-- gehabt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers räumte hinsichtlich von drei der vier betretenen Ausländer zudem ausdrücklich ein, dass diesen Unterkunft gewährt und mit ihnen ein Praterbesuch unternommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der genannten Firma S für die Baustelle (gemeint: die Wohnungsrenovierung) einen Betrag von S 52.000,-- in Rechnung gestellt.
Der Beschwerdeführer hat (im gesamten Verwaltungsstrafverfahren) nicht behauptet - noch viel weniger nachgewiesen -, dass er für die Verwendung der vier Ausländer (nämlich für ihren Arbeitseinsatz in der Wohnung, mit deren Renovierung er beauftragt wurde) mit diesen Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart habe.
Wurde mit den Ausländern Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Beschwerdeführer ein den verwendeten Ausländern demnach zustehendes Entgelt (vgl. auch § 29 AuslBG) in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass die verwendeten Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden sind (vgl. hiezu auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0140, und die darin angegebene Judikatur).
Der Inhalt der Anzeige bzw. die darin festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers sind somit im Ergebnis bedeutungslos.
Geht man allein von der vom Beschwerdeführer bzw. seiner bevollmächtigten Vertreterin im Berufungsverfahren selbst gegebenen Darstellung in Verbindung mit § 28 Abs. 7 AuslBG aus, dann ist die belangte Behörde aus den oben dargelegten Gründen ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die vier Ausländer am unberechtigt in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendete bzw. beschäftigt hat. Es erübrigt sich daher auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil den gerügten Verfahrensfehlern keine Wesentlichkeit zukommt und die belangte Behörde auch bei Einhaltung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensvorschriften zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am