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VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0171

VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0171

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/16/0023 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der HH in B, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Zl. Jv 859-33a/97, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am beim Bezirksgericht B gegen Liane R Klage wegen Räumung und Zahlung von rückständigem Mietzins ein. Anläßlich der Streitverhandlung am schlossen die Streitparteien folgenden Vergleich:


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"1.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters einen Betrag von S 24.000,-- in sechs monatlichen Raten zu je S 4.000,-- beginnend ab zu bezahlen.
Die erste Rate ist somit am fällig, jede weitere am 25. des jeweiligen Folgemonates.
2.
Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, ab Dezember 1996 einen monatlichen Pauschalmietzins inkl. aller Nebenkosten in Höhe von S 12.000,-- an die Klägerin zu bezahlen.
3.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung 2540 Bad Vöslau, Hauptstraße 17/2/9, bis geräumt von eigenen Fahrnissen an die klagende Partei zu übergeben.
4.
Die klagende Partei verpflichtet sich, die gegenständliche Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten solange das Mietverhältnis aufrecht ist nicht zu betreten.
5.
Der beklagten Partei wird das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden.
6.
Dies alles bei sonstiger Exekution."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin für diesen Vergleich restliche Pauschalgebühr in Höhe von S 25.450,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- vor. Der Kostenbeamte ging dabei von einer unbestimmten Dauer des in Punkt 2 des Vergleichs vereinbarten Mietzinses aus.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde geltend gemacht, daß nur die bis zum Ende des Bestandverhältnisses am anfallenden Bestandzinse zur Bemessung der Gerichtsgebühren heranzuziehen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der tatsächliche Endtermin des Benützungsentgeltes sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt gewesen, sodaß das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihr zu Unrecht eine Pauschalgebühr von S 25.450,-- zur Zahlung aufgetragen worden sei.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Stellenwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 5 zu § 18 GGG referierte

hg. Judikatur, sowie zuletzt die Erkenntnisse vom , Zl. 96/16/0232 und vom , Zl. 97/16/0026). Ist dabei wie im Beschwerdefall hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen eine zeitliche Begrenzung nicht vereinbart worden, so ergibt sich, daß die Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen sind. Der Beschwerdefall ist damit nicht anders gelagert als jene Fälle, in denen ausdrücklich die Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung bzw. auf die Dauer der Benützung vereinbart worden waren. Da somit der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt waren, war nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/16/0127, mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem auch nicht entgegen, daß die wiederkehrende Leistung im vorliegenden Vergleich als "Pauschalmietzins" bezeichnet worden ist. Abgesehen davon, daß mit den Worten "Pauschalmietzins inkl. aller Nebenkosten" lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß in dieses Nutzungsentgelt auch sämtliche Betriebskostenabgeltungen einbezogen waren, kommt es auf die bloße Bezeichnung der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 58 JN nicht an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Vergleich nicht entnommen werden, daß die Leistungsverpflichtung der beklagten Partei für den Fall, daß die Wohnung zum nicht geräumt würde, mit diesem Zeitpunkt erlöschen sollte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte dabei mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.